{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-02-04","aktenzeichen":"4 StR 487/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 487/09\n\nvom\n\n4. Februar 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar\n2010, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nAthing,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanović,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 27. März 2009 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es den Wertersatzverfall in Höhe\nvon 2.700 Euro angeordnet. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\nDas – von dem Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Nach den zu den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen war der Angeklagte im Rahmen der sog. Nigeria-Connection, die\nsich mit dem internationalen Handel von Kokain befasste, als Kurier tätig. Neben den genannten beiden Fällen, die die Verurteilung tragen, hat die Anklage\ndem Angeklagten unter der laufenden Nr. 12 (Fallakte 15) zur Last gelegt, in\n\nAmsterdam von dem Lieferanten \"Sunny\" mindestens 400 g Heroin übernommen, inkorporiert und am 21. Juni 2008 nach Deutschland eingeführt zu haben;\nauf dem Weg zur Wohnung in M. sei er festgenommen, jedoch bereits am nächsten Tag wieder freigelassen worden, nachdem eine Röntgenuntersuchung nicht zum Auffinden des inkorporierten\nRauschgifts geführt habe; nach seiner Freilassung habe er sich zu der gesondert verfolgten A. begeben und das inkorporierte Kokain ausgeschieden, das durch die Tätergruppe gewinnbringend in den Handel gelangt sei.\n\n3 Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ohne den Anklagesachverhalt mitzuteilen, führt es in dem\nangefochtenen Urteil zur Begründung lediglich aus, der Angeklagte habe sich\ndahin eingelassen, er habe kein Kokain transportiert, insbesondere habe er kein\nKokain inkorporiert. Diese Einlassung sei - so das Landgericht - dem Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, nachdem inkorporiertes Rauschgift bei seiner Festnahme nicht festgestellt worden sei. Nach dem\nInhalt eines kurz vor der Festnahme des Angeklagten zwischen \"Sunny\" und\ndem früheren Mitangeklagten O. geführten Telefonats sei es vielmehr in\nhohem Maße wahrscheinlich, dass der Angeklagte sich bei seiner Festnahme\nauf dem Wege zu O. befunden habe, um dort das Rauschgift als Kurier\nzu übernehmen; \"der Angeklagte hatte mithin mutmaßlich die Absicht, für ein\nRauschgiftgeschäft tätig zu werden, hatte diese Absicht\naber noch nicht umgesetzt\" (UA 9). Auch eine Einfuhr von Rauschgift durch den\nAngeklagten nach Deutschland sei nicht sicher feststellbar; die Telefongespräche des \"Sunny\" mit O. beträfen lediglich Tatplanungen über Kurierfahrten, belegten jedoch nicht deren Durchführung durch den Angeklagten.\n\n4 2. Diese knappen Ausführungen werden bereits den formellen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind, nicht gerecht. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der\nBeweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch\nerforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl.\nBGH NJW 1980, 2423; NStZ 1985, 184; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch\n4, 10; Senat, Urt. vom 20. März 2008 - 4 StR 5/08).\n\n5 Diese gebotene Darstellung der festgestellten Tatsachen enthält das angefochtene Urteil nicht. Schon der Tatvorwurf lässt sich dem Urteil - wie erwähnt - nicht, jedenfalls nicht hinreichend deutlich, entnehmen. Ebenso fehlt\neine zusammenfassende Darstellung der Einlassung des Angeklagten. Dessen\nhätte es aber hier schon deshalb bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer den Anklagesachverhalt erschöpfend erfasst und\ngewürdigt hat. Insoweit hätte das Landgericht, wenn es sich in diesem Fall\nschon nicht von einem durch den Angeklagten tatsächlich durchgeführten\nRauschgifttransport zu überzeugen vermochte, jedenfalls - wie die Beschwerdeführerin und der Generalbundesanwalt zu Recht geltend machen - eine Strafbarkeit des Angeklagten nach der subsidiären Vorschrift des § 30 Abs. 2 StGB\n(vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 30 Rdn. 16 m.N.) wegen Verabredung eines\nVerbrechens des - täterschaftlichen - Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Betracht ziehen müssen.\n\n6 3. Die Sache bedarf deshalb in dem den Freispruch betreffenden Fall\numfassend neuer Prüfung und Entscheidung.\n\n7 Der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils bleibt von der\nAufhebung des freisprechenden Teils des angefochtenen Urteils unberührt. Die\nBeschwerdeführerin wendet mit ihrer wirksam auf den Freispruch beschränkten\nRevision gegen den Gesamtstrafenausspruch auch nichts ein. Sofern der neue\nTatrichter im Fall 12 (Fallakte 15) der Anklage zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt, wird er entsprechend § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung der\nin den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe rechtskräftig erkannten Einzelstrafen\nund Auflösung der bisherigen Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden\nhaben (vgl. BGH NJW 1983, 1130, 1131 f.).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\nSolin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-04/4-str-487-09","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-04/4-str-487-09","retrieved":"2026-10-24 07:54:53.194003+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-04/4-str-487-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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