{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-12-15","aktenzeichen":"XI ZB 36/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zur Zulässigkeit einer Berufung, mit der die Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den Schlussanträgen in erster Instanz begehrt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 36/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \n\nZur Zulässigkeit einer Berufung, mit der die Abänderung des angefochtenen \n\nUrteils gemäß den Schlussanträgen in erster Instanz begehrt wird. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg \n\n LG Offenburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nWiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nam 15. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss \n\ndes 14. Zivilsenats \n\nin Freiburg des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 2. Juni 2009 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\naußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden \n\nnicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). \n\nBeschwerdewert: 10.189,04 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 20. November 2008 die Klage, mit der \n\nSchadensersatzansprüche und Zahlungsansprüche aus einer Kontoabrechnung \n\ngeltend gemacht werden, abgewiesen und der Feststellungswiderklage der Be-\n\nklagten überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung ist der Klägerin zu Hän-\n\nden ihres Prozessbevollmächtigten am 25. November 2008 zugestellt worden. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 hat der Klägervertreter eine Be-\n\nrufungsschrift ohne Begründung eingereicht und die Ausfertigung des ange-\n\nfochtenen Urteils mit der Bitte um dessen Rückgabe beigefügt. Am 23. Dezem-\n\nber 2008 hat das Berufungsgericht die Zustellung der Berufung an die Beklag-\n\ntenvertreter, die Benachrichtigung des Klägervertreters hiervon nebst Rückgabe \n\nder Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils sowie die Anforderung der Akten \n\nbeim Landgericht veranlasst. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist bis zum 25. Februar 2009 wegen eines am Landgericht anhängigen Tatbe-\n\nstandsberichtigungsantrages des Klägervertreters hat dieser seine Berufung am \n\n24. Februar 2009 begründet. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil zu än-\n\ndern und gemäß den Schlussanträgen der Klägerin in erster Instanz zu erken-\n\nnen. Das Landgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss \n\nvom 24. Februar 2009 zurückgewiesen und am 25. Februar 2009 die Akten an \n\ndas Berufungsgericht übersandt. Am selben Tage hat das Berufungsgericht den \n\nKlägervertreter darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der \n\nBerufung bestünden, da die Schlussanträge erster Instanz unbekannt seien, die \n\nAkten des Landgerichts nicht vorlägen und auch sonst kein Urteil erster Instanz \n\ngreifbar sei. Die Akten sind am 4. März 2009 beim Berufungsgericht eingegan-\n\ngen. \n\n3 \n\nMit am 2. Juli 2009 zugestelltem Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das \n\nBerufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil weder die Beru-\n\nfungsschrift noch die Berufungsbegründungsschrift den Erfordernissen des \n\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO genüge. Beide Schriftsätze würden keine Erklä-\n\nrung enthalten, inwieweit das landgerichtliche Urteil angefochten und welche \n\nÄnderung beantragt werde. Da die Verfahrensakten bei Ablauf der Begrün-\n\ndungsfrist nicht vorgelegen hätten, habe das Berufungsgericht über den Antrag \n\nauf Abänderung entsprechend der Schlussanträge erster Instanz keine Sach-\n\nentscheidung treffen können. Trotz eines Hinweises des Berufungsgerichts ha-\n\nbe der Klägervertreter diesen Mangel nicht behoben. \n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Wert-\n\ngrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschluss vom 21. Mai \n\n2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig. \n\nZur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung \n\ngemäß den nachstehenden Ausführungen das Verfahrensgrundrecht der Kläge-\n\nrin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und darauf \n\nberuht (vgl. Senat, BGHZ 159, 135, 139 f. m.w.N.). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\n9 \n\na) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung \n\ndie Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird \n\nund welche Abänderungen beantragt werden. Diese Erklärung muss nicht not-\n\nwendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift \n\nverlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach ein-\n\ndeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz ange-\n\nfochten werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82, \n\nVersR 1982, 974 und vom 27. März 1985 - IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 584). \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, \n\ndass dies wegen der Komplexität des mehrere Vorprozesse fortführenden \n\nRechtsstreits über die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs und die Ab-\n\nwicklung der darin vereinbarten Zahlungs- und Verrechnungsmodalitäten hier \n\nnur bei Kenntnis der in der Berufungsbegründungsschrift in Bezug genomme-\n\nnen erstinstanzlichen Schlussanträge der Klägerin der Fall ist. Angesichts der \n\nTatsache, dass bereits mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung des landge-\n\nrichtlichen Urteils eingereicht worden war, in dem die Schlussanträge der Klä-\n\ngerin in erster Instanz wiedergegeben waren, musste der Klägervertreter jedoch \n\nnicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht der Klägerin das Nichtvorliegen \n\ndes landgerichtlichen Urteils anlasten würde. Dem steht nicht entgegen, dass \n\ndas Berufungsgericht dem Klägervertreter die von ihm vorgelegte Urteilsausfer-\n\ntigung auf seine Bitte hin zurückgesandt hatte. Der Klägervertreter durfte viel-\n\nmehr davon ausgehen, dass das Berufungsgericht jedenfalls bis zum Eingang \n\nder Verfahrensakten des Landgerichts einen Abdruck des Urteils zurückhalten \n\nwürde. \n\n11 \n\n3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist \n\nzur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da-\n\nbei hat der Senat von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Offenburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 2 O 439/07 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.06.2009 - 14 U 172/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/xi-zb-36-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/xi-zb-36-09","retrieved":"2026-07-10 20:10:12.830751+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-15/xi-zb-36-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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