{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"IX ZR 4/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 167, BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6 Soll durch die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustel- lung noch nicht verjährt war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 4/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2009 \nPreuss \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 167, BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6 \n\nSoll durch die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden, \n\ntritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift \n\nbei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustel-\n\nlung noch nicht verjährt war. \n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08 - OLG Rostock \n\n LG Stralsund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die \n\nRichter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 28. November 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger beauftragte zu Beginn des Jahres 1999 die damals in einer \n\nRechtsanwaltssozietät verbundenen Beklagten mit der Durchsetzung eines \n\nVergütungsanspruchs aus einem nicht durchgeführten Bauvertrag des Jahres \n\n1998. Der Beklagte zu 1 entwarf eine auf Zahlung von 153.160,19 DM gerichte-\n\nte Klageschrift, reichte diese aber nicht bei Gericht ein. Im Jahr 2002 beauftrag-\n\nte der Kläger andere Rechtsanwälte, die gegen den Bauherrn eine Teilklage \n\nüber 16.000 € erhoben. In diesem Verfahren verkündete der Kläger den Beklag-\n\nten mit einem am 25. Oktober 2002 bei Gericht eingegangenen und am \n\n13. November 2002 zugestellten Schriftsatz den Streit. Die Klage gegen den \n\nBauherrn wurde abgewiesen, weil mit Ablauf des 31. Dezember 2000 Verjäh-\n\nrung eingetreten war. Das Urteil wurde am 19. April 2003 rechtskräftig. \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt nunmehr die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe \n\nvon 82.044,94 € nebst Zinsen in Anspruch. Seine Klage ging am 13. Dezember \n\n2004 bei Gericht ein und wurde dem Beklagten zu 1 am 5. April 2005, dem Be-\n\nklagten zu 2 am 3. Januar 2005 und dem Beklagten zu 3 am 31. Dezember \n\n2004 zugestellt. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie wegen Verjährung abgewiesen. Mit \n\nder vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die ein-\n\nzelnen Voraussetzungen einer Verletzung des Anwaltsvertrags vorlägen und in \n\nwelcher Höhe gegebenenfalls dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Ein \n\nSchadensersatzanspruch des Klägers sei verjährt. Die Verjährungsfrist von drei \n\nJahren nach § 51b BRAO habe am 1. Januar 2001 begonnen, als die Forde-\n\nrung des Klägers gegen den Bauherrn verjährt sei. Die Streitverkündung im \n\nVorprozess habe die Verjährung vom Zeitpunkt \n\nihrer Zustellung am \n\n13. November 2002 bis sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, so-\n\nmit bis zum 19. Oktober 2003 gehemmt. Die Zustellung der Streitverkündung \n\nwirke nicht gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung zurück. Nach \n\nihrem Sinn und Zweck sei diese Vorschrift nur anwendbar, wenn andernfalls die \n\nmit der Zustellung zu wahrende Frist versäumt wäre. Erfolge die Zustellung \n\n- wie hier - noch vor Fristablauf, sei § 167 ZPO nicht anwendbar. Die Verjäh-\n\nrungsfrist sei demnach für die Dauer von elf Monaten und sechs Tagen ge-\n\nhemmt gewesen und am 6. Dezember 2004 abgelaufen. Die am 13. Dezember \n\n2004 eingereichte Klage gegen die Beklagten habe die Verjährung nicht mehr \n\nhemmen können. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden \n\nPunkt nicht Stand. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt nicht \n\nseine Beurteilung, die Ansprüche des Klägers seien verjährt. \n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich \n\nder Beginn der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche des Klägers ge-\n\nmäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\nEGBGB nach § 51b BRAO richtet, der mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 \n\naufgehoben worden ist (Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungs-\n\nvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. De-\n\nzember 2004, BGBl. I S. 3214). Maßgeblich ist danach der Zeitpunkt, in dem \n\nder Anspruch entstanden ist. Dies war am 1. Januar 2001 der Fall, weil die Ver-\n\ngütungsansprüche des Klägers, mit deren Durchsetzung er die Beklagten be-\n\nauftragt hatte, mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt waren (§ 196 Abs. 1 \n\nNr. 1, § 198 Satz 1, § 201 BGB a.F.) und damit dem Kläger ein Schaden ent-\n\nstanden war. Die Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 51b BRAO a.F. wäre \n\nam 31. Dezember 2003 abgelaufen. Sie wurde jedoch durch die im Vorprozess \n\ngegen den Bauherrn im Jahr 2002 erklärte Streitverkündung gehemmt (§ 204 \n\nAbs. 1 Nr. 6 BGB). Die Hemmung endete mit Ablauf des 18. Oktober 2003, \n\nsechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses (§ 204 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB). Da der Zeitraum, während dessen die Verjährung ge-\n\nhemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB), kommt \n\nes für die Frage, ob die am 13. Dezember 2004 eingereichte Klage die Verjäh-\n\nrung erneut hemmen konnte, entscheidend darauf an, ob die durch die Streit-\n\nverkündung bewirkte Hemmung der Verjährung erst mit der Zustellung der \n\nStreitverkündungsschrift an die Beklagten am 13. November 2002 oder - wegen \n\n§ 167 ZPO - bereits mit deren Einreichung bei Gericht am 25. Oktober 2002 \n\nbegann. Im ersten Fall endete die um die Zeit der Hemmung (340 Tage) ver-\n\nlängerte Verjährungsfrist am 5. Dezember 2004, \n\nim zweiten Fall am \n\n24. Dezember 2004 (Dauer der Hemmung 359 Tage). \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die verjährungs-\n\nhemmende Wirkung der Zustellung einer Streitverkündung nach § 167 ZPO \n\nauch dann bereits mit ihrem Eingang bei Gericht eintreten, wenn die Zustellung \n\nnoch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. \n\na) Das Berufungsgericht meint im Anschluss an das Oberlandesgericht \n\nMünchen (NJW-RR 2005, 1108, 1109; ihm folgend Musielak/Wolst, ZPO \n\n7. Aufl. § 167 Rn. 2 a.E.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 30. Aufl. § 167 Rn. 5), \n\nder Anwendungsbereich des § 167 ZPO sei nach seinem Sinn und Zweck nur \n\neröffnet, wenn die Streitverkündungsschrift vor Ablauf der Verjährungsfrist ein-\n\n7 \n\n8 \n\ngereicht, aber erst danach zugestellt werde. Nur dann entstehe für den Gläubi-\n\nger durch die Dauer des Zustellungsverfahrens ein rechtlicher Nachteil, vor dem \n\ner zu schützen sei. Bei Zustellung der Streitverkündung in unverjährter Zeit sei \n\nein solcher Nachteil nicht zu besorgen, denn die Hemmung ende erst sechs \n\nMonate nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens; diese Zeit reiche \n\naus, um die Verjährung gegebenenfalls erneut durch weitere Maßnahmen zu \n\nhemmen. \n\n9 \n\nb) Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Rückwirkung der Zustellung der \n\nStreitverkündung auf den Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht nach \n\n§ 167 ZPO setzt nicht voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustel-\n\nlung ohne die Rückwirkung eingetreten wäre. \n\n10 \n\naa) Die vom Berufungsgericht befürwortete Beschränkung der Rückwir-\n\nkung lässt sich dem Wortlaut des § 167 ZPO nicht entnehmen. Danach tritt die \n\nRückwirkung unter anderem ein, wenn durch die Zustellung die Verjährung \n\nnach § 204 BGB gehemmt werden soll. Dies ist auch dann der Fall, wenn die \n\nStreitverkündung noch vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt wird. \n\n11 \n\nbb) Sinn und Zweck des § 167 ZPO verlangen keine einschränkende \n\nAuslegung. Eine entsprechende Regelung wurde erstmals durch die Novelle \n\nvom 1. Juni 1909 als § 496 Abs. 3 in die Zivilprozessordnung aufgenommen \n\n(RGBl. 1909 S. 483). Grund dafür war, dass mit der damaligen Novelle für das \n\nVerfahren vor dem Amtsgericht die Amtszustellung an Stelle der Zustellung im \n\nParteibetrieb eingeführt wurde (§ 496 Abs. 1 und 2 ZPO a.F.). Da die Zustellung \n\ndadurch der Einwirkung und insbesondere der Beschleunigung seitens der Par-\n\nteien entzogen wurde, sollte dafür Sorge getragen werden, dass in den Fällen, \n\nin welchen die Zustellung zur Wahrung einer Frist oder zur Unterbrechung der \n\nVerjährung erforderlich war, der Zeitraum, den die Ausführung der Zustellung \n\nnach der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung durch \n\ndie Partei noch in Anspruch nimmt, dieser nicht zum Nachteile gereichte (Ent-\n\nwurfsbegründung RT-Drucks.1907/1908 Nr. 735, S. 32). Ein Nachteil für den \n\nGläubiger konnte nach damaligem Recht zwar nur entstehen, wenn während \n\ndes Zustellungsverfahrens die Frist ablief oder Verjährung eintrat. Erfolgte die \n\nZustellung noch vor Fristablauf oder Eintritt der Verjährung, war die Frist ein-\n\ngehalten oder die Verjährung unterbrochen (§ 209 BGB a.F.). Nach Ende der \n\nUnterbrechung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Ob \n\ndie Unterbrechung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt eintrat, war nicht \n\nvon Bedeutung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Rückbezie-\n\nhung der Wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht \n\nhabe nur den Nachteil ausgleichen sollen, der durch den Fristablauf oder durch \n\nden Eintritt der Verjährung während der Dauer des Zustellungsverfahrens ent-\n\nstehen konnte. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Begründung \n\nergab, sollte der Gläubiger vielmehr, wenn die Zustellung der Wahrung einer \n\nFrist oder der Unterbrechung der Verjährung diente, vor jeglichen Nachteilen \n\ngeschützt werden, welche die Dauer des dem Gericht übertragenen Zustel-\n\nlungsverfahrens verursachte. Durch das Gesetz zur Modernisierung des \n\nSchuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) wurde mit Wirkung \n\nvom 1. Januar 2002 auch das Verjährungsrecht geändert. Nach neuem Recht \n\nführt die Zustellung der Streitverkündung nicht mehr zur Unterbrechung, son-\n\ndern zur Hemmung der Verjährung. Der Zeitraum, während dessen die Verjäh-\n\nrung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). \n\nZustellungsverzögerungen wirken sich nun auch vor Eintritt der Verjährung \n\nnachteilig für den Gläubiger aus. Beginnt die Hemmung wegen der Dauer des \n\ngerichtlichen Zustellungsverfahrens später, verkürzt dies die Dauer der Hem-\n\nmung und damit auch den nach dem Ende der Hemmung noch verbleibenden \n\nTeil der Verjährungsfrist. Der damit verbundene Nachteil mag sich praktisch \n\nselten auswirken, weil die nach § 204 Abs. 1 BGB eintretende Hemmung der \n\nVerjährung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder an-\n\nderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB) und dem Gläubiger deshalb meist genügend Zeit bleibt, um eine \n\nVerjährung zu verhindern. Dies mindert das Gewicht des Nachteils, beseitigt ihn \n\naber nicht. Weil er eine Folge des gerichtlichen Zustellungsverfahrens ist, fällt \n\nauch dieser Nachteil in den Schutzbereich des § 167 ZPO. \n\n12 \n\ncc) Der Bundesgerichtshof hat den Zweck des § 167 ZPO und entspre-\n\nchender früherer Normen (§§ 207, 270 Abs. 3, § 693 Abs. 2 ZPO a.F.) schon \n\nbisher in einem weiten Sinn verstanden. In gefestigter Rechtsprechung hat er \n\nSinn und Zweck der Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt \n\nder Einreichung des Antrags darin gesehen, die Partei bei der Zustellung von \n\nAmts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des ge-\n\nrichtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren (BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR \n\n191/94, NJW 1995, 2230, 2231; v. 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, \n\n2830, 2831 m.w.N.). Entsprechend diesem Zweck hat er gefordert, die Ausle-\n\ngung müsse so erfolgen, dass der beabsichtigte Schutz des Gläubigers vor \n\nVerzögerungen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, nach Möglichkeit \n\ngewährleistet sei. Deshalb hat er bei der Beurteilung, ob die Zustellung noch \n\n\"demnächst\" erfolgte, keine absolute zeitliche Grenze gesetzt (BGH, Urt. v. \n\n11. Juli 2003 aaO m.w.N.) und den Zeitraum vor Ablauf der Verjährungsfrist \n\nnicht berücksichtigt (Urt. v. 18. Mai 1995 aaO und v. 27. September 1995 \n\n- VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381, jeweils m.w.N.). Soweit im Urteil vom \n\n18. Mai 1995 - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre - \n\nausgeführt wurde, die Frage einer Rückwirkung und damit auch des Schutzes \n\nder Partei vor Hinauszögerungen stelle sich erst dann, wenn die Verjährung \n\nnach Einreichung, aber vor Zustellung eintrete, entsprach dies der Rechtslage \n\nvor der Änderung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002. Für die neue \n\nRechtslage hat der Bundesgerichtshof die Rückwirkung der Zustellung eines \n\nMahnbescheids auf den Zeitpunkt seiner Einreichung nicht davon abhängig \n\ngemacht, dass ohne die Rückwirkung Verjährung eingetreten wäre (BGH, Urt. \n\nv. 6. März 2008 - III ZR 206/07, NJW 2008, 1674). Eine unterschiedliche Be-\n\nhandlung der Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und \n\neiner Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) ist nicht gerechtfertigt. In bei-\n\nden Fällen muss vermieden werden, dass ein Gläubiger, der die Streitverkün-\n\ndung zu einem frühen Zeitpunkt einreicht und eine Zustellung noch vor Ablauf \n\nder Verjährungsfrist ermöglicht, schlechter steht als ein Gläubiger, der die \n\nStreitverkündung so spät bei Gericht einreicht, dass sie erst nach Ablauf der \n\nVerjährungsfrist zugestellt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1995 \n\naaO). \n\nIII. \n\n13 \n\n14 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nEine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, da die Sa-\n\nche nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Be-\n\nrufungsgericht festgestellten Sachverhalt lässt sich nicht beurteilen, ob die vom \n\nKläger geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Dies gilt zum einen für die \n\nFrage, ob die Zustellung der Streitverkündung an die Beklagten \"demnächst\" im \n\nSinne von § 167 ZPO erfolgte. Die Revisionserwiderung weist darauf hin, dass \n\nder Kläger zu einer Verzögerung der Zustellung beigetragen habe, weil er der \n\nStreitverkündungsschrift nicht die erforderliche Anzahl von Abschriften beige-\n\nfügt habe. Feststellungen sind hierzu nicht getroffen, auch nicht zur Dauer einer \n\nvom Kläger verursachten Verzögerung (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. \n\n22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776 m.w.N.). Wurde \n\nder Lauf der Verjährungsfrist bereits durch die Einreichung der Streitverkün-\n\ndung bei Gericht gehemmt, endete sie am 24. Dezember 2004. Die erst nach \n\ndiesem Zeitpunkt erfolgte Zustellung der Klage an die Beklagten kann die Ver-\n\njährung nur dann erneut gehemmt haben (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wenn auch \n\ninsoweit die Wirkung gemäß § 167 ZPO bereits mit Einreichung der Klage am \n\n13. Dezember 2004 eintrat. Auch hierzu fehlen die erforderlichen Feststellun-\n\ngen. Falls danach Ansprüche des Klägers nicht verjährt sein sollten, ist zu prü-\n\nfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen solcher Ansprüche vorliegen. \n\nDies hat das Berufungsgericht bisher offen gelassen. Die Sache ist daher zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein\n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 07.08.2006 - 6 O 51/05 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 28.11.2007 - 2 U 38/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zr-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zr-4-08","retrieved":"2026-07-10 20:09:48.635415+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-17/ix-zr-4-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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