{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-01-21","aktenzeichen":"IX ZB 155/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 155/06\n\nvom\n\n21. Januar 2010\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter\nDr. Pape\n\nam 21. Januar 2010\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht versagte durch Beschluss vom 12. Juni 2006 die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mit der Begründung, dass der\nSchuldner seine Auskunftspflicht über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit\nwährend des Verfahrens verletzt habe.\n\n2 Hiergegen erhob der Schuldner, für den sich ein Rechtsanwalt legitimierte, am 20. Juni 2006 sofortige Beschwerde, mit welcher er die Angaben des\nGläubigers bestreiten ließ, der im Schlusstermin den Versagungsantrag gestellt\nhatte. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners beantragte zugleich Akteneinsicht und teilte wörtlich mit: \"Erst nach Einsicht in die Gerichtsakte kann\nzu dem weiteren Inhalt des angegriffenen Beschlusses Stellung genommen\n\nwerden\". Unter dem 10. Juli 2006 wurde die Gerichtsakte durch den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ohne weitere Äußerung zurückgereicht.\nDas Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde am 25. Juli 2006 nicht ab,\nweil das Rechtsmittel des Schuldners zwischenzeitlich nicht weiter begründet\nworden war. Auf diesen Beschluss nahm der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 10. August 2006 Bezug, welcher am 15. August 2006 bei dem\nInsolvenzgericht einging, die Beschwerde ergänzend begründete und eine weitere großzügige Frist zur abschließenden Begründung erbat, weil eine Rücksprache mit dem Schuldner aus näher dargelegten Gründen erst in der\n34. Kalenderwoche möglich sei.\n\n3 Ebenfalls am 10. August 2006 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners bereits zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich seine Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht habe\nseinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die erhobene Gehörsrüge\nnicht durchgreift. Das Beschwerdegericht hat das Verfahrensgrundrecht des\nSchuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.\n\n5 Eine gerichtliche Entscheidung beruht dann nicht auf einer Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs, wenn der beschwerte Verfahrensbeteiligte selbst zuvor\nschuldhaft versäumt hat, sich das noch gewünschte Gehör vor Gericht zu ver-\n\nschaffen (BVerfGE 15, 256, 267; BayVerfGE 49 n.F., 31, 34 unter III. 1. b; BGH,\nBeschl. v. 8. Oktober 2009 - IX ZR 235/06, Umdruck S. 6 Rn. 8). Dabei steht\nnach den §§ 4 InsO, 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Bevollmächtigten\ndem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich (MünchKomm-InsO/\nGanter 2. Aufl § 4 Rn. 52).\n\n6 Der Bevollmächtigte des Schuldners im Beschwerdeverfahren wusste bei\nRückgabe der Gerichtsakte am 10. Juli 2006, dass er ab Mitte des Monats seinen dreiwöchigen Jahresurlaub antrat und eine Rücksprache mit seinem Mandanten erst danach möglich sein würde. Es kann auch nicht überraschend gewesen sein, dass im Anschluss an den Urlaub zahlreiche Fristsachen anstanden und sich deshalb die Besprechung mit dem Schuldner weiter verzögerte.\nDeshalb war es ein Gebot einfachster prozessualer Vorsicht, diese Umstände\ndem Insolvenzgericht bei Aktenrückgabe mitzuteilen und danach eine abschließende Beschwerdebegründung bis etwa zum 25. August 2006 anzukündigen.\nSpätestens das Beschwerdegericht hatte dann diese Frist abzuwarten, wenn\naußerdem die Hinderungsgründe ausreichend glaubhaft gemacht worden wären.\n\n7 Die Aktenrückgabe ohne die klare Ankündigung, dass eine weitere Beschwerdebegründung beabsichtigt, innerhalb der nächsten Wochen aber nicht\nmöglich sei, setzte den Schuldner der Gefahr aus, dass das Insolvenzgericht\nüber die Abhilfe kurzfristig und das Beschwerdegericht über das Rechtsmittel\ninnerhalb der allgemeinen Wartefrist von etwa zwei Wochen entscheiden würden. Der Eintritt dieser Gefahr ist deshalb im Beschwerdefall nicht als Gehörsverletzung zu beanstanden.\n\nIII.\n\n8 Der Schuldner hat im Übrigen bis heute nicht vorgetragen, welche weiteren Ausführungen er im Beschwerdeverfahren nach Rücksprache mit seinem\nVerfahrensbevollmächtigten noch beabsichtigt hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche zu seinen Gunsten sprechenden weiteren Umstände außerhalb des\nSchriftsatzes vom 10. August 2006 bei der angefochtenen Versagung der Restschuldbefreiung außer Betracht geblieben seien und vielleicht eine andere Entscheidung hätten ermöglichen können.\n\nGanter Raebel Vill\n\nLohmann Pape\n\nVorinstanzen:\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2006 - 500 IN 292/02 -\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.08.2006 - 25 T 643/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-21/ix-zb-155-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-21/ix-zb-155-06","retrieved":"2026-10-24 08:00:23.788421+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-01-21/ix-zb-155-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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