{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"VII ZB 88/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 788; RVG § 7 Abs. 1; RVG VV Nr. 1008 a) Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese be- rechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätig- keit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehr- vertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemein- schaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW- RR 2007, 955). b) Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtspre- chung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 88/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 788; RVG § 7 Abs. 1; RVG VV Nr. 1008 \n\na) Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese be-\nrechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätig-\nkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehr-\nvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, \ndie Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemein-\nschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte \n(im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW-\nRR 2007, 955). \n\nb) Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer \nvon neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtspre-\nchung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im \nHinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig \nzu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt \nwerden müssen. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08 - LG Tübingen \n\n AG Tübingen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin \n\nSafari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 28. Juni 2008 wird \n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr \n\nfür die Vertretung mehrerer Personen im Vollstreckungsverfahren. \n\nDie Gläubiger sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage, die \n\nvon der Schuldnerin als Bauträgerin errichtet wurde. Auf die am 18. August \n\n2005 von ihnen erhobene Klage auf Schadensersatz wegen Mängeln und auf \n\nKostenvorschuss zur Mängelbeseitigung wurde die Schuldnerin u.a. durch \n\nrechtskräftiges Schluss- und Endurteil des Landgerichts vom 8. Januar 2008 \n\nverurteilt, an die Gläubiger 41.506,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Nach Zustel-\n\nlung des Urteils haben die Gläubiger über ihren damaligen Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Sicherungsvollstreckung \n\nnach § 720 a ZPO wegen dieses Betrages, der Zinsen und der Kosten des \n\nVollstreckungsauftrages beauftragt, wobei sie eine 2,0 Erhöhungsgebühr für die \n\nVertretung mehrerer Personen nach RVG VV Nr. 1008 in Höhe von 2.092 € \n\nzuzüglich Umsatzsteuer geltend machten. \n\n3 \n\nAuf die gegen die Vollstreckungsankündigung des Gerichtsvollziehers \n\neingelegte \n\nErinnerung \n\nder \n\nSchuldnerin \n\nhat \n\ndas \n\nAmtsgericht \n\n- Vollstreckungsgericht - die Zwangsvollstreckung wegen der Erhöhungsgebühr \n\ndes Gläubigervertreters mit der Begründung eingestellt, diese Gebühr sei nicht \n\nerstattungsfähig, nachdem die Klage erst nach Veröffentlichung der Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 zur Teilrechtsfähigkeit der \n\nWohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden sei. Auf die sofortige Be-\n\nschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amts-\n\ngerichts abgeändert und die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen. \n\n4 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die \n\nWiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, durch den Vollstreckungs-\n\nauftrag der Gläubiger an ihren Verfahrensbevollmächtigten sei nicht nur die \n\nGebühr nach RVG VV Nr. 3309, sondern auch die sogenannte Mehrvertre-\n\ntungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 entstanden. Entscheidend hierfür sei, dass \n\nder zu Grunde liegende Vollstreckungstitel - ob zu Recht oder zu Unrecht - aus-\n\nschließlich auf die fünfzehn Gläubiger persönlich gelautet und deshalb nur für \n\ndiese eine Vollstreckung ermöglicht habe. Die Kammer schließe sich der Auf-\n\nfassung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, dass der Gläubiger ei-\n\nnes Titels diesen ohne weitere Maßnahmen, insbesondere Berichtigungen oder \n\nUmschreibungen, umgehend zur Vollstreckung einsetzen dürfe, auch wenn \n\nhierdurch zusätzliche Kosten auf Schuldnerseite entstünden. Der Grundsatz, \n\nunnötige Kosten für die Gegenseite zu vermeiden, könne nicht dazu führen, \n\neigene Interessen, z.B. das grundlegende Interesse an der raschen Realisie-\n\nrung eines Urteils durch Zwangsvollstreckung, unterzuordnen. Dies gelte völlig \n\nunabhängig von den speziellen Übergangsproblemen im Zusammenhang mit \n\ndem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 im Verfahren V ZB \n\n32/05. \n\n7 \n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nach-\n\nprüfung im Ergebnis stand. Die von den Gläubigern für das Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahren geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach § 7 Abs. 1 RVG \n\ni.V.m. RVG VV Nr. 1008 ist erstattungsfähig. Die hierdurch entstandenen Kos-\n\nten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. \n\n8 \n\na) Nach § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO fallen die Kosten \n\nder Zwangsvollstreckung, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\n\ngung notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Diese Regelung beruht auf der \n\nEntscheidung des Gesetzgebers, dass die obsiegende Partei die notwendigen \n\nKosten der durch das Urteil eröffneten Maßnahmen zur Verfolgung und Durch-\n\nsetzung ihres Anspruchs von dem unterlegenen Schuldner ersetzt verlangen \n\nkann. Die Erstattungspflicht erstreckt sich nur auf die notwendigen Kosten der \n\nZwangsvollstreckung. Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine \n\nMaßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten mög-\n\nlichst niedrig gehalten werden (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rdn. 8 f.). \n\n9 \n\nb) Diesen Anforderungen sind die Gläubiger unabhängig davon gerecht \n\ngeworden, ob die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln und auf Kos-\n\ntenvorschuss zur Mängelbeseitigung von der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft als teilrechtsfähigem Verband der Wohnungseigentümer hätten geltend \n\ngemacht werden müssen. \n\n10 \n\naa) Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war und die \n\ndadurch veranlassten Kosten erstattungsfähig sind, bestimmt sich grundsätzlich \n\nnach der bei Vollstreckungsbeginn gegebenen Rechtslage. Eine Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahme ist danach notwendig, wenn der Gläubiger die Vollstre-\n\nckungsmaßnahme zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs bei verständiger \n\nWürdigung der Sachlage objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss \n\nvom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581). Diese Voraussetzun-\n\ngen haben die Gläubiger erfüllt. Die Vollstreckung aus dem Schluss- und End-\n\nurteil war nur für die einzelnen Wohnungseigentümer möglich. \n\n11 \n\nDas Beschwerdegericht geht - von der Rechtsbeschwerde unbeanstan-\n\ndet - davon aus, dass Klagepartei unter Berücksichtigung der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung richtigerweise nicht die einzelnen Wohnungseigentümer \n\nhätten sein dürfen, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte sein \n\nmüssen. Davon ausgehend konnte jedoch eine Vollstreckung für die Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft, die eine Erhöhungsgebühr nach RVG VV \n\nNr. 1008 nicht ausgelöst hätte, nicht erfolgen. Denn die Zwangsvollstreckung \n\ndarf nur beginnen, wenn die Personen, für die sie stattfinden soll, in dem Urteil \n\noder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, \n\n§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Handelt es sich bei dem die Vollstreckung betreiben-\n\nden Gläubiger und dem Titelgläubiger um unterschiedliche Rechtssubjekte, darf \n\ndie Vollstreckung nicht durchgeführt werden. Das Schluss- und Endurteil weist \n\ndie im Einzelnen aufgeführten Wohnungseigentümer der - nicht rechtsfähigen - \n\nMiteigentümergemeinschaft als Gläubiger aus. Diese \n\nist mit dem \n\n- teilrechtsfähigen - Verband der Wohnungseigentümer nicht identisch (BGH, \n\nBeschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 379). \n\n12 \n\nbb) Die Erstattungsfähigkeit der Mehrvertretungsgebühr lässt sich nicht \n\nmit der Begründung verneinen, die Gläubiger seien unter kostenrechtlichen Ge-\n\nsichtpunkten gehalten gewesen, von vornherein einen auf die Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft lautenden Titel zu erwirken. \n\n13 \n\n14 \n\n(1) Die Wohnungseigentümer waren unter kostenrechtlichen Gesichts-\n\npunkten nicht verpflichtet, bereits die Klage als Verband zu erheben. \n\nBis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Be-\n\nschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154 und Urteil vom 24. Juni \n\n2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) galt die Gemeinschaft der Wohnungsei-\n\ngentümer als nicht rechtsfähig. Die Ansprüche mussten daher von den einzel-\n\nnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. \n\n15 \n\nMit den Entscheidungen vom 2. und 24. Juni 2005 stellte der Bundesge-\n\nrichtshof die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, be-\n\nschränkt auf die Teilbereiche des Rechtslebens fest, bei denen die Wohnungs-\n\neigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am \n\nRechtsverkehr teilnehmen. Eine Klärung, inwieweit die Wohnungseigentümer-\n\ngemeinschaft als insoweit rechts- und parteifähiger Verband befugt ist, Rechte \n\nder Wohnungseigentümer wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemein-\n\nschaftseigentums und des Sondereigentums geltend zu machen, ist erst nach \n\nErhebung der Klage mit Urteil des Senats vom 12. April 2007 (VII ZR 236/05, \n\nBGHZ 172, 42) erfolgt. Im Hinblick auf die bis dahin bestehende Rechtsunsi-\n\ncherheit über den Umfang der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft, kann den Gläubigern unter kostenrechtlichen Aspekten nicht ange-\n\nlastet werden, die Klage im August 2005 durch alle Wohnungseigentümer erho-\n\nben zu haben. \n\n16 \n\n(2) Es kann dahinstehen, ob Wohnungseigentümer im Hinblick auf ihre \n\nObliegenheit, die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens niedrig zu hal-\n\nten, überhaupt verpflichtet sind, die zu Recht gemeinsam erhobene Klage nach \n\nÄnderung der Rechtsprechung auf eine Klage des Verbandes umzustellen oder \n\nauf eine entsprechende Rubrumsberichtigung hinzuwirken, so dass der Titel \n\ndann für die Wohnungseigentümergemeinschaft erginge. Denn gegen eine sol-\n\nche Obliegenheit haben die Gläubiger unter Berücksichtigung der besonderen \n\nUmstände dieses Falles nicht verstoßen. Die Entscheidung des Senats vom \n\n12. April 2007 ist im Juli 2007 veröffentlicht worden. Es kann den Gläubigern \n\nnicht angelastet werden, dass sie bis zur letzten mündlichen Verhandlung im \n\nDezember 2007 nicht auf die geänderte Rechtsprechung reagiert haben. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit bereits knapp zwei Jahre anhängig. Die \n\nRechtsprechung hatte sich noch nicht verfestigt; weder das Gericht noch die \n\nBeklagte hatten Einwände gegen die Parteibezeichnung erhoben. Ein unmittel-\n\nbarer Anlass, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die von den Wohnungsei-\n\ngentümern erhobene Klage weiterhin von ihnen oder von der teilrechtsfähigen \n\nWohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen sei, war für die Gläubiger bis \n\nzum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. \n\n17 \n\ncc) Den Gläubigern kann auch nicht als Obliegenheitsverletzung vorge-\n\nworfen werden, dass sie vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags nicht auf eine \n\nRubrumsberichtigung des Vollstreckungstitels hingewirkt haben. Nachdem die \n\nErwirkung des Vollstreckungstitels für die Wohnungseigentümer aus kosten-\n\nrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, waren die Gläubiger hierzu schon \n\nwegen der zeitlichen Verzögerung, die mit der Beantragung und der erforderli-\n\nchen Zustellung des berichtigten Titels verbunden gewesen wäre, nicht ver-\n\npflichtet. Der Grundsatz, dass eine Partei die Kosten niedrig zu halten hat, die \n\nsie von der Gegenseite erstattet verlangen will, darf nicht dazu führen, dass sie \n\nin ihren berechtigten Belangen, wozu das Interesse an einer schnellen Vollstre-\n\nckung zählt, beeinträchtigt wird (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB \n\n77/06, aaO). \n\nIII. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tübingen, Entscheidung vom 02.05.2008 - 2 M 10183/08 - \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 28.06.2008 - 5 T 153/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/vii-zb-88-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 720a","ref_norm":"720a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/vii-zb-88-08","retrieved":"2026-07-10 20:10:06.232274+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-10/vii-zb-88-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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