{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-02-17","aktenzeichen":"1 StR 95/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 95/09\n\nvom\n17. Februar 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Anstiftung zur Untreue u.a.\n\nzu 2.: Untreue\n\nhier: Anhörungsrüge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 beschlossen:\n\nDie Anträge der Verurteilten vom 11. Februar 2010 gegen das Senatsurteil vom 4. Februar 2010 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge gemäß § 356a StPO in\nder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem\ninternen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass\ndies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revisionen der\nVerurteilten entschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die\nPrüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie\ndem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar\n2007 - 2 BvR 2578/06; Senat, Beschl. vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09).\nHieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des gesamten gegenständlichen Vorbringens fest. Er sieht auch im Übrigen keine Möglichkeit und auch\nkeinen Anlass, seine Mitwirkungsgrundsätze - wie von den Verurteilten beantragt - zu ändern.\n\n2 2. Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der von den Verurteilten geltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO). Es ist zweifelhaft, ob\nohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der\nnur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten\nzukommt (vgl. dazu Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 9 m.w.N.), die vom Ge-\n\nsetz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der\nbehaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann. Dem braucht der\nSenat nicht nachzugehen, da die Anhörungsrügen jedenfalls unbegründet sind.\n\n3 Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010, das auf Grund von\nzwei Revisionshauptverhandlungen ergangen ist, weder Verfahrensstoff noch\nTatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor\nnicht gehört worden sind. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht\nübergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n4 § 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, \"da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen\nVerteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch\nauf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt\nwurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen verhindert sind\".\nDemgegenüber ist aber \"eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können\" (BT-Drucks.\n15/3706, S. 17; Senat, Beschl. vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).\n\n5 In den beiden Revisionshauptverhandlungen dieses Verfahrens wurden\ndie im Hinblick auf die Sachrügen maßgeblichen Aspekte umfassend erörtert.\nDer Senat hat - auch im Übrigen - bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt, die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen\nwurden oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Zu all dem Stellung zu nehmen, hatten sowohl die Verurteilten als\n\nauch deren Verteidiger in den beiden Revisionshauptverhandlungen umfassend\nGelegenheit.\n\n6 3. Soweit in den Schriftsätzen vom 11. Februar 2010 weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit\nzur Korrektur seines Urteils. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist\nnicht veranlasst.\n\nNack Wahl Rothfuß\n\nHebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-17/1-str-95-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-17/1-str-95-09","retrieved":"2026-10-24 07:51:49.706811+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-17/1-str-95-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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