{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"VII ZB 41/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwäl- ten verdient worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 41/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nRVG § 2 Abs. 2; RVG VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach \n\nden Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen \n\nVerfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwäl-\n\nten verdient worden sind. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09 - OLG München \nLG München I \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin \n\nSafari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 31. März 2009 wird auf \n\nKosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 178,44 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die dem Verfahrensbevollmächtigten \n\ndes Antragsgegners erwachsene Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsver-\n\nfahren in voller Höhe zu berücksichtigen ist. \n\nDer Antragsgegner führte in der Wohnung der Antragstellerin Malerarbei-\n\nten aus. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner ein selbständiges \n\nBeweisverfahren angestrengt. In diesem Verfahren haben die Parteien einen \n\nVergleich geschlossen, wonach die Antragstellerin 81,22 % und der Antrags-\n\ngegner 18,78 % der Kosten zu tragen haben. \n\n3 \n\nDer im selbständigen Beweisverfahren anwaltlich vertretene Antrags-\n\ngegner hatte vorgerichtlich einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung \n\nbeauftragt. Der Antragsgegner hat die ihm erwachsenen Anwaltskosten mit \n\n1.372 € zur Kostenausgleichung bekannt gegeben und dabei die volle \n\n1,3-Verfahrensgebühr geltend gemacht. \n\n4 \n\nDie Rechtspflegerin hat beim Kostenausgleich die ungekürzte Verfah-\n\nrensgebühr berücksichtigt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die \n\nAntragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die vorgerichtlich ent-\n\nstandene Geschäftsgebühr nicht hälftig auf die Verfahrensgebühr des selbstän-\n\ndigen Beweisverfahrens angerechnet worden ist. Das Beschwerdegericht hat \n\ndas Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zu-\n\nlässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die vorgerichtlich erwachsene \n\nGeschäftsgebühr sei im Hinblick auf den Anwaltswechsel nicht gemäß der Vor-\n\nbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens anzurechnen. Die Anrechnung habe ihren Grund darin, dass \n\ndem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Pro-\n\nzessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einar-\n\nbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt \n\nwerden solle. Dies treffe bei einem nicht bereits außergerichtlich tätig geworde-\n\nnen Rechtsanwalt nicht zu. \n\n7 \n\nEine Anrechnung könne auch nicht gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor-\n\ngenommen werden. Nach dieser Vorschrift seien zwar grundsätzlich Mehrkos-\n\nten, die durch einen nicht notwendigen Anwaltswechsel entstanden seien, nicht \n\nerstattungsfähig. Dies gelte jedoch nur bei einem Anwaltswechsel innerhalb des \n\ngerichtlichen Verfahrens. Die vorprozessual angefallenen Anwaltsgebühren \n\nzählten nicht zu den Prozesskosten und könnten daher auch nicht Gegenstand \n\neiner Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein. \n\n8 \n\nDeshalb könne dem Antragsgegner auch nicht vorgeworfen werden, er \n\nhabe gegen seine sich aus § 242 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhal-\n\ntung der Prozesskosten verstoßen, indem er durch den späteren Anwaltswech-\n\nsel die Anrechnung der Geschäftsgebühr verhindert habe. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die einem Rechtsanwalt \n\nvorgerichtlich erwachsene Geschäftsgebühr in Anwendung der Anrechnungs-\n\nvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV teilweise auf die im gerichtlichen \n\nVerfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist und der Prozess-\n\ngegner sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf diese Anrechnung berufen \n\nkann (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW \n\n2008, 1323). \n\n11 \n\nEine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren \n\nkommt nach dieser Rechtsprechung jedoch nur dann in Betracht, wenn im In-\n\nnenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Anrechnung zu erfol-\n\ngen hat. Entscheidend für die Anrechnung und damit für die von selbst einset-\n\nzende Kürzung der Verfahrensgebühr ist nämlich, ob der Rechtsanwalt zum \n\nZeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine \n\nGeschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat (BGH, \n\nBeschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, aaO). Hat der erstmals im Ver-\n\nfahren tätige Anwalt eine solche Gebühr nicht verdient, wovon das Beschwer-\n\ndegericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - ausgeht, so scheidet \n\neine Anrechnung aus. Die von einem anderen, vorprozessual tätigen Anwalt \n\nverdiente Gebühr muss sich der prozessual tätige Anwalt nicht anrechnen las-\n\nsen. \n\n12 \n\nb) Die Antragstellerin macht geltend, aus dem Grundsatz, dass eine Par-\n\ntei die Kosten so gering wie möglich zu halten habe und aus Art. 3 GG folge, \n\ndass sie so gestellt werden müsse, als habe der Antragsgegner nur einen An-\n\nwalt beauftragt; in diesem Fall wäre die Verfahrensgebühr nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs vor Geltung des § 15 a RVG zu kürzen gewe-\n\nsen. \n\n13 \n\nDiese Rüge ist unbegründet. Die Antragstellerin verkennt, dass die An-\n\nrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV nicht dem Schutz des \n\nProzessgegners dient. Unabhängig davon, ob § 15 a RVG auf das vor seinem \n\nInkrafttreten eingeleitete und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Kosten-\n\nfestsetzungsverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September \n\n2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 29. September 2009 \n\n- X ZB 1/09, in Juris dokumentiert), besteht kein Anlass die Verfahrensgebühr \n\nnur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt \n\nhatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\n Safari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 03.12.2008 - 5 OH 17798/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 31.03.2009 - 11 W 1146/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/vii-zb-41-09","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/vii-zb-41-09","retrieved":"2026-07-10 20:10:25.517654+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-10/vii-zb-41-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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