{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-02-04","aktenzeichen":"IX ZR 190/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 190/07\n\nvom\n\n4. Februar 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp\n\nam 4. Februar 2010\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n10. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 163.073,11 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Zulassung der Revision rechtfertigen Rechtsfragen wegen\nGrundsatzbedeutung nur, wenn sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig\nund klärungsfähig sind und sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können (BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190; 159, 135, 137). Klärungsbedarf besteht, wenn die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist oder wenn zu ihr\nunterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich\nnoch nicht geklärt ist (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. § 543 Rn. 5a m.w.N.). Diese\nVoraussetzungen müssen in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde konkret dargelegt werden. Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes\ngenügt nicht (BGHZ 152, 182, 185; 154, 288, 291). Insbesondere zum Klärungsbedarf ist vielmehr auszuführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191;\n154, 288, 291; 159, 135, 137 f). Solcher Ausführungen bedarf es nur dann\nnicht, wenn die Frage noch nicht Gegenstand veröffentlichter Entscheidungen\ngewesen ist und Äußerungen im Schrifttum nicht vorliegen, sich also weder eine Meinung noch eine Gegenmeinung gebildet hat, sie aber für die Allgemeinheit ersichtlich von tatsächlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist (BGHZ 159,\n135, 138). Die Beschwerde enthält keine Darlegungen, ob und inwieweit die von\nihr aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Verbots der Wahrnehmung\nwiderstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA, § 356 StGB) umstritten und einer höchstrichterlichen Klärung bedürftig sind. Auch zu den\nRechtsfragen betreffend die Rechtsfolgen eines etwaigen Verstoßes gegen jenes Verbot und den Umfang der anwaltlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten bei außergerichtlichen Verhandlungen über die Auseinandersetzung einer\nGesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 731 ff BGB wird Entsprechendes\nnicht hinreichend ausgeführt.\n\n3 2. Ein Bedarf an höchstrichterlicher Klärung besteht tatsächlich auch\nnicht. Die im Mittelpunkt der Beschwerde stehenden Rechtsfragen sind im\nGrundsatz geklärt.\n\n4 a) Der in der Vergangenheit zum Tatbestand des Parteiverrats geführte\nMeinungsstreit, ob die maßgeblichen Interessen mehrerer von einem einzelnen\nRechtsanwalt vertretener Mandanten objektiv zu bestimmen sind oder nach deren subjektiv verfolgten Zielen, ist überholt. Es besteht im Grundsatz Einigkeit,\ndass den subjektiven Vorstellungen der Mandanten entscheidende Bedeutung\n\nzukommt (vgl. nur BVerfGE 108, 150, 162). Selbst wenn sich deren Interessen\nteilweise widersprechen, kann ein Anwalt sie gemeinsam vertreten, soweit und\nsolange das Mandat auf die Wahrnehmung solcher Interessen begrenzt ist, die\nsie gemeinsam verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, NJW\n1981, 1211, 1212; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 481).\nSoweit es im Strafrecht Stimmen gibt, die die Interessen nur dann subjektiv\nbestimmen wollen, wenn die betroffene Rechtsangelegenheit der Parteidisposition unterliegt (Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl. § 356 Rn. 18;\nSK-StGB/Rudolphi/Rogall, § 356 Rn. 31; Maiwald in Maurach/Schröder/\nMaiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 2, 9. Aufl. § 78 Rn. 11; Kudlich in\nSatzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 356 Rn. 31; Kindhäuser, StGB, 3. Aufl.\n§ 356 Rn. 16; ebenso OLG Stuttgart NStZ 1990, 542 mit zust. Anm. Geppert;\nOLG Karlsruhe NJW 2002, 3561, 3562; ebenso Henssler/Prütting/Eylmann,\nBRAO, 2. Aufl. § 43a Rn. 145 und Kilian WM 2000, 1366, 1368), begründet dies\nkeinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit. Der Beklagte nahm disponible Interessen der Zedentin U. wahr, denn es ging um einen bürgerlichrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch.\n\n5 Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Grundsatz einer subjektiven\nInteressenbestimmung ausgegangen und hat ihn auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.\n\n6 b) Die Reichweite der Aufklärungs- und Beratungspflichten eines\nRechtsanwalts ist sowohl im Allgemeinen als auch im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen höchstrichterlich geklärt. Die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich im Streitfall im Übrigen schon\ndeshalb nicht, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\nim Zeitpunkt der Beratung und Vertretung weder von einem Interessengegen-\n\nsatz zwischen seinen Mandanten ausgehen noch zu der Annahme gelangen\nmusste, dass die widerspruchslose Annahme der vom Kläger damals vorgeschlagenen Ausscheidensvereinbarung den Interessen der Zedentin entsprach.\n\n7 3. Der Senat hat die von der Beschwerde erhobenen vielfältigen Gehörsund Divergenzrügen geprüft. Sie sind sämtlich unbegründet. Von einer weiteren\nBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie\nnicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nKayser Raebel Fischer\n\nPape Grupp\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 03.05.2006 - 25 O 4435/05 -\nOLG München, Entscheidung vom 10.10.2007 - 15 U 3680/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-04/ix-zr-190-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-04/ix-zr-190-07","retrieved":"2026-10-24 08:00:24.092004+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-04/ix-zr-190-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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