{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-02-10","aktenzeichen":"IX ZA 21/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 21/09\n\nvom\n\n10. Februar 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 10. Februar 2010\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge gegen\nden Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie Anhörungsrüge gegen den vorbezeichneten Beschluss wird\nauf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung\nder Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge einzuhalten. Die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO lief am 31. Juli 2009 ab, denn\nder angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 17. Juli 2009 zugestellt\nworden. Für die Versäumung dieser Frist kann die behauptete fehlerhafte Auskunft von Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof K. vom 4. August\n2009 nicht ursächlich geworden sein, weil zu diesem Zeitpunkt die Frist bereits\nabgelaufen war.\n\n2 Die danach nicht rechtzeitig eingelegte Anhörungsrüge war nach § 321a\nAbs. 4 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\n3 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil\nseine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n4 Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.\n\nGanter Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1502 IN 896/09 -\nLG München I, Entscheidung vom 08.05.2009 - 14 T 5589/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-10/ix-za-21-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-10/ix-za-21-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:24.148014+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-10/ix-za-21-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. Zivilsenat","date":"2010-02-10","dockets":["IX ZA 21/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.02.2010 – IX ZA 21/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-10/ix-za-21-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge gegen\nden Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie Anhörungsrüge gegen den vorbezeichneten Beschluss wird\nauf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:24.148014+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}