{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"V ZB 148/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bei Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss der Haftrichter auch dann eigenverantwortlich prüfen, ob der Ausländer infolge unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, wenn die zuständi- ge Verwaltungsbehörde eine auf diesen Tatbestand gestützte, nicht bestands- kräftige Zurückschiebungsverfügung erlassen hat. AufenthG § 50 Abs. 1 Ist ein Ausländer ohne gültigen Reisepass in die Bundesrepublik eingereist, kommt ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei oder aufgrund der in dem dazu vereinbarten Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 enthaltenen \"Stillhalteklausel\" nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 148/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2009 \n\nin der Freiheitsentziehungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\nBei Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG \nmuss der Haftrichter auch dann eigenverantwortlich prüfen, ob der Ausländer \ninfolge unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, wenn die zuständi-\nge Verwaltungsbehörde eine auf diesen Tatbestand gestützte, nicht bestands-\nkräftige Zurückschiebungsverfügung erlassen hat. \n\nAufenthG § 50 Abs. 1 \n\nIst ein Ausländer ohne gültigen Reisepass in die Bundesrepublik eingereist, \nkommt ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei \noder aufgrund der in dem dazu vereinbarten Zusatzprotokoll vom 23. November \n1970 enthaltenen \"Stillhalteklausel\" nicht in Betracht. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09 - LG Dresden \n\nAG Pirna \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dresden vom 25. September 2009 wird auf Kos-\n\nten des Betroffenen zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Betroffene, der am Vortag aus der Tschechischen Republik in das \n\nBundesgebiet eingereist war, wurde am 15. September 2009 als Beifahrer ei-\n\nnes auf einer Bundesautobahn in Richtung Prag fahrenden Kraftfahrzeugs von \n\neiner Streife der gemeinsamen Fahndungsgruppe Pirna überprüft. Der türkische \n\nPass, mit dem er sich auswies, wurde von den Beamten als Fälschung angese-\n\nhen. Der Betroffene wurde daraufhin festgenommen. Am selben Tag erließ die \n\nBundespolizeidirektion Pirna eine Verfügung über seine Zurückschiebung in die \n\nTürkei und beantragte die Anordnung von Sicherungshaft. \n\n2 \n\nEine erste Haftanordnung des Amtsgerichts wurde im Hinblick auf die \n\neingeleitete Zurückschiebung des Betroffenen in die Tschechische Republik \n\nwieder aufgehoben. Nachdem die tschechischen Behörden seine Rücküber-\n\nnahme abgelehnt hatten, ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Bundespoli-\n\nzeidirektion am 16. September 2009 erneut die Sicherungshaft an. \n\n3 \n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist, von der Verkür-\n\nzung der Höchstdauer der Haft abgesehen, ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\nRechtsbeschwerde erstrebt er weiterhin die Aufhebung der Haftanordnung. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Abschiebehaft sei \n\nrechtmäßig, weil die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG vor-\n\nlägen. Es könne offen bleiben, ob der Betroffene als türkischer Staatsbürger \n\nberechtigt gewesen sei, ohne Visum einzureisen. Er sei jedenfalls deshalb voll-\n\nziehbar ausreisepflichtig, weil er mit einem gefälschten Pass eingereist sei. Es \n\nbestehe der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene einer Zurückschie-\n\nbung in die Türkei nicht stellen werde. Er wolle zwar freiwillig ausreisen, jedoch \n\nnicht in die Türkei. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass die \n\nZurückschiebung voraussichtlich bis zum 16. Oktober 2009 durchgeführt wer-\n\nden könne, verstoße die Haftanordnung nicht gegen den Grundsatz der Ver-\n\nhältnismäßigkeit. \n\nIII. \n\n5 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 \n\nNr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte, frist- und form-\n\ngerecht (§ 71 FamFG) eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne \n\nErfolg. \n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Betrof-\n\nfene nach den Vorschriften der §§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG \n\nin Sicherungshaft genommen werden durfte, weil er aufgrund unerlaubter Ein-\n\nreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig ist. \n\na) Diese Voraussetzungen ergeben sich, was das Beschwerdegericht \n\nauch nicht verkennt, nicht schon bindend aus der - mit der unerlaubten Einreise \n\ndes Betroffenen und seinem fehlenden Aufenthaltsrecht begründeten - Zurück-\n\nschiebungsverfügung der gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zuständigen Be-\n\nteiligten zu 2. Zwar hat der Haftrichter grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die zu-\n\nständige Behörde die Abschiebung bzw. Zurückschiebung zu Recht betreibt \n\n(Senat, BGHZ 78, 145, 147; 98, 109, 112; BVerfG, Beschl. v. 1. April 1999, \n\n2 BvR 400/99, juris Rdn. 3; BVerwGE 62, 325, 328), denn die Tätigkeit der Ver-\n\nwaltungsbehörden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichts-\n\nbarkeit. Bei einer auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützten Haftanord-\n\nnung liegt dies insofern anders, als die sofort vollziehbare Ausreisepflicht auf-\n\ngrund unerlaubter Einreise den unmittelbaren Haftgrund bildet. Ergibt sich diese \n\nweder aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsver-\n\nfügung noch aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haft-\n\nrichter die erforderliche Prüfung selbst vornehmen (vgl. KG NVwZ 1997, 516; \n\nRenner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 62 AufenthG Rdn. 13). Es würde der Bedeu-\n\ntung des Richtervorbehalts bei Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 GG; vgl. \n\nBVerfGE 105, 239, 248; BVerfGK 7, 87, 98) und den Anforderungen in Bezug \n\nauf die tatsächlichen Grundlagen richterlicher Haftentscheidungen (vgl. BVerf-\n\nGE 70, 297, 308) nicht gerecht, wenn dem Haftrichter im Rahmen des § 62 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch eine noch nicht bestandskräftige Verfügung \n\nüber die Zurückschiebung nach § 57 AufenthG bereits die wesentlichen Vor-\n\naussetzungen für die Haftanordnung vorgegeben wären. \n\n8 \n\nb) Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht von einer unerlaubten \n\nEinreise des Betroffenen aus. Die Einreise eines Ausländers ist nach § 14 \n\nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG dann unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder \n\nPassersatz nach § 3 Abs. 1 AufenthG nicht besitzt. Diese Voraussetzung ist \n\nhier erfüllt. Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht mit einer Rüge im Sin-\n\nne des § 71 Abs. 3 Nr. 2b FamFG angegriffenen und damit das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht bindenden (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 2 \n\nZPO) - Feststellungen des Beschwerdegerichts war der Betroffene bei seiner \n\nEinreise nach Deutschland nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passer-\n\nsatzes. \n\n9 \n\nc) Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht ferner die - hier \n\ngemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbare - Ausreisepflicht des \n\nBetroffenen an. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise ver-\n\npflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr be-\n\nsitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG / Türkei \n\nnicht oder nicht mehr besteht. So liegt es hier. Ein - allein in Betracht kommen-\n\ndes - Aufenthaltsrecht des Betroffenen nach dem Abkommen zur Gründung \n\neiner Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 12. September 1963 \n\n(BGBl. 1964 II, 509) besteht nicht. Auf ein solches Aufenthaltsrecht kann sich \n\nnur berufen, wer rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglied-\n\nstaates eingereist ist (vgl. EuGH, Rs. C-37/98, EuZW 2000, 569, 572 Tz. 59 \n\n[Savas]; Rs. C-317/01 u. C-369/01, InfAuslR 2004, 32, 34 Tz. 65 [Abatay]; \n\nHailbronner, Ausländerrecht, Stand 65. Aktual. 2009, § 4 Rdn. 74). Ist die Ein-\n\nreise, wie hier, unter Verwendung eines falschen Passes und damit unter Ver-\n\nstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfolgt, fehlt es an dieser Ausgangslage. \n\n10 \n\nEntsprechendes gilt, soweit sich der Betroffene auf die in Art. 41 Abs. 1 \n\ndes Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG / Türkei vom 23. No-\n\nvember 1970 (BGBl. 1972 II, 385 nachfolgend: ZPAssEWG-TR) enthaltene \n\n\"Stillhalteklausel\" beruft, in der sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, un-\n\ntereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des \n\nfreien Dienstleistungsverkehrs einzuführen (Art. 41 Abs. 1 ZPAssEWG-TR; vgl. \n\ndazu EuGH, Rs. C-228/06, NVwZ 2009, 513 [Soysal]). Der Betroffene gehört \n\nschon nicht zu dem dadurch privilegierten Personenkreis. Die damals in der \n\nBundesrepublik Deutschland geltende, sich aus § 2 Abs. 3 AuslG a.F. i.V.m. § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 ergebende Befreiung türkischer Staatsangehöriger, \n\ndie sich nicht länger als drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten und keiner \n\nErwerbstätigkeit nachgehen wollten, von dem Erfordernis der Aufenthaltser-\n\nlaubnis war nämlich von dem Besitz eines (gültigen) Nationalpasses abhängig \n\n(vgl. Kanein, Ausländergesetz [1966], § 2 Anm. C.1. i.V.m. § 3 Anm. A., B.1.). \n\nDie Einreise ohne gültigen - im Streitfall gar mit einem gefälschten - Pass war \n\nschon vor Inkrafttreten von Art. 41 Abs. 1 ZPAssEWG-TR nicht privilegiert. \n\n11 \n\nd) Die Anordnung der Sicherungshaft verstößt nicht gegen den im Rah-\n\nmen der Prüfung des Haftgrundes zu beachtenden verfassungsrechtlichen \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n\n12 \n\naa) Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der \n\nBetroffene keine konkreten Umstände dargelegt hat, aus denen sich entgegen \n\nder gesetzlichen Vermutung des § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (vgl. Hailbronner, \n\nAusländerrecht, Stand 65. Aktual. 2009, § 62 Rdn. 39; Renner, Ausländerrecht, \n\n8. Aufl., § 62 Rdn. 15) ergibt, er werde sich der Zurückschiebung nicht entzie-\n\nhen. Soweit der Betroffene auf seine Bereitschaft verweist, nach Erhalt eines \n\ngültigen Passes in die Tschechische Republik, hilfsweise in einen anderen \n\nvisumsfreien Drittstaat auszureisen, stellt er nicht die Verhältnismäßigkeit der \n\n- seine Zurückschiebung in die Türkei sichernden - Haft in Frage. Vielmehr \n\nwendet er sich gegen die von der Beteiligten zu 2 vorgenommene Bestimmung \n\ndes Landes, in das er zurückgeschoben werden soll und damit gegen die \n\n- nicht von dem von dem Haftrichter, sondern von den Verwaltungsgerichten zu \n\nprüfende - Rechtmäßigkeit der Zurückschiebungsverfügung. \n\n13 \n\nbb) Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung \n\nauch im Hinblick darauf stand, dass die Haft unzulässig ist, wenn feststeht, \n\ndass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, \n\nnicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 \n\nAbs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Haftrichter hat auf Grundlage einer hinreichend \n\nvollständigen Tatsachengrundlage und unter Berücksichtigung der Möglichkei-\n\nten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Prognose zum Zeitpunkt der \n\nmöglichen Zurückschiebung zu treffen (vgl. BVerfG NJW 2009, 2659, 2660). \n\nDass die von dem Beschwerdegericht getroffene Prognose diesen Anforderun-\n\ngen nicht genügt, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit sie, bezogen \n\nauf den Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdebegründung, rügt, die Ausländerbe-\n\nhörde habe bislang keine Maßnahmen zur Beschaffung der notwendigen Papie-\n\nre ergriffen und damit die gebotene Beschleunigung des Verfahrens unterlas-\n\nsen, handelt es sich um neuen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berück-\n\nsichtigungsfähigen Tatsachenvortrag. \n\n14 \n\n2. Ob das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen des Haftgrun-\n\ndes nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zu Recht angenommen hat, bedarf \n\nkeiner Entscheidung. \n\nIV. \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pirna, Entscheidung vom 16.09.2009 - 23 XIV B 35/09 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 25.09.2009 - 2 T 780/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/v-zb-148-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":8},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/v-zb-148-09","retrieved":"2026-07-10 20:09:48.037591+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-16/v-zb-148-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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