{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"3 StR 399/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 399/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert, \n\nMayer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 3. Juni 2009 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auf-\n\nerlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen \n\nschwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-\n\nfohlenen, versuchter schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklag-\n\nten hatte der Senat mangels ausreichender Feststellungen zu den formellen \n\nVoraussetzungen der Sicherungsverwahrung im Maßregelausspruch aufgeho-\n\nben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück-\n\nverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft \n\nmit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass bei \n\ndem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB gegeben ist. Zur Begründung hat es - in Übereinstimmung mit dem \n\ngehörten Sachverständigen - zunächst dargelegt, dass bei dem Angeklagten \n\neine Persönlichkeitsstörung vorliege, die allerdings nicht das Ausmaß einer \n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreiche. \n\nSodann hat die Strafkammer ausgeführt, dass es in der Lebens- und Delin-\n\nquenzentwicklung des Angeklagten zwar durchaus einige Umstände gebe, wel-\n\nche in Übereinstimmung mit einem Kriterienkatalog aus der forensischen-\n\npsychiatrischen Literatur (vgl. Habermeyer/Saß Nervenarzt 2004, 1061, 1066 f.) \n\nfür das Vorliegen eines Hanges sprechen könnten; es seien dies die Speziali-\n\nsierung des Angeklagten auf einen bestimmten Delinquenztyp sowie die aktive \n\nGestaltung der Taten. Auch hätten die bisherigen strafrechtlichen Konsequen-\n\nzen sowie therapeutische Maßnahmen (stationäre Entgiftungs- und Entwöh-\n\nnungsbehandlungen sowie eine zweijährige ambulante Psychotherapie) den \n\nRückfall nicht verhindern können. Andererseits spreche aber auch eine Reihe \n\nvon Umständen gegen einen solchen Hang: Die Taten seien jeweils unter dem \n\nenthemmenden Einfluss von Drogenkonsum geschehen, sie ließen keine Siche-\n\nrungstendenzen erkennen, zwischen ihnen und den Vortaten liege ein erhebli-\n\ncher Zeitraum von mehr als sechs Jahren; die Tat zum Nachteil der Tochter sei \n\nzudem beeinflusst vom Konflikt des Angeklagten mit seiner geschiedenen Ehe-\n\nfrau; der Angeklagte habe darüber hinaus sowohl im Tatnachgeschehen als \n\nauch im Rahmen der Exploration die Verantwortung auf sich genommen und \n\nOpfer-Empathie gezeigt. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\nDie Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach \n\n§ 66 StGB setzt - neben formellen Umständen - voraus, dass die Gesamtwürdi-\n\ngung des Täters und seiner Taten einen Hang zu erheblichen Straftaten ergibt, \n\nnamentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer \n\ngeschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, \n\nund er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Merkmal \"Hang\" im Sin-\n\nne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand \n\ndes Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist \n\nderjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest \n\neingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegen-\n\nheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlo-\n\nsigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als \"eingeschliffe-\n\nnes Verhaltensmuster\" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangen-\n\nheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Seine Feststellung ob-\n\nliegt - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung \n\naller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßge-\n\nbenden Umstände dem Richter in eigener Verantwortung. \n\n5 \n\nDem ist hier Genüge getan. Das Landgericht hat sich dem Gutachter an-\n\ngeschlossen und dessen Erwägungen mitgeteilt, so dass eine revisionsgericht-\n\nliche Überprüfung möglich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 13 \n\nm. w. N.). Lücken oder Widersprüche in der Abwägung sind dabei nicht zutage \n\ngetreten. Soweit das Landgericht die Ausführungen des Gutachters auch da-\n\nhingehend wiedergibt, der Angeklagte sei \"aus forensisch-psychiatrischer Sicht\" \n\nnicht als Hangtäter zu qualifizieren, ist nicht zu besorgen, es habe unter Ver-\n\nkennung der Kompetenz- und Verantwortungsbereiche die Entscheidung über \n\nden Hang dem Sachverständigen überlassen. \n\n6 \n\nDie Revision zeigt mit ihren Beanstandungen einen Rechtsfehler nicht \n\nauf. Mit dem urteilsfremden Vortrag, im ersten Verfahrensdurchgang sei ein \n\nanderer Sachverständiger zu anderen Erkenntnissen gelangt, mit denen sich \n\ndas Landgericht hätte auseinandersetzen müssen, kann sie im Rahmen der \n\nSachrüge nicht gehört werden. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/3-str-399-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/3-str-399-09","retrieved":"2026-07-10 20:12:43.013346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-17/3-str-399-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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