{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"2 StR 520/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 520/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 13. August 2009 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben \n\na) soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden \n\nist \n\nb) und im Ausspruch über die Maßregel. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren verurteilt, hinsichtlich des sichergestellten Geldbetrages in Höhe \n\nvon 1.195 Euro den erweiterten Verfall angeordnet und die Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachrüge \n\ngestützte Revision führt zur Aufhebung, soweit das Landgericht ihm eine Straf-\n\naussetzung zur Bewährung versagt und seine Unterbringung gemäß § 64 StGB \n\nangeordnet hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Versagung der Bewährung durch das Landgericht hält rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\na) Das Landgericht hat ausgeführt, dem \"betäubungsmittelabhängigen \n\nAngeklagten\" könne \"bereits im Hinblick auf seine unbehandelte Drogensucht \n\nkeine günstige Prognose gestellt werden\". Außerdem lägen keine besonderen \n\nUmstände in Tat und Täterpersönlichkeit vor, die die Aussetzung einer Frei-\n\nheitsstrafe von über einem Jahr rechtfertigen könnten. \n\n4 \n\nb) Es ist unter den vorliegenden Umständen rechtsfehlerhaft, das Fehlen \n\neiner günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB allein mit der unbehan-\n\ndelten Drogenabhängigkeit des Angeklagten zu begründen. Der Generalbun-\n\ndesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass das Landgericht dabei nach den \n\nUrteilsfeststellungen nahe liegende prognoserelevante Umstände außer Acht \n\ngelassen hat. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass der An-\n\ngeklagte über feste soziale Bindungen verfügt, er erfolgreich eine Umschu-\n\nlungsmaßnahme zum LKW-Fahrer absolviert hat und die abgeurteilte Tat im \n\nUrteilszeitpunkt bereits fast ein Jahr und acht Monate zurücklag, ohne dass ihm \n\ndie lange Verfahrensdauer anzulasten gewesen wäre. Darüber hinaus ist der \n\nAngeklagte bisher lediglich geringfügig wegen Straßenverkehrsdelikten zu \n\nGeldstrafen verurteilt worden. Schließlich hat das Landgericht im Rahmen der \n\ngebotenen Gesamtwürdigung weder das Geständnis des Angeklagten noch \n\nseine Bereitschaft zu einer Drogentherapie erwogen. \n\n5 \n\nc) Mit Rücksicht darauf halten auch die Ausführungen der Kammer zu \n\n§ 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das pauschale Abstellen \n\nder Kammer auf das Fehlen besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift \n\nist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu be-\n\nrücksichtigenden Faktoren auch diejenigen gehören, die schon für die Prognose \n\nnach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (Senat StV 2009, 523, 524). \n\nAußerdem hat das Landgericht verkannt, dass es für die Annahme besonderer \n\nUmstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausreichen kann, wenn Milderungs-\n\ngründe zusammentreffen oder sich häufen, die für sich allein nur als einfache \n\noder durchschnittliche Umstände angesehen werden \n\nkönnen \n\n(vgl. \n\nFischer StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 22). \n\n6 \n\n7 \n\nd) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrun-\n\ndelegung der zutreffenden Prüfungsmaßstäbe sowie der außer Betracht gelas-\n\nsenen Milderungsgründe die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. \n\n2. Unter diesen Voraussetzungen hat auch die Anordnung der Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB keinen Bestand. Ist ent-\n\nsprechend den Ausführungen zu Ziffer 1. nicht auszuschließen, dass das Land-\n\ngericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung des § 56 StGB die Strafe zur Bewährung \n\nausgesetzt hätte, kann der Senat ebenso wenig ausschließen, dass das \n\nLandgericht den therapiewilligen und lediglich geringfügig vorbestraften Ange-\n\nklagten nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB angewiesen hätte, sich einer Entzie-\n\nhungskur zu unterziehen. In diesem Fall würde es für die Anordnung einer Maß-\n\nregel nach § 64 StGB bereits an der Gefahr der künftigen Begehung erheblicher \n\nStraftaten oder aber an der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 62 StGB fehlen. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/2-str-520-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/2-str-520-09","retrieved":"2026-07-10 20:10:44.345845+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-16/2-str-520-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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