{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"IX ZB 124/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 251 Abs. 2 Der Gläubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechter- stellung durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfah- rens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 124/09\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 251 Abs. 2 \n\nDer Gläubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechter-\n\nstellung durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfah-\n\nrens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen \n\nErmittlungsverfahrens entziehen. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 124/09 - LG Duisburg \nAG Duisburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 17. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Duisburg vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 65.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIm Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 5. November 2008 stimm-\n\nten sieben von acht Gläubigern mit Forderungsbeträgen von insgesamt \n\n2.269.538,46 € dem seitens des Schuldners vorgelegten Insolvenzplan zu. Der \n\nRechtsbeschwerdeführer lehnte als Inhaber einer Forderung über 532.911,20 € \n\nnach Erklärung eines ausdrücklichen Widerspruchs im Abstimmungstermin den \n\nInsolvenzplan ab. Innerhalb der ihm von dem Insolvenzgericht gesetzten Frist \n\nbeantragte er, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, weil der \n\nSchuldner - wie sich aus beigefügten Kontoauszügen ergebe - Arbeitseinkom-\n\nmen verschleiere, mit dessen Hilfe die offene Forderung getilgt werden könne. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan bestätigt und zugleich den \n\nVersagungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Rechtsbe-\n\nschwerdeführers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt er sein Begehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, \n\n7, 253 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt im Ergebnis jedoch \n\nohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Rechtsbe-\n\nschwerdeführers sei unzulässig, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, durch \n\nden Plan schlechter gestellt zu werden. Aus den zur Akte gereichten Kontoaus-\n\nzügen gehe nicht hervor, welchem Verwendungszweck die Auszahlungen ge-\n\ndient hätten. Darum könne nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit \n\nder seitens des Rechtsbeschwerdeführers geltend gemachten Behauptung \n\nausgegangen werden. \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. \n\na) Die Bestätigung des Insolvenzplans ist auf Antrag des Gläubigers ge-\n\nmäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch den \n\nInsolvenzplan schlechter gestellt würde, als er ohne den Plan stünde. Voraus-\n\nsetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist zunächst, dass der Antragsteller \n\nseinen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin erklärt oder zu Protokoll \n\ngegeben hat (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Zusätzlich verlangt § 251 Abs. 2 InsO, \n\ndass der Antragsteller die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaub-\n\nhaft macht. Diese Voraussetzungen soll das Insolvenzgericht davor bewahren, \n\ndass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu aufwendigen \n\nErmittlungen durch das Gericht führt (BGH, Beschl. v. 19. Mai 2009 - IX ZB \n\n236/07, WM 2009, 1336, 1337 Rn. 13; BT-Drucks. 12/2443 S. 212). Der Gläu-\n\nbiger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich \n\ndie überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 4 InsO, § 294 ZPO) einer Schlechter-\n\nstellung durch den Insolvenzplan ergibt (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB \n\n10/06, ZInsO 2007, 442, 443 Rn. 9, 14). \n\n7 \n\nIm Streitfall fehlt es nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwer-\n\ndegerichts an der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung des Rechtsbe-\n\nschwerdeführers, weil die vorgelegten Kontoauszüge keinen Anhalt dafür ge-\n\nben, dass Auszahlungen zugunsten des Schuldners bewirkt wurden. Diese \n\nWürdigung wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Das Beschwerdegericht war entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht nach § 4 InsO, § 227 Abs. 1 ZPO gehalten, \"aus erheblichen \n\nGründen den Termin zu verlegen\". \n\naa) Die Regelung des § 227 ZPO ist hier schon im Ansatz nicht anwend-\n\nbar, weil ein Termin, eine nach Ort, Datum und Uhrzeit festgelegte Gerichtssit-\n\nzung (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 227 Rn. 2), hinsichtlich der im Be-\n\nschlusswege zu treffenden Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenz-\n\nplans nicht stattgefunden hat. Darum war für einen Antrag auf Verlegung oder \n\nVertagung eines Termins von vornherein kein Raum. \n\n10 \n\nbb) Überdies hat der Rechtsbeschwerdeführer keinen Verlegungs- bzw. \n\nVertagungsantrag gestellt, sondern im Blick auf die von ihm gegen den Schuld-\n\nner erstattete Strafanzeige die Aussetzung des Verfahrens für die Dauer des \n\nStrafverfahrens beantragt. Einem solchen Antrag kann nicht stattgegeben wer-\n\nden. \n\n11 \n\nMit Rücksicht auf seine Eilbedürftigkeit kommt die Aussetzung eines In-\n\nsolvenzverfahrens nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB \n\n141/06, WM 2007, 1132, 1133 Rn. 12). Eine Glaubhaftmachung kann gemäß \n\n§ 4 InsO, § 294 Abs. 2 ZPO nur auf präsente Beweismittel gestützt werden \n\n(BGHZ 156, 139, 141; Beschl. v. 19. Mai 2009, aaO Rn. 14). Darum kann dem \n\nAntragsteller auch im Rahmen des § 251 Abs. 2 InsO keine weitere Frist zur \n\nGlaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Schlechterstellung zugebilligt werden \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, WM 2009, 1294). Würde man \n\ndie Aussetzung mit Rücksicht auf den Ausgang eines Strafverfahrens gestatten, \n\nkönnte sich der Gläubiger im Falle einer Strafanzeige gänzlich der Obliegenheit \n\neiner Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes entziehen. Dies widerspräche \n\nindessen dem Gesetzeszweck, durch das Erfordernis der Glaub- \n\nhaftmachung Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken (MünchKomm-InsO/ \n\nSinz, 2. Aufl. § 251 Rn. 29). Bei dieser Sachlage hatte das Insolvenzgericht den \n\nVersagungsantrag mangels Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes abzu-\n\nlehnen. \n\nGanter Kayser Gehrlein \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 26.11.2008 - 63 IN 150/05 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 11.05.2009 - 7 T 16/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zb-124-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zb-124-09","retrieved":"2026-07-10 20:13:25.536541+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-17/ix-zb-124-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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