{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-02-23","aktenzeichen":"1 StR 652/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 652/09\n\nvom\n23. Februar 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24. Juli 2009\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II 3.2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung entfällt\n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall II 3.1 der Urteilsgründe sowie\nim Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 20. Oktober 2008\nund Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Es hat ihn weiter wegen\nschwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen zweier Fälle der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\n2 Der Schuldspruch im Fall II 3.2 der Urteilsgründe hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\n3 1. Zu den Fällen II 3.1 und II 3.2 der Urteilsgründe hat das Landgericht\nim Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\n4 Am frühen Morgen des 25. Dezember 2008 schüttete der Angeklagte in\neiner Diskothek KO-Tropfen in das Getränk der ihm bis dahin unbekannten P.,\num deren Widerstandskraft zu schwächen und dann gegen deren erkennbaren\nWillen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Es gelang ihm mehrfach mit\nder Hand in die Hose des Opfers zu gelangen und an dessen Scheide und Gesäß zu manipulieren, um sich sexuell zu erregen. Nach dem Verlassen der Diskothek rief der Angeklagte ein Taxi und ließ sich zusammen mit dem Opfer in\nder Nähe seiner Wohnung absetzen. Infolge der Wirkung der KO-Tropfen fiel P.\nzu Boden, wobei sie sich eine Schürfwunde an der Hand sowie eine Prellung an\nder Hüfte zuzog. Der Angeklagte hob sie auf, lehnte sie gegen eine Hauswand\nund küsste sie mehrfach, wobei er ihre eingeschränkte Widerstandsfähigkeit,\nwie von ihm durch die Gabe der KO-Tropfen beabsichtigt, ausnutzte.\n\n5 2. Das Landgericht hat den Vorfall in der Diskothek (II 3.1 der Urteilsgründe) rechtsfehlerfrei als schwere sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 3 Nr. 2\nStGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB;\nin Betracht gekommen wäre weiter § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB - vgl. hierzu BGH,\nBeschl. vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08) gewertet. In dem Geschehen an der\nHauswand hat das Landgericht eine selbständige Tat der Nötigung in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung gesehen.\n\n6 3. Die Verurteilung im Fall II 3.2 der Urteilsgründe hat zu entfallen.\n\n7 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass außerhalb\nder Diskothek keine weitere (gefährliche) Körperverletzung begangen wurde.\nDer Sturz des Opfers mit den entsprechenden Verletzungen war Folge der Beibringung der KO-Tropfen, beruhte aber nicht auf einer neuen Handlung des\nAngeklagten.\n\n8 Soweit der Angeklagte das Opfer gegen dessen Willen küsste, scheidet\ndie Annahme von Tatmehrheit zu Fall II 3.1 aus, da dieser Tatbestand (§ 240\nStGB) durch eine einheitliche Gewaltanwendung (KO-Tropfen) verwirklicht wurde, so dass eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vorliegt\n(vgl. u.a. BGH bei Janßen NStZ-RR 1998, 325; NStZ 2000, 419, 420). Diese\neinheitliche fortwirkende Gewaltanwendung hat zur Folge, dass es sich bei den\nerzwungenen Handlungen um eine schwere sexuelle Nötigung handelt.\n\n9 Während die Einzelstrafe im Fall II 3.2 der Urteilsgründe (ein Jahr Freiheitsstrafe) durch die Aufhebung des Schuldspruchs ohne Weiteres in Wegfall\nkommt, hat der Senat auch die im Fall II 3.1 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die ohne den Angeklagten belastenden Rechtsfehler festgesetzt wurde, aufgehoben. Dem Tatrichter soll dadurch ermöglicht werden, dem nunmehr höheren Schuldgehalt dieser Tat Rechnung zu tragen. Denn\n\ndie im Fall II 3.2 der Urteilsgründe festgestellten, vom Angeklagten verursachten, weiteren Folgen der Tat (Verletzungen des Opfers) und die weitere Tatbegehung (erzwungene Küsse) dürfen im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die für II 3. der\nUrteilsgründe neu zu bemessende Freiheitsstrafe die Summe der beiden aufgehobenen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (vgl. BGH, Beschl. vom 13.\nJanuar 2010 - 4 StR 562/09). Die Aufhebung dieser Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten nach\nsich. Die weiteren Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund acht Monaten sind von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und können bestehen bleiben.\n\n10 Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es ebenfalls\nnicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die\nzu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig.\n\nNack Wahl Rothfuß\n\nHebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-23/1-str-652-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-23/1-str-652-09","retrieved":"2026-10-24 07:51:49.775700+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-23/1-str-652-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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