{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-01-21","aktenzeichen":"IX ZB 127/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 127/09\n\nvom\n\n21. Januar 2010\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter\nDr. Pape\n\nam 21. Januar 2010\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer\ndes Landgerichts Hannover vom 22. April 2009 wird auf Kosten\ndes weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Auf Eigenantrag vom 30. April 2003 hin wurde am 10. Juni 2003 das\nVerbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.\nMit Beschlüssen vom 12. Mai 2004 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt\nund das Verfahren aufgehoben. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Treuhänder bestellt.\n\n2 Unter dem 6. Mai 2008 hat der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger)\ndie Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner - insoweit\nunstreitig - in seinem Eröffnungsantrag wahrheitswidrig erklärt habe, in den dem\nAntrag vorangegangenen zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an nahe-\n\nstehende Personen veräußert zu haben. Tatsächlich habe er mit notariellem\nVertrag vom 11. Dezember 2001 den hälftigen Miteigentumsanteil an einem\nGrundstück an seine Mutter verkauft. Außerdem sei er - ebenfalls unstreitig -\nInhaber eines Gesellschaftsanteils an einer E. L. GmbH gewesen; diesen\nVermögensbestandteil habe er ebenfalls nicht angegeben.\n\n3 Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen. Die\nsofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Versagungsantrag weiter.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n5 Die Vorinstanzen haben den Versagungsantrag des Gläubigers für unbegründet gehalten, weil § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung betreffe;\ndas Fehlverhalten des Schuldners - das Verschweigen der Veräußerung des\nMiteigentumsanteils sowie des Gesellschaftsanteils - habe zuvor stattgefunden.\nDen Grundsatz, dass die Vorschriften der §§ 295, 296 InsO erst ab Aufhebung\ndes Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten,\nzieht die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Zweifel (vgl. auch BGH, Beschl.\nv. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 f Rn. 7 ff). Sie hält jedoch\n\ndie Vorschrift des § 290 Abs. 1 InsO für entsprechend anwendbar und beruft\nsich auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wegen der Frage, ob ein Gläubiger mit der nachträglichen Geltendmachung von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 InsO selbst dann präkludiert sei, wenn der geltend\ngemachte Versagungsgrund zugleich eine Straftat darstelle und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ohne deren Begehung bzw. bei deren Kenntnis\ndas Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre; hilfsweise sei insoweit eine\nFortbildung des Rechts erforderlich.\n\n6 Der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund liegt nicht vor. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen auf die Gründe des § 290\nInsO gestützte Versagungsanträge im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach\ndem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des\n§ 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH,\nBeschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 23. Oktober 2008\n- IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 9; vgl. auch Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB\n158/08, NZI 2009, 327 Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Obliegenheitsverletzung des Schuldners zugleich einen Straftatbestand erfüllt. Die gegenteiligen\nEntscheidungen des Amtsgerichts Leipzig aus dem Jahre 2007 (ZVI 2007, 138,\n140; ZVI 2007, 141, 142 f; ZVI 2007, 143, 145; vgl. auch Büttner, ZVI 2007,\n116, 118 unter 3.2) sind vereinzelt geblieben. Eine Klarstellung ist insofern nicht\nerforderlich. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 5. Dezember 2007 (BT-Drucks. 16/7416), der in Abschnitt I Nr. 28 eine Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 InsO vorsah (vgl. BT-Drucks. 16/7416, S. 10 f,\n38 f), ist nicht Gesetz geworden. Der Entwurf beruht im Übrigen auf der Annahme, dass das geltende Recht eine Berücksichtigung nachträglich bekannt\n\ngewordener Versagungsgründe nicht zulässt (BT-Drucks. 16/7416, S. 38). Der\nGesetzgeber der Insolvenzordnung hat bewusst entschieden, dass auf § 290\nInsO gestützte Versagungsanträge nur zulässig sind, wenn sie im Schlusstermin gestellt werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 237 RegE). Ist einem\nSchuldner rechtskräftig die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden, soll ein Fehlverhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443, S. 191 zu § 240 RegE). An diese Entscheidung des Gesetzgebers haben sich die Gerichte zu halten.\n\n7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO\nabgesehen.\n\nGanter Raebel Vill\n\nLohmann Pape\n\nVorinstanzen:\nAG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2009 - 906 IK 241/03-5 -\nLG Hannover, Entscheidung vom 22.04.2009 - 6 T 22/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-21/ix-zb-127-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-21/ix-zb-127-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:23.758679+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-01-21/ix-zb-127-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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