{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-01-13","aktenzeichen":"3 StR 532/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 532/09\nvom\n13. Januar 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n13. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bückeburg vom 7. August 2009, soweit es\nihn betrifft, im Ausspruch über die Vorwegvollziehung von\neinem Jahr und acht Monaten der Freiheitsstrafe vor der\nMaßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Freiheitsstrafe bis zu einer\nDauer von einem Jahr und acht Monaten vor der Unterbringung zu vollziehen\nist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 1. Der Ausspruch über die Vollziehung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung hat zu entfallen.\n\n3 a) Die Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe\nmit einem Jahr und acht Monaten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n4 Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in\nKraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I\n1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen,\ndass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach § 67 Abs. 2\nSatz 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung\nund einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5\nSatz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Ein\nBeurteilungsspielraum für den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des\nGesetzes nicht. Zur Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist eine Prognose darüber notwendig, wie lange die Unterbringung in\nder Maßregel zur Durchführung der Therapie voraussichtlich erforderlich sein\nwird (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 172 m. w. N.).\n\n5 Zwar gelangt das sachverständig beratene Landgericht - entgegen der\nAuffassung der Revision - ohne Rechtsfehler zu der Prognose, dass die Therapie eine Unterbringung des Angeklagten für die Dauer etwa eines Jahres erfordern werde. Hiervon ausgehend orientiert es sich bei der Bemessung des vor-\n\nweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe aber an einer mutmaßlichen\nAussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Vollstreckung von zwei Dritteln der Strafe.\n\n6 b) Da bei richtiger Berechnung lediglich ein Jahr der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen und hierauf die seit 7. Februar 2009 andauernde Untersuchungshaft anzurechnen wäre, bringt der Senat die Anordnung über den Vorwegvollzug von Strafe nunmehr insgesamt zum Wegfall. Er kann hierüber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, weil der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der Dauer\ndes Vorwegvollzugs um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden\nRechenvorgang handelt (vgl. BGH NStZ 2008, 213).\n\n7 2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten\nmit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker Pfister Sost-Scheible\n\nHubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-13/3-str-532-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-13/3-str-532-09","retrieved":"2026-10-24 07:53:45.395449+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-01-13/3-str-532-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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