{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2010-02-09","aktenzeichen":"X ZR 55/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 55/06 Verkündet am:\n9. Februar 2010\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die\nRichter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil des\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte ist Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der\nBundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Deutsch\nveröffentlichten europäischen Patents 0 648 901 (Streitpatents), das am 25. Juli\n1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung\n43 25 272 vom 28. Juli 1993 angemeldet worden ist. Es betrifft nach seinem\nTitel \"Verfahren und Vorrichtung zum Anschließen von Straßenabläufen an einen Regen- oder Abwasserkanal\" und umfasst 45 Patentansprüche. Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:\n\n\"1. Verfahren zum Anschließen von Straßenabläufen (6) oder dergleichen an einen tiefergelegenen Regen- oder Abwasserkanal\n(10), wobei zwischen der Austrittsöffnung (18) des Straßenablaufs (6) oder dergleichen und einer Eintrittsöffnung (24) des\nRegen- oder Abwasserkanals (10) bzw. eines mit dem Regenoder Abwasserkanal (10) verbundenen Kontrollschachtes (12)\nmindestens ein biegsames Schlauchstück (14) verlegt wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s das Schlauchstück (14) im Erdreich auf eine Auflage aus Schotter, Sand oder dergleichen verlegt oder in ein Bett aus einem durch Abbinden oder Erkalten erhärtenden Material eingebettet wird und\ndas biegsame Schlauchstück (14) in Form von Meterware zusammengerollt oder auf Trommeln geliefert ist und erst an der\nBaustelle in den zuvor durch Ausmessen ermittelten Längen\nabgetrennt wird.\"\n\n2 Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 24, des nebengeordneten, eine\nVorrichtung unter Schutz stellenden Patentanspruchs 25 und der auf den Patentanspruch 25 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 26 bis 45 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.\n\n3 Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht schutzfähig sei, soweit er das Verlegen auf\neine Auflage aus Schotter, Sand oder dergleichen und in ein Bett aus einem\ndurch Abbinden erhärtenden Material betreffe. Insoweit beruhe die Lehre insbesondere angesichts des Inhalts der Prospekt-Veröffentlichung \"Highway Drainage System\" vom Juni 1992 (Anlage K1) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie\nhat beantragt, das Streitpatent bezüglich des Patentanspruchs 1 für nichtig zu\nerklären, soweit er über die Verfahrensweise hinausgeht, wonach \"das\nSchlauchstück (14) im Erdreich in ein Bett aus einem durch Erkalten erhärtenden Material eingebettet wird\". Die Klägerin hat weiter beantragt, das Streitpatent hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 9, 15 und 17 bis 19 für nichtig zu\nerklären, soweit diese Ansprüche sich nicht mittelbar oder unmittelbar auf die\nantragsgemäß abzuändernde Fassung des Patentanspruchs 1 rückbeziehen.\n\n4 Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.\n\n5 Das Bundespatentgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend das\nStreitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nteilweise für nichtig erklärt.\n\n6 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er beantragt,\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Hilfsweise\nverteidigt er das Streitpatent mit zwei Hilfsanträgen. Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber der erteilten\nFassung kursiv):\n\n\"1. Verfahren zum Anschließen von Straßenabläufen (6) oder\ndergleichen an einen tiefergelegenen Regen- oder Abwasserkanal (10), wobei zwischen der Austrittsöffnung (18) des Straßenablaufs (6) oder dergleichen und einer Eintrittsöffnung (24)\ndes Regen- oder Abwasserkanals (10) bzw. eines mit dem\nRegen- oder Abwasserkanal (10) verbundenen Kontrollschachtes (12) mindestens ein biegsames Schlauchstück (14)\nverlegt wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s\nzwischen der Austrittsöffnung (18) des Straßenablaufs (6) oder dergleichen und einer Eintrittsöffnung (24) des Regen- oder Abwasserkanals (10) eine Auflage (32) aus Schotter, Sand\noder dergleichen oder ein Bett (33) aus einem durch Abbinden\noder Erkalten erhärtenden Material erzeugt wird und das\nSchlauchstück (14) im Erdreich auf der Auflage (32) aus\nSchotter, Sand oder dergleichen verlegt oder in das Bett (33)\naus einem durch Abbinden oder Erkalten erhärtenden Material\neingebettet wird und das in seiner Längsrichtung biegsame\nSchlauchstück (14) in Form von Meterware zusammengerollt\noder auf Trommeln geliefert ist und erst an der Baustelle in\nden zuvor durch Abmessen ermittelten Längen abgetrennt\nwird und einseitig an seinem unteren Ende (20) mit dem Regen- oder Abwasserkanal (10) bzw. Kontrollschacht (12) verbunden und so zum Straßenablauf (6) hin verlegt wird, dass\nes an jeder Stelle ein Gefälle aufweist und mit der Austrittsöffnung (18) verbindbar ist.\"\n\n7 Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 weiter durch das folgende zusätzliche Merkmal beschränkt werden, das am Ende der Fassung des Hilfsantrages 1 angefügt wird:\n\n\"wobei das Schlauchstück (14) mit einer Wandstärke hergestellt wird, die so bemessen ist, dass durch sie ein Widerstand gegen Abknicken oder Zusammendrücken durch vertikale oder seitliche Kräfte vergrößert wird.\"\n\n8 Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\n9 Im Auftrag des Senats hat Dr.-Ing. B. , Institut für Unterirdische\nInfrastruktur, G. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der\nmündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10 I. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Dem Gegenstand des Streitpatents fehlt im angegriffenen Umfang die Patentfähigkeit, da er auf nicht erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56, 138 Abs. 1 Buchst. a, EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1\nNr. 1 IntPatÜbkG).\n\n11 1. Das Streitpatent betrifft u.a. ein Verfahren zum Anschließen von Straßenabläufen oder dergleichen an einen tiefer gelegenen Regen- oder Abwasserkanal, wobei zwischen der Austrittsöffnung des Straßenablaufs oder dergleichen und einer Eintrittsöffnung des Regen- oder Abwasserkanals bzw. eines\nmit dem Regen- oder Abwasserkanal verbundenen Kontrollschachts mindestens ein biegsames Schlauchstück verlegt wird. Die Streitpatentschrift bezeichnet eingangs als bekanntes Verfahren bei Sanierungsarbeiten oder bei einer\nVerbreiterung bereits bestehender Straßen den Einsatz von glasierten Steinzeug-Rohren oder PVC-Rohren als Abwasserleitungen. Diese Leitungen müssten bei ihrer Verlegung häufig aus einer Vielzahl von Teilstücken zusammengesetzt werden, da eine Vielzahl weiterer Leitungen und Kabel, die unter der\nStraße in unterschiedlichen Tiefen und Richtungen bereits verlegt seien, einen\n\nmehrmaligen Richtungswechsel der neu zu verlegenden Abwasserrohre notwendig machten. Dies erfordere insbesondere bei Sanierungsarbeiten einen\nverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand und sei dementsprechend teuer. Ferner\nwird bei einer Verlegung von Abwasserleitungen, die aus mehreren Teilstücken\nzusammengesetzt sind, als nachteilig kritisiert, dass diese bruchanfällig bei Bodensetzungen sowie anfällig gegen Zerstörungen durch eindringendes Wurzelwerk im Bereich der Muffenverbindungen seien (Streitpatentschrift Sp. 1 Tz. 3\nu. 4; Sp. 6 Tz. 23).\n\n12 2. Diesen Nachteilen will die geschützte Erfindung mit einem Verfahren\nabhelfen, das eine größere Flexibilität gewährleistet. Dazu schlägt Patentanspruch 1 - soweit angegriffen - ein Verfahren zum Anschließen von Straßenabläufen oder dergleichen an einen tiefer gelegenen Regen- oder Abwasserkanal\nmit folgenden Merkmalen vor:\n\n1. Es wird mindestens ein biegsames Schlauchstück verlegt.\n2. Der Schlauch wird in Form von Meterware zusammengerollt\noder auf Trommeln an die Baustelle geliefert.\n3. Erst dort wird durch Ausmessen die benötigte Länge ermittelt\nund das Schlauchstück abgetrennt.\n4. Das Schlauchstück wird im Erdreich\na) auf einer Auflage aus Schotter, Sand oder dergleichen\nverlegt oder\nb) in ein Bett aus Material eingebettet, das durch Abbinden\nerhärtet.\n\n13 3. a) Einer Erläuterung bedarf zunächst der Begriff des \"biegsamen\nSchlauchs\". In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist\nunter einem Schlauch ein flexibles Rohr zu verstehen, wobei dem allgemeinen\nSprachgebrauch folgend als Rohr ein langer, zylindrischer Hohlkörper anzusehen ist, durch den u.a. Flüssigkeiten geleitet werden können. Dabei versteht die\n\nFachwelt unter einem \"biegsamen\" Schlauch, dass dieser in Längsrichtung\nkrümmbar ist, während das im Kanal- und Leitungsbau insbesondere im Zusammenhang mit der Verlegung und statischen Berechnung von Entwässerungskanälen und Entwässerungsleitungen verwendete Begriffspaar \"biegeweich\" und \"biegesteif\" das unterschiedliche Verformungs- und Tragverhalten\neines Rohrs bzw. Schlauchs in Querschnittsrichtung beschreibt. Danach lässt\nsich entgegen der Ansicht des Patentgerichts der Begriff \"biegsam\" nicht mit\ndem Begriff \"biegeweich\" gleichsetzen, der in den für die Fachwelt hier einschlägigen Normen der DIN-Richtlinie 4033 für die Ausführung von Entwässerungskanälen und -leitungen vom November 1979 (Anlage K4) und der im Dezember 1988 herausgegebenen Richtlinie der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) für die statische Berechnung von Entwässerungskanälen und -leitungen (Arbeitsblatt ATV A 127, Anlage G1) übereinstimmend dahingehend definiert wird, dass damit solche Rohre bezeichnet werden, \"deren Verformung die\nBelastung und Druckverteilung wesentlich beeinflusst, da der Boden Bestandteil\ndes Tragsystems ist\" (DIN 4033 Nr. 4.1.11; AVT A 127 Nr. 9.1 (3)); demgegenüber werden als \"biegesteif\" Rohre bezeichnet, \"bei denen die Belastung keine\nwesentlichen Verformungen hervorruft und damit keine Auswirkungen auf die\nDruckverteilung hat\" (DIN 4033 Nr. 4.1.10; AVT A 127 Nr. 9.1 (2)). Mithin könnte auch ein in seinem Querschnittsverhalten biegesteifer Schlauch in Längsrichtung noch biegsam sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wortwahl \"biegsam\" im Streitpatent aus fachlicher Sicht eine andere als die vorstehend erörterte Bedeutung haben könnte.\n\n14 b) Für das nach Patentanspruch 1 gelehrte Verfahren spielt es keine Rolle, wie die Biegsamkeit des Schlauchs konstruktiv ermöglicht wird. Dementsprechend wird in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 eine weitere\nAusgestaltung des Schlauchstücks wie etwa durch Angabe des zu dessen Herstellung zu verwendenden Materials nicht unter Schutz gestellt. Damit enthält\ndie Lehre des Streitpatents auch keinen konkreten Vorschlag zu (dem Grad)\nder Verformbarkeit des einzusetzenden Schlauchs in Querschnittsrichtung, die\n\nsich insoweit auf die Herstellung des Auflagers auswirken könnte, als für die\nAusbildung des Auflagers einer Entwässerungsleitung nach der hier einschlägigen DIN-Richtlinie 4033 (Anlage K4) teilweise unterschiedliche Anforderungen\ngelten, und zwar je nach dem, ob das zu verlegende Rohr biegeweich oder biegesteif ist (vgl. DIN 4033 Nr. 6, 6.2, 6.2.2, 6.3).\n\n15 Soweit der Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, dass die erfindungsgemäße Lehre von einem biegesteifen Rohr besonderer Art ausgehe\nund auf dem Gedanken beruhe, dass ein biegesteifer Schlauch besonders\nstandsicher sei und sogar eine sog. Linienlagerung zulasse (s. zu dieser Lagerungsart nachfolgend unter 3 d), hat eine solche Idee in der Formulierung des\nPatentanspruchs 1 jedenfalls keinen Niederschlag gefunden.\n\n16 Für eine dahingehende Auslegung des Patentanspruchs 1 bietet die Beschreibung des Streitpatents ebenfalls keine Anhaltspunkte. Zur Ausgestaltung\ndes Schlauchs wird dort lediglich erwähnt, dass das Schlauchmaterial sowohl\naus vulkanisiertem Kautschuk als auch aus einem biegsamen Kunststoffmaterial bestehen könne und bevorzugt ein oder mehrere Gewebeeinlagen aufweise\n(Sp. 7 Tz. 24). Zum Zweck dieser Gewebeeinlagen führt die Patentbeschreibung ergänzend aus, dass sie zum einen die Reißfestigkeit des Schlauchs erhöhen sollten (Sp. 7 Tz. 24) und dieser damit im rauen Betrieb einer Baugrube\nauch unter Anwendung vergleichsweise großer Kräfte verlegt werden könne\n(Sp. 3 Tz. 13). Zum anderen sollten die Gewebeeinlagen zusammen mit einer\nentsprechend großen Wandstärke dazu beitragen, den Widerstand des\nSchlauchs gegen ein mögliches Abknicken oder Zusammenpressen durch vertikale oder seitliche Kräfte zu vergrößern; andererseits dürfe die Festigkeit jedoch nicht \"zu groß\" sein, da sonst der minimale Krümmungsradius zu stark\nansteige und damit die Flexibilität beim Verlegen verringert werde (Sp. 7\nTz. 24). Weiter wird in der Patenbeschreibung darauf hingewiesen, dass\nzweckmäßigerweise in jedem Fall ein Schlauch verwendet werde, der sich\n\"nicht leicht\" knicken oder zusammendrücken lasse (Sp. 4 Tz. 17).\n\n17 Durch diese Angaben wird das Kriterium der Verformbarkeit des patentgemäß einzusetzenden Schlauchs in Querschnittsrichtung allerdings nur angesprochen. Hingegen wird daraus nicht deutlich, dass eine bestimmte Qualität\nbeansprucht wird. Dass dem zu verlegenden Schlauch gerade die Eigenschaft\neiner Biegesteifigkeit nicht zugeschrieben wird, zeigen etwa die weiteren Hinweise in der Beschreibung des Streitpatents, wonach bei Verwendung des\nbiegsamen Schlauchstücks dadurch der bestehenden \"Gefahr einer Querschnittsverengung\" vorgebeugt und ein Zusammenpressen des Schlauchstücks\ndurch das darüber aufgeschüttete Erdreich verhindert werden könne, dass es\nmit Beton abgedeckt oder ummantelt oder in Beton eingebettet werde und auf\ndiese Weise der Beton zumindest den größten Teil der darüber liegenden Erdschichten aufnehme (Sp. 4 Tz. 17; Sp. 7 Tz. 25). Indem der Beton vertikale und\nseitliche Druckkräfte aufnehme, könne das von ihm umgebene Schlauchstück\nnicht zusammengedrückt werden (Sp. 7 Tz. 25 a.E.).\n\n18 Ein Anknüpfungspunkt dafür, den patentgemäß zu verlegenden Schlauch\naus dem technischen Zusammenhang der Streitpatentmerkmale heraus als\nbiegesteif zu verstehen, lässt sich Patentanspruch 1 auch nicht in Bezug auf die\nErwähnung von Schotter als Material zur Herstellung eines Auflagers entnehmen, da diesem Material - wie nachfolgend dargelegt - nach der streitpatentgemäßen Lehre innerhalb des Merkmals 4a keine eigenständige Bedeutung\nzukommt.\n\n19 c) Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat,\nbringt die Fachwelt die Aufzählung der zur Herstellung des Auflagers verwendbaren Materialien in Merkmal 4a des Patentanspruchs 1 mit der Bodengruppe\n\"grobkörniger Böden\" in Verbindung, wie sie in der Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke nach der DIN 18196 bestimmt worden ist. Auf diese Klassifikation der DIN 18196 als \"mitgeltender Norm\" nehmen auch die hier einschlägigen Regelwerke der DIN-Richtlinie 4033 und der ATV-Richtlinie ausdrücklich\n\nBezug (DIN 4033 Nr. 2.1; Arbeitsblatt ATV A 127 Nr. 3.1). Zur Bodengruppe der\n\"grobkörnigen Böden\", denen in der ATV-Richtlinie und der DIN-Richtlinie 4033\ndie zur Bauausführung geeignete Bodenart der nichtbindigen Böden entspricht\n(vgl. DIN 4033 Nr. 6.1.1 u. 6.2; Arbeitsblatt ATV A 127 Nr. 4.1), gehören nach\nder DIN 18196 (vgl. Übersicht Tabelle 5) verschiedene Sand- und Kiesgruppen\nsowie Sand-Kies-Gemische, für die als Anwendungsbeispiel etwa auch Terrassenschotter angeführt wird. Der in Patentanspruch 1 verwendete zusammenfassende Ausdruck \"oder dergleichen\", mit dem gleichartige Bodenmaterialien\nin den Gegenstand der patentgemäßen Lehre einbezogen werden, bietet insoweit nicht nur eine Erklärung für das Fehlen der Bodengruppe Kies in der Beschreibung der durch Merkmal 4a erfassten Materialien; dieser Ausdruck kennzeichnet vielmehr die beiden ausdrücklich erwähnten Materialien Schotter und\nSand als beispielhaft für ein und dieselbe Bodengruppe. Dementsprechend\nlässt sich aus der Erwähnung des Begriffs Schotter, unter dem auch gebrochener und damit scharfkantiger Grobkies zu verstehen ist, nur entnehmen, dass\nzur Herstellung eines Auflagers mehr grobkörniges verdichtungsfähiges Material, sei es rund oder gebrochen, verwendet werden kann.\n\n20 Auch der Beschreibung des Streitpatents kann nichts entnommen werden, was Anlass böte, aus der Angabe \"Schotter\" etwas Besonderes herzuleiten, das gerade die Lehre des Streitpatents kennzeichnen könnte. Denn die\nBeschreibung befasst sich nicht näher mit diesem Material. Sie enthält nicht\neinmal Durchmesserangaben. Allerdings ergibt sich aus der Beschreibung für\nein Verständnis des Merkmals 4a, dass es sich bei der Benennung von Schotter und Sand um eine nur beispielhafte Aufzählung gleichartiger zu den grobkörnigen Böden zu rechnender Materialien handelt, eine Bestätigung: Soweit\nSchotter dort zusammen mit Sand Erwähnung findet, wird diesem Material lediglich die - ebenfalls allgemein gehaltene - Eigenschaft beigemessen, ebenso\nwie Sand oder wie aushärtendes Material dem Schlauch eine feste Unterlage\nzu bieten (vgl. Sp. 3 Tz. 13 u. Sp. 4 Tz. 16). Soweit das Material Schotter in der\nBeschreibung gesondert im Zusammenhang mit der Anlegung eines Schotter-\n\nbetts verwendet wird (Sp. 7 Tz. 25 u. 26), kommt ihm dabei lediglich die Funktion zu, zunächst eine Grundlage für eine aus Beton zu formende weitere Einbettung zu bieten, wie sie die alternative Verlegungsweise nach Merkmal 4b des\nPatentanspruchs 1 vorschlägt. Eine unmittelbare Auflagerung des Schlauchstücks auf einer nur aus Schotter bestehenden Oberfläche ist weder in der Patentbeschreibung behandelt noch in den Figuren dargestellt.\n\n21 d) Hinsichtlich einer Gestaltung der Auflage des Schlauchs gemäß Merkmal 4 ist dem Patentanspruch 1 lediglich zu entnehmen, dass aus den genannten Materialien ein Auflager hergestellt sein muss. Näheres zur Ausbildung dieses Auflagers ergibt sich für den fachkundigen Leser aus dem Patentanspruch\nnach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen\nnicht. Hinsichtlich des Merkmals 4a spricht der Wortlaut des Patentanspruchs 1\nin allgemein gehaltener Formulierung nur davon, dass das Schlauchstück \"auf\"\neiner Auflage zu verlegen ist; hiermit wird noch nichts über die Form des Auflagers ausgesagt. Insbesondere ist das Merkmal entgegen dem Vorbringen des\nBeklagten nicht dahin zu verstehen, dass eine der Kernideen der streitpatentgemäßen Lehre sei, eine sog. linienförmige Lagerung des Schlauchs als fachgerechte Möglichkeit zu eröffnen. Bei einer solchen Lagerung würde der\nSchlauch, ohne dass er durch Unterstopfen mit verdichtungsfähigem Material\nseitlich abgestützt werden müsste, auf einer ebenen festen Auflage mit einem\nAuflagewinkel von 0° verlegt, wobei der Schlauch einem hohen Druck im Bereich der Auflagelinie ausgesetzt wäre.\n\n22 Die fachgerechte Ausbildung des Auflagers einer Entwässerungsleitung\nhat nach den für die Fachwelt einschlägigen Normen der DIN-Richtlinie 4033\n(Anlage K4) und der ATV-Richtlinie (Arbeitsblatt ATV A 127, Anlage G1) für die\nstatische Tragfähigkeit eines Rohr-Boden-Systems eine herausragende Bedeutung. So stellt nach Nr. 4.1.1 der DIN-Richtlinie 4033 das Zusammenwirken von\nRohr, Rohrverbindung, Rohrauflagerung, Einbettung und Überschüttung die\nGrundlage für Stand- und Betriebssicherheit dar. Nach den vorgenannten Richt-\n\nlinien gelten bei der Verlegung von Abwasserleitungen zur Sicherstellung einer\ngleichmäßigen Druckverteilung im Auflagerbereich - je nach Bodenart, Rohrbeschaffenheit und Rohrdurchmesser - Auflagerwinkel von 90°, 120° und größer\nals typische Ausführungsarten (vgl. auch ATV A 127 Nr. 7.2 mit Abb. 10 u. 11\nsowie Anhang 2; DIN 4033 Nr. 6.2 mit Abb. 4 u.5). Dementsprechend enthält\ndie Richtlinie der DIN 4033 in den Hinweisen zur Ausbildung eines Auflagers\nunter Abschnitt 6 einleitend die Vorgabe, dass Rohre so zu verlegen sind, dass\nweder eine Linienlagerung noch (im Bereich von Muffen) eine Punktlagerung\nauftritt. Angesichts dieser Normenlage kann angenommen werden, dass auch\nMerkmal 4 aus fachlicher Sicht die Anweisung enthält, ein flächiges Auflager\nnach Art der geltenden Richtlinie vorzusehen. Dem gegenteiligen Standpunkt\ndes Beklagten könnte nur näher getreten werden, wenn der insoweit selbst keine Hinweise enthaltende Patentanspruch in der Streitpatentschrift entsprechend\nerläutert wäre.\n\n23 Derartige Hinweise für einen Grundgedanken einer Linienlagerung, der\nvon dieser Maßgabe der herkömmlicherweise fachgerechten Gestaltung eines\nflächigen Auflagers abweichen könnte, finden sich indes weder in der Beschreibung des Streitpatents, welche die statischen Anforderungen des herzustellenden Auflagers und dessen Ebenheit nicht anspricht, noch in den erläuternden\nZeichnungen; diese geben die Querschnittsdarstellungen einer Lagerung mit\nden Figuren 4 und 5 nur für die Verlegungsvariante einer Betonummantelung\ndes Rohres (Merkmal 4b) wieder. Zudem ist nicht offenbart, welche Rahmenbedingungen der Lehre des Streitpatents überhaupt ermöglichen sollten, die\ndiesbezüglichen Auflage- und Bettungsanforderungen der für die Fachwelt einschlägigen Regelungswerke bei einer Verlegung biegsamer Schläuche zu reduzieren. Wie bereits dargelegt lässt sich dem Streitpatent insbesondere kein\nVorschlag entnehmen, den Schlauch (äußerst) biegesteif zu konstruieren. Allein\ndas Merkmal der Biegsamkeit des Schlauchs lehrt dessen Linienlagerung in\nAbweichung von den fachmännisch zu beachtenden Standsicherheitsanforderungen beim Abwasserleitungsbau ersichtlich nicht.\n\n24 II. Das Patentgericht hat das beanspruchte Verfahren im angegriffenen\nUmfang jedenfalls nicht als das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit angesehen. Es hat hierzu u.a. ausgeführt, dass aus der Druckschrift K1 ein Verfahren\nzum Anschließen von Straßenabläufen oder dergleichen an einen tiefer gelegenen Regen- oder Abwasserkanal bekannt sei, von dem sich das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 - soweit angegriffen - nur durch das\nMerkmal unterscheide, wonach das Schlauchstück im Erdreich auf einer Auflage aus Schotter, Sand oder dergleichen verlegt oder in ein Bett aus einem\ndurch Abbinden erhärtenden Material eingebettet werde. Die DIN 4033, die das\nelementare Fachwissen auf dem einschlägigen Gebiet beinhalte, erläutere ausführlich die verschiedenen Verlegarten von Rohren. Dabei werde unter anderem ausgeführt, dass biegesteife Rohre und biegeweiche Rohre in Fällen, bei\ndenen in der Grabensohle kein geeigneter Boden anstehe, auf einem Bett aus\nSand, Kies oder Splitt oder in einer Ummantelung aus Beton gelagert werden\nmüssten. Wenn daher der Fachmann, hier ein Ingenieur mit Erfahrung im Wasserwirtschaftsbau, nicht bereits aufgrund seines eigenen Fachwissens mit den\nunterschiedlichen Verlegetechniken der jeweiligen Rohre vertraut gewesen sei,\nso habe er die DIN 4033 zu Rate ziehen und auf die darin enthaltenen Vorgaben zurückgreifen können, um Hinweise dahingehend zu erhalten, wie das den\nStraßenablauf mit dem Kanal verbindende biegsame Schlauchstück im Erdreich\nzu lagern sei.\n\n25 III. Zu Recht hat das Patentgericht erkannt, dass die Lehre des erteilten\nPatentanspruchs 1 im angegriffenen Umfang für den Fachmann nach dem\nStand der Technik nahegelegt war.\n\n26 1. Nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen waren im\nhier einschlägigen Kanal- und Leitungsbau am Prioritätstag typischerweise Bauingenieure der Vertiefungsrichtungen Tiefbau und/oder Siedlungswasserwirtschaft mit der Entwicklung von Neuerungen jedenfalls hinsichtlich der grund-\n\nsätzlichen Fragestellung befasst, ob die konstruktive Lösung Anforderungen der\nStandsicherheit genügt. Zum Fachwissen dieser Fachleute zählte auch, dass\nbei Verlegung von Entwässerungsleitungen zur Beurteilung von deren Tragverhalten auch die Hinweise der einschlägigen Regelwerke zu berücksichtigen\nsind.\n\n27 2. a) Einem Fachmann mit der genannten beruflichen Qualifikation war\njedenfalls aus dem Prospekt des englischen Unternehmens Marley Extrusions\nLtd. mit dem Titel \"Quantum Highway Drainage System\" vom Juni 1992 (Anlage\nK1), das die für ein umfassendes Autobahnentwässerungssystem lieferbaren\nProdukte beschreibt, der Einsatz flexibler Schlauchstücke in einem Verlegeverfahren nach der vom Oberbegriff des Streitpatents beschriebenen Art bekannt.\nDort wird auf Seite 10 ein als \"flexibles Gully-Anschlussrohr\" bezeichneter\nSchlauch mit der Typenangabe UMA 44 gezeigt. Zu diesem Schlauch wird der\ndurch eine weitere Abbildung illustrierte Hinweis gegeben, dass er in einer Gesamtlänge von 50 m jeweils in Spulen aufgerollt geliefert wird. Weiter wurden in\nder Veröffentlichung K1 auf Seite 18 Einzelheiten des typischen Anschlusses\neines (als Austrittsöffnung eines Straßenablaufs dienenden) Gullys an die Eintrittsöffnung eines Abwasserkanals (\"carrier drain\") gezeigt und beschrieben.\nDanach wird für diesen Anschluss ein einziges Stück des genannten flexiblen\nGully-Anschlussrohrs verwendet, das zuvor passend auf die benötigte Länge\nzugeschnitten wurde, wie es in der Prospektbeschreibung entsprechend gekennzeichnet wird (\"cut to suit\"). Dass ein solches Abflussrohr auch in einem\nKontrollschacht einmünden kann, lässt sich der Entgegenhaltung K1 auf Seite 17 entnehmen, auf der ein Betonfertigschacht mit entsprechenden Zu- und\nAbflussleitungen dargestellt ist.\n\n28 Der Einwand des Beklagten, dass das flexible Rohr nach der Entgegenhaltung K1 kein geeignetes Vorbild im Stand der Technik darstelle, weil eine\nhinreichende Wandstärke des Gully-Anschlussrohrs nicht ersichtlich sei, verfängt nicht. Zwar finden sich in dem Prospekt zur diesbezüglichen Beschaffen-\n\nheit des Rohrs keine näheren Angaben. Jedoch lässt der Umstand, dass eine\nVerwendung dieses Rohrs für eine Entwässerung im Autobahnbau mit den dort\nauftretenden statischen Belastungen beworben wird, erwarten, dass der Fachmann einen derartigen Vorschlag bei eigenen Entwicklungsüberlegungen berücksichtigt. Im Übrigen lässt, wie bereits ausgeführt (oben unter I 3 b), auch\nPatentanspruch 1 des Streitpatents die Wandstärke des Schlauchs offen.\n\n29 Die Veröffentlichung K1 offenbarte dem Fachmann mithin bereits die\nMerkmale 1, 2 und 3 der durch das Streitpatent geschützten Lehre.\n\n30 b) Dem durch die Entgegenhaltung K1 dazu angeregten Fachmann, zur\nÜberbrückung der Distanz zwischen der Austrittsöffnung des Straßenablaufs\nund der Eintrittsöffnung des Regen- oder Abwasserkanals ein flexibles\nSchlauchstück zu verwenden, war darüber hinaus dessen Auflagerung bzw.\nBettung gemäß dem vorgenannten Merkmal 4 des Streitpatentanspruchs 1 nahegelegt. Ihm war aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass\nEntwässerungsleitungen standsicher, funktionsfähig und dicht sein müssen. Er\nwar gehalten, diese Aspekte bei der Auswahl eines fachgerechten Verlegeverfahrens zum Bau einer Entwässerungsleitung stets zu bedenken und dabei\nauch die hierfür maßgeblichen Hinweise zu beachten, die in den Regelwerken\nder DIN-Richtlinie für die Ausführung von Entwässerungskanälen und -leitungen\n(DIN 4033, Anlage K4) und der Richtlinie der Abwassertechnischen Vereinigung\n(ATV) für die statische Berechnung von Entwässerungskanälen und -leitungen\n(Arbeitsblatt ATV A 127, Anlage G1) enthalten sind. Insbesondere die Entwicklung von Neuerungen war nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne\neine Berücksichtigung der Verlegungshinweise nach DIN 4033 und der Anforderungen für den Standsicherheitsnachweis nach ATV A 127 weder üblich noch\nratsam.\n\n31 Nach Abschnitt 4.3.10 der DIN 4033 (K4) gehört zu den für die statische\nBerechnung einer Rohrleitung erforderlichen Belastungs- und Einbaubedingun-\n\ngen auch Art und Form eines Auflagers, dessen hier zunächst in einer Aufzählung erfasste mögliche Varianten im nachfolgenden Abschnitt 6 der Richtlinie\nnäher dargestellt werden. Dort wird die Fachwelt darauf hingewiesen, dass ohne Berücksichtigung der Auflage- und Bettungseigenschaften und ohne Vergleich von Rohrquerschnitts- und Bodeneigenschaften die Standsicherheit einer\nEntwässerungsleitung nicht bewertet werden kann. Dabei wird im Abschnitt 6.2\nder DIN 4033 die fachgerechte Ausführung der Einbringung eines Auflagers,\ndas für die Standsicherheit einer zu verlegenden Rohrleitung erforderlich ist, für\ndie Fälle näher beschrieben, bei denen in der Grabensohle kein geeigneter Boden für ein unmittelbares Auflager vorhanden ist. Danach soll zur Herstellung\ndes Auflagers der Baustoff Beton, bei dem es sich nach dem allgemeinen\nFachwissen des im Streitfall maßgeblichen Fachmanns um ein durch Abbinden\nerhärtendes Material handelt, oder ein verdichtungsfähiges Material verwendet\nwerden. Als für eine gute Verdichtung geeignete Materialien zählt die Richtlinie\ndabei Sand, stark sandige Kiese und Splitt auf und führt in den Abschnitten\n6.2.1 und 6.2.2 im Einzelnen aus, was bei der Ausführung eines Sand- und\nKies-Sand-Auflagers bzw. eines Auflagers aus Beton zu beachten ist. Daneben\nbeschreibt Abschnitt 6.3 als weitere Variante eines Auflagers die Ummantelung\ndes zu verlegenden Rohrs mit Beton.\n\n32 Damit ist die vom Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 vorgeschlagene\nVerlegung des Schlauchstücks auf einem Auflager bzw. in einer Einbettung von\nden typischen Auflage- und Bettungsbedingungen der DIN 4033 (K4) bereits\nebenso offenbart wie die hierfür vorgeschlagene Verwendung körnigen Materials (Merkmal 4a) bzw. abbindenden Materials (Merkmal 4b). Der gesonderten\nErwähnung von Schotter in der Aufzählung der Materialien zur Herstellung eines Auflagers kommt ein eigenständiger erfinderischer Gehalt nicht zu, da für\nden Fachmann dieses Material, wie bereits dargelegt, gegenüber sonstigem\ngrobkörnigen Material keine weitere Eigenschaft hat als die in der Patentbeschreibung auch für die anderen Materialien benannte, nämlich dem Schlauch\neine feste Unterlage zu bieten.\n\n33 Selbst wenn man im Übrigen auch die Möglichkeit einer Linienlagerung\ndes Schlauchstücks von der nach Patentanspruch 1 geschützten Lehre in Merkmal 4a als erfasst ansieht, kann dies eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn die allgemein formulierte Lehre, dass der Schlauch auf einer Auflage\nzu verlegen ist, erfasst auch die herkömmliche im Stand der Technik bekannte\nVerlegung auf Auflagern nach der DIN 4033 und ist insoweit nicht neu. Das\nsteht ihrer Patentfähigkeit insgesamt entgegen (vgl. Benkard/Melullis, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 3 PatG Rdn. 12, 41 f.; Busse/\nKeukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 3 Rdn. 157).\n\n34 Das Streitpatent hat daher mit Patentanspruch 1 im angegriffenen Umfang keinen Bestand.\n\n35 IV. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9,\n15 und 17 bis 19 haben im angegriffenen Umfang gleichfalls keinen Bestand;\nfür einen eigenständigen erfinderischen Gehalt ist nichts ersichtlich und auch\nnichts geltend gemacht.\n\n36 V. Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents, mit denen\nder Beklagte nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung keinen\nerfinderischen Überschuss geltend macht, sondern die Lehre des Streitpatents klarzustellen sucht, führen zu keiner abweichenden Beurteilung.\n\n37 1. Das von dem Beklagten im Hilfsantrag 1 aufgenommene Merkmal,\ndass eine Auflage oder ein Bett zunächst erzeugt wird, bevor der Schlauch darauf verlegt wird, ist aus der Entgegenhaltung K4 bereits vorbekannt. Im Abschnitt 6.2 der DIN 4033 wird ausgeführt, auf welche Weise Auflager durch Einbringung von verdichtungsfähigem Material oder Beton herzustellen sind. Mit\ndem weiteren Zusatz, dass das Schlauchstück in seiner Längsrichtung biegsam\nist, wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 deutlicher als in der erteilten\n\nund mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung umschrieben, diesem aber kein\nzusätzliches Merkmal beigefügt. Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit gelten\ndaher die vorstehenden Ausführungen entsprechend.\n\n38 Mit dem Merkmal, dass das Schlauchstück einseitig an seinem unteren\nEnde mit dem Abwasserkanal bzw. Kontrollschacht verbunden und so zum\nStraßenablauf hin verlegt wird, dass es an jeder Stelle ein Gefälle aufweist und\nmit der Austrittsöffnung verbindbar ist, ist der erteilte Patentanspruch 5 in Patentanspruch 1 aufgenommen worden. Der Umstand, dass Abwasserrohre, die\nkeine Druckleitungen sind, durchgehend Gefälle haben müssen, versteht sich\nals eine Voraussetzung der Funktionsfähigkeit der Leitung für den Fachmann\nvon selbst. Dem Merkmal kommt daher kein zusätzlicher erfinderischer Gehalt\nzu. Dies gilt auch für die vorgeschlagene Richtung der Verlegung, weil sie eine\nvon zwei möglichen Varianten bildet und die Auswahl den Fachmann nicht vor\nSchwierigkeiten stellt.\n\n39 2. Nicht anders zu beurteilen ist schließlich auch die Fassung des zweiten Hilfsantrages. Das hier ergänzend vorgesehene und durch die Patentbeschreibung (Sp. 7 Tz. 24) offenbarte Merkmal, dass das Schlauchstück mit einer Wandstärke hergestellt wird, die so bemessen ist, dass durch sie ein Widerstand gegen Abknicken oder Zusammendrücken durch vertikale oder seitliche Kräfte vergrößert wird, ist nach fachmännischem Verständnis nahegelegt.\nDer Fachmann kennt aufgrund seines Fachwissens den Einfluss der Wandstärke eines Rohres auf dessen Verformungsverhalten. Für ihn ist es schon mit\nBlick auf die Standsicherheitsanforderungen des Leitungsbaus selbstverständlich, für die unterirdische Verlegung Bauteile mit hinreichender Materialsteifigkeit auszuwählen.\n\n40 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.\n§ 97 ZPO.\n\nScharen Gröning Berger\n\nGrabinski Hoffmann\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 Ni 7/05 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-09/x-zr-55-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-09/x-zr-55-06","retrieved":"2026-10-24 08:01:11.729082+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-09/x-zr-55-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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