{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-12-15","aktenzeichen":"StB 52/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB 1. Eine im Ausland außerhalb der Europäischen Union begangene Tat- handlung im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 1 bis 5 StGB kann nicht über § 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Var. StGB unter dem Gesichtspunkt zur Anwendbarkeit dieser Strafvorschriften füh- ren, dass ein eventuell durch die Handlung bewirkter Erfolg (§ 9 Abs. 1 StGB) im Inland eingetreten ist. 2. Der Begriff des Opfers im Sinne des § 129 b Abs. 1 Satz 2 3. Var. StGB bezieht sich nicht auf die Organisationstaten nach § 129 b Abs. 1 Satz 1, §§ 129, 129 a StGB, sondern auf die von der Vereinigung in Verfolgung ihrer Zwecke oder Tätigkeiten begangenen Straftaten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 52/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2009 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHSt \n\nja \n\nja \n\nVeröffentlichung \n___________________________________ \n\nja \n\nStGB § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB \n\n1. Eine im Ausland außerhalb der Europäischen Union begangene Tat-\n\nhandlung im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 129 a \n\nAbs. 1 bis 5 StGB kann nicht über § 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Var. StGB \n\nunter dem Gesichtspunkt zur Anwendbarkeit dieser Strafvorschriften füh-\n\nren, dass ein eventuell durch die Handlung bewirkter Erfolg (§ 9 Abs. 1 \n\nStGB) im Inland eingetreten ist. \n\n2. Der Begriff des Opfers im Sinne des § 129 b Abs. 1 Satz 2 3. Var. StGB \n\nbezieht sich nicht auf die Organisationstaten nach § 129 b Abs. 1 Satz 1, \n\n§§ 129, 129 a StGB, sondern auf die von der Vereinigung in Verfolgung \n\nihrer Zwecke oder Tätigkeiten begangenen Straftaten. \n\nBGH, Beschl. vom 15. Dezember 2009 - StB 52/09 - Ermittlungsrichter des \n\nBundesgerichtshofs \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 gemäß \n\n§ 304 Abs. 5 StPO beschlossen: \n\nDie Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss \n\ndes \n\nErmittlungsrichters \n\ndes \n\nBundesgerichtshofs \n\nvom \n\n11. November 2009 - 2 BGs 328/09 - wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-\n\nlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staats-\n\ngefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB. Er legt ihm \n\nzur Last, sich in einem Lager der ausländischen terroristischen Vereinigung \"Y\" \n\naußerhalb Europas aufzuhalten und sich dort im Umgang mit Schusswaffen und \n\nSprengstoffen für den bewaffneten Kampf unterweisen zu lassen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 11. November 2009 hat der Ermittlungsrichter des \n\nBundesgerichtshofs den Antrag des Generalbundesanwalts, die Telekommuni-\n\nkation, die über den Anschluss des in Deutschland lebenden \"X\" geführt wird, \n\nzu überwachen und aufzuzeichnen (§ 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a \n\nStPO) sowie diesen Anschluss betreffende retrograde Verkehrsdaten zu erhe-\n\nben (§ 100 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, §§ 96, 113 a TKG), mit der Begründung \n\nabgelehnt, es lägen weder zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-\n\nschuldigte mit \"X\" verfahrensrelevante Telefongespräche führe, noch sei durch \n\ndie beantragte Maßnahme eine (weitere) Aufklärung seines Aufenthaltsortes zu \n\nerwarten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts, \n\nder der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch im Ergebnis \n\nnicht begründet. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Nach den bisherigen Ermittlungen liegen (u. a.) zureichende Anhalts-\n\npunkte für folgendes Geschehen vor: \n\nDer Beschuldigte, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, a-\n\nber in Deutschland lebte, ... reiste Anfang des Jahres 2009 in das nicht der Eu-\n\nropäischen Union zugehörige Land \"Z\". Dort wurde er in ein Ausbildungslager \n\nder \"Y\"-Vereinigung vermittelt, der er sich später als Mitglied anschloss. Er ist \n\nbislang nicht nach Deutschland zurückgekehrt. (wird weiter ausgeführt) \n\n5 \n\n2. Es kann dahinstehen, ob durch die vom Generalbundesanwalt bean-\n\ntragten Ermittlungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erkennt-\n\nnisse zur Aufklärung des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens oder sei-\n\nnes Aufenthaltsorts zu erwarten wären. Keiner näheren Betrachtung bedarf \n\nauch die Frage, ob hinsichtlich des Vorwurfs der Vorbereitung einer schweren \n\nstaatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 StGB \n\n(eingeführt durch das Gesetz zur Verfolgung und Vorbereitung von schweren \n\nstaatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009, BGBl I 2437 ff.) überhaupt \n\nausreichende Verdachtsgründe für ein tatbestandsmäßiges Handeln des Be-\n\nschuldigten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 4. August 2009 vorliegen. \n\nDer Beschuldigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate in \"Z\" \n\nauf. In Anbetracht dieses Zeitablaufs erscheint es durchaus nicht fernliegend, \n\ndass sein Aufenthalt bei der terroristischen Vereinigung nach Inkrafttreten des \n\n§ 89 a StGB bereits nicht mehr Ausbildungszwecken diente. (wird weiter ausge-\n\nführt) \n\n6 \n\nDie Anordnung der beantragten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen \n\nkommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die bisherigen Erkenntnisse \n\nkeine zureichenden Anhaltspunkte dafür bieten, dass das dem Beschuldigten \n\nvorgeworfene Verhalten, der - soweit strafrechtlich relevant - als Ausländer \n\nausschließlich im nichteuropäischen Ausland handelte, den für die Anwendbar-\n\nkeit deutschen Strafrechts erforderlichen Inlandsbezug im Sinne des § 89 a \n\nAbs. 3 Satz 2 StGB oder - was nach der Verdachtslage mit Blick auf eine mögli-\n\nche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen \n\nterroristischen Vereinigung gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 a Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB ebenfalls in Betracht zu ziehen ist - im Sinne des § 129 b Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB aufweist. Hierzu gilt im Einzelnen: \n\n7 \n\nDie Ausweitung der Strafbarkeit nach §§ 129, 129 a StGB auf ausländi-\n\nsche kriminelle und terroristische Vereinigungen gemäß § 129 b StGB sowie die \n\nErstreckung des Anwendungsbereichs der Tatbestände zur Ahndung terroristi-\n\nscher Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 89 a, 89 b StGB auf Auslandstaten \n\n(§ 89 a Abs. 3 Satz 1 bzw. § 89 b Abs. 3 Satz 1 StGB) hat den Gesetzgeber \n\nveranlasst, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Taten außerhalb der Mit-\n\ngliedstaaten der Europäischen Union von spezifischen, den persönlichen und \n\nräumlichen Geltungsbereich der Norm einschränkenden Voraussetzungen ab-\n\nhängig zu machen. Zweck dieser Regelungen ist es, einer uferlosen Ausdeh-\n\nnung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten von Ausländern Grenzen zu \n\nsetzen (BTDrucks. 14/8893 S. 8 f.; BRDrucks. 69/09 S. 16; BTDrucks. 16/12428 \n\nS. 15 f.). \n\n8 \n\nEine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristi-\n\nschen Vereinigung im nicht der Europäischen Union zugehörigen Ausland er-\n\nfordert gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB, dass entweder die Tat durch eine \n\nim Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen wird, \n\nder Täter oder das Opfer Deutscher ist oder der Täter oder das Opfer sich im \n\nInland befindet. In Anlehnung an diese Regelung (BRDrucks. aaO; BTDrucks. \n\n16/12428 aaO) setzt § 89 a Abs. 3 Satz 2 StGB für die Anwendbarkeit deut-\n\nschen Strafrechts einen spezifischen Bezug zu Deutschland, seinen Staatsan-\n\ngehörigen oder der inländischen Wohnbevölkerung in der Weise voraus, dass \n\ndie Handlung entweder durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Le-\n\nbensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staats-\n\ngefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen be-\n\ngangen werden soll. Aus den jeweiligen Gesetzesfassungen wird jedoch nicht \n\ndeutlich, ob § 129 Abs. 1 Satz 2 und § 89 a Abs. 3 Satz 2 StGB spezielles und \n\nabschließendes Rechtsanwendungsrecht enthalten mit der Folge, dass die all-\n\ngemeinen, zum Teil übereinstimmenden, zum Teil aber auch abweichenden \n\nallgemeinen Vorschriften des internationalen Strafrechts der §§ 3 bis 7 StGB \n\nnicht anwendbar sind, oder ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - sie \n\nneben die allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. StGB treten und diese ergänzen. \n\n9 \n\na) Die Gesetzesmaterialien zu § 129 b StGB geben zu dieser Frage kei-\n\nnen Aufschluss (BTDrucks. 14/8893 S. 8 f.; zur Entstehungsgeschichte der \n\nNorm: Stein GA 2005, 433, 449 ff.). In der Literatur wird nahezu einhellig die \n\nAuffassung vertreten, dass § 129 b Abs. 1 StGB die Anwendbarkeit der §§ 3 ff. \n\nStGB nicht berührt, sondern lediglich für die im Nicht-EU-Ausland bestehenden \n\nVereinigungen zusätzliche Voraussetzungen aufstellt (vgl. Krauß in LK 12. Aufl. \n\n§ 129 b Rdn. 8 ff.; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 b Rdn. 9 und \n\n17 ff.; Fischer, StGB 57. Aufl. § 129 b Rdn. 4; Stein in SK-StGB § 129 b Rdn. 4; \n\nLenckner/Sternberg-Lieben \n\nin Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 b \n\nRdn. 3, 7; Altvater NStZ 2003, 179, 181; Stein GA 2005, 433, 453 ff.; aA Kress \n\nJA 2005, 220, 226). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass \n\nsich § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB seinem Wortlaut nach ausschließlich auf Ver-\n\neinigungen in Nicht-EU-Staaten beziehe und deshalb auf Vereinigungen inner-\n\nhalb des Gebiets der Europäischen Union nicht anwendbar sei. Für Beteili-\n\ngungshandlungen an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen in Mitglied-\n\nstaaten der Europäischen Union gelte daher das allgemeine Strafanwendungs-\n\nrecht der §§ 3 ff. StGB, da diese Taten sonst unbegrenzt innerstaatlicher Straf-\n\ngewalt unterlägen, was mit völkerrechtlichen Grundsätzen zur Rechtsgeltungs-\n\nerstreckung nicht vereinbar sei. Da aber die in § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB auf-\n\ngestellten Geltungsvoraussetzungen für sich betrachtet teilweise großzügiger \n\nseien als diejenigen der §§ 3 ff. StGB - etwa anders als § 7 StGB keine Tatort-\n\nstrafbarkeit erforderten -, der Rechtsanwendungsbereich der §§ 129, 129 a \n\nStGB für Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland aber nicht weiter sein könne als \n\nderjenige für Beteiligungshandlungen an Vereinigungen in EU-Staaten, könne \n\n§ 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht im Sinne einer abschließenden, die §§ 3 ff. \n\nStGB verdrängenden Spezialregelung verstanden werden (Stein in SK-StGB \n\naaO; ders. GA aaO). \n\n10 \n\nDieser Rechtsauffassung kann jedenfalls nicht uneingeschränkt gefolgt \n\nwerden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei § 129 b StGB insgesamt um \n\neine den allgemeinen Vorschriften vorgehende Spezialregelung zum Strafan-\n\nwendungsrecht handelt. Bedenken im Hinblick auf eine Anwendung des sich \n\naus § 7 StGB ergebenden Erfordernisses einer Tatortstrafbarkeit auf Fälle, in \n\ndenen der Täter einer Auslandstat im Sinne des § 129 b Abs. 1 StGB Deutscher \n\nist, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09 - \n\nzum Ausdruck gebracht. Unabhängig hiervon sind jedoch einer kumulativen \n\nAnwendung der allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff. StGB zumindest insoweit \n\nGrenzen gesetzt, als § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB Ausnahmen vom allgemeinen \n\nRechtsanwendungsrecht enthält und dessen Anwendungsbereich ausdrücklich \n\neinschränkt (vgl. nachfolgend 3. b) aa). Die allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. \n\nStGB können daher allenfalls zu einer weiteren Beschränkung, nicht aber zu \n\neiner Erweiterung der spezifischen Geltungsregelung des § 129 b Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB herangezogen werden. Jedes andere Verständnis einer kumulativen An-\n\nwendung der allgemeinen Vorschriften neben § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB wäre \n\nmit dem Willen des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des deutschen Straf-\n\nrechts auf Beteiligungshandlungen an Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland im \n\nVergleich zu Taten im EU-Gebiet strengeren Anforderungen zu unterstellen, \n\nnicht vereinbar. \n\n11 \n\nb) Nichts anderes gilt für § 89 a Abs. 3 StGB. Allerdings hat der Gesetz-\n\ngeber zu dieser Regelung - anders als bei § 129 b StGB - in den Gesetzesma-\n\nterialien zum Ausdruck gebracht, dass - unabhängig vom Tatort - eine Ein-\n\nschränkung des spezifischen Strafanwendungsrechts durch das Erfordernis \n\neiner Tatortstrafbarkeit im Sinne des § 7 StGB generell nicht in Betracht kom-\n\nme, da ansonsten die Verfolgung von terroristischen Vorbereitungshandlungen \n\nvor allem im außereuropäischen Ausland aufgrund der dortigen Rechtslage viel-\n\nfach nicht möglich sei (BRDrucks. aaO; BTDrucks. 16/12428 aaO). Ob hieraus \n\nder Schluss zu ziehen ist, dass § 89 a Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB als lex specia-\n\nlis das allgemeine Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB gänzlich verdrängt \n\n(so Heintschel-Heinegg in BeckOK-StGB § 89 a Rdn. 30; Gazeas-Grosse-\n\nWilde-Kießling NStZ 2009, 593, 599 f.), oder ob nur eine kumulative Anwen-\n\ndung des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB neben § 89 a Abs. 3 StGB auszu-\n\nscheiden hat, kann hier dahinstehen. Jedenfalls liegt es vor dem Hintergrund \n\nder übereinstimmenden Vorgaben in Art. 9 Abs. 1 (i. V. m. Art. 1 und 3) des \n\nRahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur \n\nTerrorismusbekämpfung (Abl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3) in der Fassung des \n\nRahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. November \n\n2008 (Abl. EG 2008 Nr. L 330 S. 21) i. V. m. Art. 9 des Protokolls Nr. 36 des \n\nEUV-Lissabon nahe, den Geltungsbereich des § 129 b StGB und des § 89 a \n\nAbs. 3 StGB als identisch anzusehen und insoweit auch die Frage einer kumu-\n\nlativen Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften für beide Vorschriften ein-\n\nheitlich zu beantworten. \n\n12 \n\n3. Die bisherige Verdachtslage bietet keine ausreichenden Anhaltspunk-\n\nte, dass das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten den in § 89 a Abs. 3 \n\nSatz 2 oder in § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB geforderten spezifischen Inlandsbe-\n\nzug aufweist. \n\n13 \n\na) Die Ermittlungsergebnisse lassen weder erkennen, dass der Beschul-\n\ndigte im Sinne des § 89 a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StGB als Ausländer über eine \n\nLebensgrundlage im Inland verfügt, noch liegen ausreichende Hinweise dafür \n\nvor, dass sich entsprechend der 5. Alternative der Vorschrift eine vorbereitete \n\nterroristische Gewalttat gegen deutsche Staatsbürger richten sollte. \n\n14 \n\nDer Begriff der inländischen Lebensgrundlage ist - wie in § 5 Nr. 8 \n\nBuchst. a StGB - als die Summe derjenigen Beziehungen zu verstehen, die den \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu \n\nseiner Umwelt ausmachen (BRDrucks. aaO S. 17). Für eine diesen Anforde-\n\nrungen genügende Bindung des Beschuldigten an Deutschland gibt es keine \n\nAnhaltspunkte. Vielmehr sprechen alle Umstände dafür, dass der Beschuldigte \n\nmit seiner Ausreise nach \"Z\" seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in Deutsch-\n\nland endgültig aufgab. (wird ausgeführt) \n\n15 \n\nDie Anwendung deutschen Strafrechts kann auch nicht aus dem in der 5. \n\nAlternative des § 89 a Abs. 3 Satz 2 StGB geregelten passiven Persönlichkeits-\n\nprinzip hergeleitet werden. Das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachver-\n\nständigengutachten belegt bereits nicht mit der für einen tatsachengestützten \n\nVerdacht (§ 100 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass \n\ndie \"Y\"-Vereinigung ihre Terrorakte auch gegen deutsche Staatsangehörige \n\nrichtete und zu richten beabsichtigt. (wird ausgeführt) \n\n16 \n\nb) Der fehlende Inlandsbezug steht auch einer Strafverfolgung des Be-\n\nschuldigten wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroris-\n\ntischen Vereinigung gemäß §§ 129 b, 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegen. \n\n17 \n\nZwar liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass sich der Beschuldigte \n\nder \"Y\"-Vereinigung als Mitglied angeschlossen hat und diese Vereinigung ter-\n\nroristische Ziele verfolgt. Die dem Beschuldigten angelastete Betätigung für die \n\nVereinigung unterfällt aber nach der bisherigen Verdachtslage ebenfalls nicht \n\ndem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts, da für die - hier allein in \n\nBetracht kommenden - Rechtsanwendungsregeln der ersten und dritten Fall-\n\ngruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB keine zureichenden Anhaltspunkte vor-\n\nliegen. \n\n18 \n\naa) Nach den bisherigen Erkenntnissen hat der Beschuldigte die ihm an-\n\ngelasteten Beteiligungshandlungen nicht durch eine im Geltungsbereich des \n\nStGB ausgeübte Tätigkeit begangen (§ 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB). \n\n19 \n\nDer Gesetzgeber greift zwar mit dieser Regelung das an den \n\nBegehungsort anknüpfende Territorialitätsprinzip der §§ 3, 9 StGB auf, be-\n\nstimmt dessen Anwendungsbereich jedoch enger als in den allgemeinen Vor-\n\nschriften. Nach § 9 StGB ist Begehungsort nicht nur der Handlungsort, sondern \n\nauch der Ort, an dem der tatbestandlich vorausgesetzte Erfolg eingetreten ist. \n\nFür den Teilnehmer ist zusätzlich der Ort der Teilnahmehandlung sowie der Ort, \n\nan dem nach seiner Vorstellung die Haupttat begangen werden sollte, Bege-\n\nhungsort im Sinne des § 9 StGB. Demgegenüber knüpft § 129 b Abs. 1 Satz 2 \n\n1. Alt. StGB - in gleicher Weise wie § 91 a StGB (nF) - allein an eine im räumli-\n\nchen Geltungsbereich des StGB ausgeübte Tätigkeit an, sieht also für die An-\n\nwendbarkeit deutschen Strafrechts ausschließlich den Handlungsort als be-\n\nstimmend an und nicht den Erfolg der tatbestandsmäßigen Handlung (Krauß \n\naaO Rdn. 19 a; Altvater aaO S. 181). Denn mit dem Begriff der Tätigkeit, wie er \n\nin der ersten Fallgruppe des § 129 b StGB Verwendung findet, ist nicht die Tat-\n\nbestandsverwirklichung in ihrer Gesamtheit gemeint, sondern nur die eigene \n\nVerhaltensweise des Täters (ebenso zu § 91 a StGB nF: Fischer aaO § 91 a \n\nRdn. 3). § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB enthält deshalb in seiner ersten Alternative \n\neinen ausdrücklichen Ausschluss des Erfolgsorts als Anknüpfungspunkt für eine \n\nStrafbarkeit wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Nicht-\n\nEU-Ausland. Die Regelung stellt insoweit eine vom Gesetzgeber gewollte Aus-\n\nnahme von § 9 StGB dar und schränkt dessen Anwendungsbereich ein (ebenso \n\nzu § 91 StGB aF: Laufhütte/Kuschel in LK 12. Aufl. § 91 Rdn. 1). Allein diese \n\nAuslegung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzessystematik \n\nzwingend ist, verleiht der Rechtsanwendungsregel des § 129 b Abs.1 Satz 2 \n\n1. Alt. StGB die von der Literatur vermisste eigenständige Bedeutung (vgl. Mie-\n\nbach/Schäfer aaO Rdn. 17). Denn die vom Gesetzgeber gewollte Ausgestal-\n\ntung der ersten Fallgruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB als Ausnahmerege-\n\nlung hat zur Folge, dass der Erfolgsort einer Betätigungshandlung im Sinne von \n\n§ 129 b Abs. 1 Satz 1, §§ 129, 129 a StGB - unabhängig von der Frage, ob sich \n\nein solcher bei dem abstrakten Gefährdungsdelikt überhaupt ausmachen lässt - \n\nabweichend von § 9 Abs. 1 3. Alt. StGB zur Begründung der innerstaatlichen \n\nStrafgewalt nicht herangezogen werden kann (aA Krauß aaO Rdn. 19 b ff.). \n\n20 \n\nEine Tätigkeit im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 a Abs. 1 bis 5 \n\nStGB hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbu-\n\nches nach den bisherigen Erkenntnissen jedoch nicht entfaltet. (wird ausge-\n\nführt) \n\n21 \n\n22 \n\nbb) Ein Inlandsbezug kann auch nicht aus der dritten Fallgruppe des \n\n§ 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB hergeleitet werden. \n\nNach dem Bericht des Rechtsausschusses (BTDrucks. 14/8893 S. 9) \n\nwollte der Gesetzgeber mit dieser Rechtsanwendungsregel die Beteiligung an \n\nVereinigungen erfassen, die Anschläge gegen deutsche Staatsangehörige oder \n\ngegen Ausländer im Inland begangen und dadurch deutsche Interessen im be-\n\nsonderen Maße beeinträchtigt haben (ebenso Krauß aaO Rdn. 23; Mie-\n\nbach/Schäfer aaO Rdn. 20; Altvater aaO S. 181). Der Begriff des Opfers be-\n\nzieht sich danach nicht auf die Organisationstat, sondern auf die von der Verei-\n\nnigung begangene Ausführungstat. Eine mitgliedschaftliche Betätigung oder \n\nUnterstützung einer Vereinigung im nicht der Europäischen Union zugehörigen \n\nAusland, die noch keine konkrete Ausführungstat zum Nachteil eines deutschen \n\nStaatsangehörigen begangen hat, wird von der dritten Fallgruppe des § 129 b \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB daher nicht erfasst (Krauß aaO). \n\n23 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass durch eine terroristische Aktion der \"Y\"-\n\nVereinigung deutsche Staatsbürger zu Schaden gekommen sind, ergeben die \n\nbisherigen Ermittlungen indes nicht. \n\n24 \n\n4. Da auch anderweitige Ansätze für die Anwendbarkeit deutschen Straf-\n\nrechts nicht ersichtlich sind (§ 89 b StGB scheidet aus den dargelegten Grün-\n\nden nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 StGB aus und ist im Übrigen ohnehin keine Ka-\n\ntalogtat nach § 100 a Abs. 2 StGB), kommt die Anordnung der vom General-\n\nbundesanwalt beantragten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nicht in Be-\n\ntracht. \n\nBecker Sost-Scheible Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/stb-52-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":23},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100g","ref_norm":"100g","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/stb-52-09","retrieved":"2026-07-10 20:10:31.482990+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-15/stb-52-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2009-12-15","dockets":["StB 52/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.12.2009 – StB 52/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/stb-52-09","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB 1. Eine im Ausland außerhalb der Europäischen Union begangene Tat- handlung im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 1 bis 5 StGB kann nicht über § 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Var. StGB unter dem Gesichtspunkt zur Anwendbarkeit dieser Strafvorschriften füh- ren, dass ein eventuell durch die Handlung bewirkter Erfolg (§ 9 Abs. 1 StGB) im Inland eingetreten ist. 2. Der Begriff des Opfers im Sinne des § 129 b Abs. 1 Satz 2 3. Var. 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November 2009 - 2 BGs 328/09 - wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/129b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129b","label":"§ 129b StGB","mentions":23},{"id":"StGB/3","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"3","label":"§ 3 StGB","mentions":10},{"id":"StGB/89a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"89a","label":"§ 89a StGB","mentions":8},{"id":"StGB/9","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"9","label":"§ 9 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/7","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"7","label":"§ 7 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/89b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"89b","label":"§ 89b StGB","mentions":3},{"id":"StGB/91a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"91a","label":"§ 91a StGB","mentions":2},{"id":"StGB/100a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"100a","label":"§ 100a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/5","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"5","label":"§ 5 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/129a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129a","label":"§ 129a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/100a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100a","label":"§ 100a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/100g","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100g","label":"§ 100g StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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