{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"2 ARs 424/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3, § 463 Abs. 7 Die eine Führungsaufsicht nach § 68 f StGB überwachende Strafvollstre- ckungskammer ist auch für die Nachtragsentscheidungen zuständig, die sich auf Strafaussetzungen zur Bewährung aus anderen Verfahren gegen den Ver- urteilten beziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2009 \n\n2 ARs 424/09 \n\n2 AR 241/09 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO § 462 a Abs. 4 Satz 3, § 463 Abs. 7 \n\nDie eine Führungsaufsicht nach § 68 f StGB überwachende Strafvollstre-\n\nckungskammer ist auch für die Nachtragsentscheidungen zuständig, die sich \n\nauf Strafaussetzungen zur Bewährung aus anderen Verfahren gegen den Ver-\n\nurteilten beziehen. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 - \n\nin der Bewährungssache \n\ndes \n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung \n\nAz.: 307 Js 47388/02 Staatsanwaltschaft Halle \n\nAz.: 11 BRs 24/03 Amtsgericht Eisleben \n\nAz.: StVK S 3418/08 (24a) Bew Landgericht Bielefeld \n\nAz.: 105 ARs 2/09 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 16. Dezember 2009 beschlossen: \n\nDas Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Dresden ist für die \n\nnachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung \n\nzur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom \n\n9. April 2003 (11 Ls 307 Js 47388/02) beziehen, zuständig. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Dresden und Bielefeld \n\nsowie das Amtsgericht Eisleben streiten über die Zuständigkeit für die nachträg-\n\nlichen Entscheidungen (§ 453 StPO) hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts \n\nEisleben vom 9. April 2003 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung einer \n\nFreiheitsstrafe von acht Monaten. \n\n2 \n\nDie ursprünglich dreijährige Bewährungszeit endete nach einer Verlänge-\n\nrung am 8. April 2007. Am 18. April 2007 erlangte das Amtsgericht Eisleben \n\nKenntnis von einer Anklage wegen zweier neuer Taten in der Bewährungszeit. \n\nWegen dieser Taten verhängte das Amtsgericht Hagen mit rechtskräftigem Ur-\n\nteil vom 6. September 2007 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nsechs Monaten gegen den Verurteilten; die Rechtskraft der Verurteilung wurde \n\ndem Amtsgericht Eisleben am 9. April 2008 bekannt. Der Verurteilte trat die \n\nVerbüßung der Strafe im Mai 2008 in einer JVA im Bezirk des Landgerichts Bie-\n\nlefeld an. Aufgrund der erneuten Verurteilung beantragte die Staatsanwaltschaft \n\nHalle am 6. Mai 2008 beim Amtsgericht Eisleben den Widerruf der Strafausset-\n\nzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 9. April 2003. \n\n3 \n\nDer Verurteilte hatte nach vollständiger Verbüßung einer fünfjährigen \n\nGesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Dresden vom \n\n21. August 1997 in der Zeit vom 26. April 2002 bis zum 25. April 2006 bei der \n\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden unter Führungsaufsicht \n\ngestanden. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Ent-\n\nscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). \n\nZuständig für die Nachtragsentscheidungen ist die Strafvollstreckungs-\n\nkammer des Landgerichts Dresden. \n\nDie bis zum 25. April 2006 bestehende Fortwirkungszuständigkeit dieser \n\nStrafvollstreckungskammer für die Überwachung der Führungsaufsicht nach \n\n§ 68 f StGB begründete nach § 462 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 StPO \n\nauch ihre Konzentrationszuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen betref-\n\nfend die dem Verurteilten bewilligten Bewährungen aus Entscheidungen ande-\n\nrer Gerichte. \n\n7 \n\n§ 463 Abs. 7 StPO stellt für die Anwendung des § 462 a Abs. 1 StPO die \n\nkraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht nach § 68 f StGB der Nichtaus-\n\nsetzung des Strafrests gleich. Zwar verweist die Vorschrift nicht ausdrücklich \n\nauch auf § 462 a Abs. 4 StPO. Jedoch hat § 463 Abs. 7 StPO lediglich die \n\nFunktion einer ergänzenden Klarstellung: Er soll verdeutlichen, dass im Sinne \n\ndes § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO die Strafvollstreckung auch dann noch nicht \n\nendgültig erledigt ist, wenn die Strafe zwar vollständig verbüßt, mit der Entlas-\n\nsung des Verurteilten aus dem Strafvollzug aber Führungsaufsicht eingetreten \n\nist (vgl. die Begr. z. Gesetzentwurf d. EGStGB BT-Drs. 7/550, 314). § 463 \n\nAbs. 7 StPO flankiert damit die allgemeine Anordnung des § 463 Abs. 1 StPO, \n\nwonach die Vorschriften über die Strafvollstreckung auch für die Maßregelvoll-\n\nstreckung sinngemäß gelten, und stellt klar, dass auch in diesem Fall die Fort-\n\nwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1 \n\nSatz 2 StPO für die Aufsicht und die Nachtragsentscheidungen besteht. Damit \n\nschließt § 463 Abs. 7 StPO die Konzentrationszuständigkeit der Strafvollstre-\n\nckungskammer auch für Nachtragsentscheidungen in anderen Verfahren nicht \n\naus; vielmehr handelt es sich auch bei der Fortwirkungszuständigkeit zur Über-\n\nwachung einer Führungsaufsicht im Sinne des § 462 a Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 \n\nStPO um einen Fall des Absatzes 1 dieser Vorschrift. \n\n8 \n\nDas entspricht dem mit § 462 a Abs. 4 StPO verbundenen gesetzgeberi-\n\nschen Zweck, eine Entscheidungszersplitterung in der Überwachung des Verur-\n\nteilten zu vermeiden, die zu mangelnder Unterrichtung des einen Gerichts über \n\ndie von dem anderen Gericht beabsichtigten Entscheidungen und zu in ihrer \n\nWürdigung der Täterpersönlichkeit und ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung ge-\n\nradezu entgegengesetzten Entscheidungen führen könnte (vgl. BT-Drs. 7/550, \n\n313). Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch in anderen Zusammenhän-\n\ngen die Zuständigkeitsregelung in Fällen des Zusammentreffens von Führungs-\n\naufsicht nach § 68 f StGB mit Vollstreckungen aus anderen Verfahren der Vor-\n\nschrift des § 462 a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 StPO entnommen (z.B. \n\nBGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1; BGH NStZ 2001, 165; BGH bei \n\nBecker NStZ-RR 2003, 289, 293 Nr. 20; 2004, 321, 324 Nr. 14). \n\n9 \n\nDie Beendigung der Führungsaufsicht berührte die Zuständigkeit der \n\nStrafvollstreckungskammer für die weitere Überwachung der Bewährung nicht; \n\ndie einmal begründete Zuständigkeit wirkt fort und endet erst, wenn die Voll-\n\nstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskam-\n\nmer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig er-\n\nledigt ist (BGH NStZ-RR 2008, 124, 125). \n\n10 \n\nMit der Frage des Bewährungswiderrufs wurde die Strafvollstreckungs-\n\nkammer des Landgerichts Dresden befasst, bevor der Verurteilte die Verbü-\n\nßung der neuen durch das Amtsgericht Hagen verhängten Strafe im Bezirk des \n\nLandgerichts Bielefeld antrat. Befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO \n\nist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, \n\ndie den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, \n\n188; 30, 189, 191; BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 65, 69 Nr. 17). Dies war hier \n\nder Fall, als am 18. April 2007 beim Amtsgericht Eisleben eine Abschrift der \n\nneuen Anklage gegen den Verurteilten einging. Die Befassung des Gerichts des \n\nersten Rechtszuges begründete zugleich die Befassung der Strafvollstre-\n\nckungskammer; insofern genügt die Befassung eines Gerichts, das allgemein \n\nfür die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. KK-Appl § 462 a Rn. 19 m.w.N.). \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/2-ars-424-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/2-ars-424-09","retrieved":"2026-07-10 20:14:42.224381+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-16/2-ars-424-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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