{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"V ZB 67/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 72 Abs. 2 Satz 1 Liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vor, kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG einge- legt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob ei- ne solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrich- terlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unter- schiedlicher Auffassung sein kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 67/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGVG § 72 Abs. 2 Satz 1 \n\nLiegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vor, kann \n\nBerufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG einge-\n\nlegt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO \n\nscheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob ei-\n\nne solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrich-\nterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unter-\n\nschiedlicher Auffassung sein kann. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09 - LG Paderborn \nAG Paderborn \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. \n\nStresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 3. April 2009 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Dortmund \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n6.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. \n\nDie Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem \n\ngerichtlichen Vergleich in Anspruch, mit dem die Parteien den Umfang der Tier-\n\nhaltung der Beklagten (Lärmbelästigung durch einen Papagei) geregelt hatten. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die dagegen gerichtete \n\nBerufung der Beklagten hat das Landgericht Paderborn als unzulässig verwor-\n\nfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Beklagte die Abweisung der Klage \n\nund hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Paderborn \n\nbzw. an das Landgericht Dortmund erreichen. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Berufung sei nicht \n\nbei dem nach § 72 Abs. 2 GVG allein zuständigen Landgericht Dortmund einge-\n\nlegt worden. Das führe zur Unzulässigkeit der Berufung. Für eine ergänzende \n\nAnwendung der Vorschriften des § 17a Abs. 3 bis 5 GVG sei nach der Geset-\n\nzesreform 2007 kein Raum mehr. Es liege eine Streitsache im Sinne des § 43 \n\nNr. 1 WEG vor, weil mit dem Vergleich der Umfang der Tierhaltung der Beklag-\n\nten und damit die Art und Weise des Gebrauchs des Sondereigentums gemäß \n\n§ 14 Nr. 1 WEG geregelt worden sei. \n\n3 \n\n1. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-\n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\nhafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2, 575 \n\nZPO). Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im \n\nSinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu (dazu Senat, BGHZ 151, 221, 223). Es \n\nmuss die entscheidungserhebliche Frage geklärt werden, ob und unter welchen \n\nVoraussetzungen eine Klage, die auf eine in einem Prozessvergleich enthaltene \n\nVertragsstraferegelung gestützt wird, als Streitigkeit im Sinne von § 43 Abs. 1 \n\nNr. 1 WEG anzusehen ist. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Die Entscheidung des Berufungsgerichts begegnet schon deshalb Be-\n\ndenken, weil sie keine Darstellung des Sachverhalts enthält. Beschlüsse, die \n\nmit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeb-\n\nlichen Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen las-\n\nsen. Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem \n\ndurch das Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, zu ei-\n\nner rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage \n\n(std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 180/08, JurBüro 2009, \n\n \n\n6 \n\n7 \n\n442 f. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, \n\n1671; Beschl. v. 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910). Das Fehlen ei-\n\nner Sachdarstellung hindert eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vor-\n\nliegend nur deshalb nicht, weil sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt \n\nmit gerade noch hinreichender Deutlichkeit den rechtlichen Erwägungen des \n\nBerufungsgerichts entnehmen lässt. \n\nb) In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des die Be-\n\nrufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das für Berufungen in Wohnungseigentumssachen nach § 72 Abs. 2 \n\nSatz 1 GVG i.V.m § 43 Nr. 1 WEG zuständige Landgericht. \n\naa) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, \n\ndass es sich vorliegend um eine Streitsache zwischen Wohnungseigentümern \n\nim Sinne von § 43 Nr. 1 WEG handelt. Der Senat hat bereits entschieden, dass \n\ndie genannte Vorschrift auch unter der nunmehrigen Geltung der Zivilprozess-\n\nordnung weit auszulegen ist und deshalb etwa eine Vollstreckungsgegenklage, \n\ndie sich gegen einen in einem WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 \n\nWEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, ebenfalls als Streitig-\n\nkeit im Sinne der genannten Vorschrift einzuordnen ist (Beschl. v. 19. Februar \n\n2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.). Für den Streit um die Frage, ob eine \n\nauf einen Prozessvergleich gestützte Vertragsstrafe verwirkt ist, gilt nichts an-\n\nderes. Dabei kommt es für die Anwendung des § 43 Nr. 1 WEG nicht entschei-\n\ndend auf die Rechtsgrundlage an, aus der ein Anspruch hergeleitet wird. Maß-\n\ngeblich ist vielmehr, ob die Forderung, um deren Durchsetzung oder sanktions-\n\nrechtliche Absicherung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer An-\n\ngelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist (vgl. \n\nSenat, Urt. v. 30. Juni 1995, V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 m.w.N.). \n\n8 \n\nGemessen daran liegt eine (Annex-)Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 \n\nWEG vor. Die Vertragsstrafenregelung wurde zur Durchsetzung der den Woh-\n\nnungseigentümern aufgrund ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verbundenheit auf-\n\nerlegten Verpflichtung getroffen, von dem Sondereigentum nur in einer Weise \n\nGebrauch zu machen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über \n\ndas bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus \n\nNachteile erwachsen (§ 14 Nr. 1 WEG). Dass hierzu auch eine die Belange der \n\nMiteigentümer wahrende schonende Tierhaltung gehört (vgl. nur Palandt/ \n\nBassenge, BGB, 69. Aufl., § 14 WEG Rdn. 6 m.w.N.), liegt auf der Hand. Die in \n\ndem Vergleich getroffene Regelung stellt lediglich eine Konkretisierung der je-\n\nden Wohnungseigentümer treffenden Verpflichtung dar. Das Vertragsstrafen-\n\nversprechen knüpft an die Verletzung dieser Verpflichtung an. Dass an dem \n\nVergleich – offenbar vor dem Hintergrund einer unterschiedlichen Betroffen-\n\nheit – nicht sämtliche Wohnungseigentümer beteiligt waren, ändert daran \n\nnichts. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem nicht das \n\nSenatsurteil vom 20. Juni 1986 (V ZR 47/85, NJW-RR 1986, 1335) entgegen. In \n\ndieser Entscheidung hat der Senat lediglich ausgesprochen, dass die Ausei-\n\nnandersetzung über ein Verbot, das seine rechtliche Grundlage – anders als \n\nhier – nicht im Gemeinschaftsrecht und insbesondere nicht in § 14 Nr. 1 WEG \n\nfindet, nur dann als Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG angesehen wer-\n\nden kann, wenn das Verbot durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentü-\n\nmer begründet wurde. \n\n9 \n\nbb) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht \n\nauch davon aus, dass eine Berufung bei Vorliegen einer Streitigkeit nach § 43 \n\nAbs. 1 Nr. 1 WEG fristwahrend nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 \n\nGVG vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden kann (vgl. Senat, \n\nBeschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282). Eine Aufspaltung \n\nder Rechtsmittelzuständigkeit für die Einlegung einerseits und die Entscheidung \n\nüber das Rechtsmittel andererseits scheidet in der Regel aus. Eine mit Art. 2 \n\nAbs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Zugangshürde wird \n\ndadurch im Allgemeinen nicht errichtet, weil sich die Parteien in der Berufungs-\n\ninstanz durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der Materie des \n\nBerufungsverfahrens vertraut sind und die anhand der Vorschriften des Ge-\n\nrichtsverfassungsgesetzes, der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen \n\nund der Einteilung der Gerichtsbezirke in der Regel unschwer das richtige \n\nRechtsmittelgericht feststellen können. Vor diesem Hintergrund kann eine bei \n\ndem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die \n\nVerfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, auch nicht in ent-\n\nsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. \n\nVielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschl. v. 10. Juli \n\n1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. 19. Juni 2007, VI ZB 3/07, \n\nNJW-RR 2007, 1436; vgl. auch BGHZ 155, 46, 50). Jedoch gilt das nicht aus-\n\nnahmslos. \n\n10 \n\nSo ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fristwah-\n\nrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht \n\nund die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO zu bejahen, \n\nwenn die für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit in Familien- und all-\n\ngemeinen Zivilsachen maßgebliche formelle Anknüpfung keine zweifelsfreie \n\nBestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglicht (BGHZ \n\n72, 182, 193 f.; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR \n\n1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, aaO; Urt. v. 15. Februar 2005, XI ZR \n\n171/04, NJW-RR 2005, 780; jeweils m.w.N.). Eine weitere Ausnahme lässt der \n\nKartellsenat des Bundesgerichtshofs zu, wenn es um die mit beträchtlichen Ab-\n\ngrenzungsschwierigkeiten behaftete Beantwortung der Frage geht, ob über eine \n\nBerufung das in Zivilsachen allgemein zuständige Oberlandesgericht oder das \n\nsog. Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. BGHZ 71, 367, 371 ff.). \n\n11 \n\nVergleichbar liegt es in Konstellationen der vorliegenden Art. Zwar berei-\n\ntet die Beantwortung der Frage, ob eine zur Berufungszuständigkeit nach § 72 \n\nAbs. 2 Satz 1 GVG führende Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 \n\nWEG vorliegt, in aller Regel keine Schwierigkeiten. Anders verhält es sich da-\n\ngegen, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne der genannten Regelun-\n\ngen vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist \n\nund man über deren Beantwortung – wie hier – mit guten Gründen unterschied-\n\nlicher Auffassung sein kann. Dann besteht – da für eine ergänzende Heranzie-\n\nhung der §§ 17a Abs. 3 bis 5, 17b GVG nach der Überführung des WEG-\n\nVerfahrens in die Zivilprozessordnung kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 155, 46, \n\n50 f.) – auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 281 ZPO \n\n(vgl. auch BGHZ 71, 367, 374; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB \n\n121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-\n\nRR 1997, 55 f.). Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angeson-\n\nnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig \n\nBerufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgerichts einzulegen \n\nals auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, \n\naaO). Da die Beklagte hilfsweise die (Zurück-)Verweisung an das zuletzt ge-\n\nnannte Gericht beantragt hat und ein solcher Antrag in Fällen der vorliegenden \n\nArt zulässigerweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden \n\nkann (vgl. BGHZ 49, 33, 39), ist die Sache unmittelbar an das nach § 72 Abs. 2 \n\nSatz 1 GVG zuständige Landgericht Dortmund zu verweisen (vgl. auch BGHZ \n\n72, 182, 198). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Paderborn, Entscheidung vom 25.11.2008 - 55 C 205/08 - \n\nLG Paderborn, Entscheidung vom 03.04.2009 - 5 S 14/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/v-zb-67-09","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/v-zb-67-09","retrieved":"2026-07-10 20:11:45.921984+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-10/v-zb-67-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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