{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2010-02-02","aktenzeichen":"VI ZR 254/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 254/08\n\nvom\n\n2. Februar 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den\nRichter Pauge und die Richterin von Pentz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. September\n2008 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: 29.527,10 €\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n2 1. Kein Rechtsfehler liegt allerdings vor, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a\nStGB und aus § 826 BGB deshalb verneint, weil dem Beklagten kein vorsätzli-\n\nches Handeln betreffend die unzutreffenden Prospektangaben zu den Weichkosten zur Last gelegt werden könne. Die Erheblichkeit eines anlagerelevanten\nUmstands ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, was bedeutet, dass der Täter nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern zugleich die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen muss; ob diese Voraussetzung\nim Einzelfall gegeben ist, unterliegt tatrichterlicher Würdigung, die das Revisionsgericht bis zur Grenze der Vertretbarkeit hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom\n12. Mai 2005 - 5 StR 283/04 - NJW 2005, 2242; vgl. auch BVerfG, NJW 2008,\n1726). Auch wenn der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall, wie\ndie Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht, anders lag als der\nStreitfall, gilt doch der Grundsatz, dass der Vorsatz sich zwingend auf die einzelnen Elemente der Begehungsweise beziehen muss, allgemein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil\ner seinerzeit auch aufgrund rechtlicher Beratung habe glauben dürfen, die\nProspekte seien hinsichtlich der Darstellung der Weichkosten unbedenklich, ist\ndanach eine rechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung.\n\n3 2. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nhat das Berufungsgericht jedoch weiteren Vortrag des Klägers übergangen, aus\ndem sich die Haftung des Beklagten nach den genannten Vorschriften ergeben\nkann.\n\n4 Die Nichtzulassungsbeschwerde macht unter konkretem Hinweis auf den\nSachvortrag in den Vorinstanzen geltend: Nach dem vom Berufungsgericht als\nzutreffend unterstellten und beweisbewehrten Vortrag des Klägers seien zwischen der C. GmbH und dem Beklagten von den Prospektangaben abweichende Sondervereinbarungen über die Honorierung der I. GmbH getroffen\nworden. Unstreitig sei, dass der Beklagte gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter\nder C. GmbH, der Initiatorin, Prospektherausgeberin und Komplementä-\n\nrin der Fondsgesellschaft, und Gesellschafter-Geschäftsführer der I. GmbH\ngewesen sei. Es entspreche aber der seit Jahrzehnten gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und\npersonelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren\nGeschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den\nUnternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern offenzulegen habe, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach\ndem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt habe. Nicht nur auf die Sonderabsprachen und auf die in Rede stehende\nVerflechtung, sondern auch auf den daraus resultierenden Prospektfehler habe\nder Kläger in aller Deutlichkeit hingewiesen. Er habe dabei auch dargelegt,\ndass die Verflechtung einen anlageentscheidenden, also im Sinne des § 264a\nAbs. 1 StGB erheblichen Umstand darstelle und dass sie vom Beklagten bewusst verschwiegen worden sei.\n\n5 Mit diesen Gesichtspunkten, deren Vortrag sich aus den Akten ergibt, hat\nsich das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht befasst. Zwar ist\nder Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung darin zuzustimmen, dass in den\nEntscheidungsgründen eines Urteils nicht zu jedem Punkt des Parteivortrags\nStellung genommen werden muss. Den von der Nichtzulassungsbeschwerde\ndargestellten Sachvortrag durfte das Berufungsgericht indes nicht unerörtert\nlassen, da sich daraus in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung eine\nHaftung des Beklagten ergeben kann. Das Berufungsgericht hat den Vorsatz\ndes Beklagten lediglich mit der Erwägung verneint, er habe seinerzeit die\nRechtsprechung des III. Zivilsenats zu den Weichkosten noch nicht kennen\nkönnen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Offenlegung kapitalmäßiger\nund personeller Verflechtungen war indes zum Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Beteiligungen längst gefestigt (vgl. BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom\n14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 4. März 1987 - IVa ZR\n\n122/85 - WM 1987, 495, 497; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995,\n130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; zu diesem\nGesichtspunkt im Zusammenhang mit den vorliegend in Frage stehenden Anlagen vgl. auch BGH, Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008,\n1129 Rn. 25; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329\nRn. 13).\n\n6 Da der vorgenannte Sachvortrag des Klägers im Berufungsurteil auch\nnicht ansatzweise gewürdigt wird, lässt sich nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht ihn nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Dem hält die\nNichtzulassungsbeschwerdeerwiderung ohne Erfolg entgegen, es sei offensichtlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag als verspätet nicht hätte zulassen dürfen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Revisionsgericht überhaupt\nauf die Verspätungsvorschriften zurückgreifen kann, wenn der Tatrichter sie\nnicht angewendet hat. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die gesellschaftliche Verflechtung streitig gewesen wäre, und der Vortrag einer Rechtsansicht kann nicht als verspätet behandelt werden.\n\n7 Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des in Frage stehenden Sachvortrags zu einer abweichenden Beurteilung der Haftungsfrage gelangt wäre. Die Bemerkung in dem Berufungsurteil, der Beklagte sei\nnicht prospektverantwortlich gewesen, steht dem nicht entgegen. Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB ist kein Sonderdelikt. Täter kann nicht nur der\nHerausgeber des Prospektes sein, sondern jedermann, der im Zusammenhang\nmit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht. Neben den eigentlichen Emittenten kommen als Täter auch andere Personen in Betracht,\nwenn und soweit diese tatsächlich Einfluss auf den Inhalt haben (vgl. Münch-\n\nKomm-StGB/Wohlers, § 264a Rn. 62 ff.). Dies war nach dem Vortrag des Klägers bei dem Beklagten der Fall.\n\nGalke Zoll Diederichsen\n\nPauge von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 23.01.2008 - 23 O 8747/07 -\nOLG München, Entscheidung vom 08.09.2008 - 17 U 2358/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-02/vi-zr-254-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-02/vi-zr-254-08","retrieved":"2026-10-24 07:59:30.346796+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-02/vi-zr-254-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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