{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"V ZB 111/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 83 Nr. 6, § 100; GG Art. 101 Satz 2, GVG § 16 Satz 2, RPflG § 8 a) Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. b) Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung im Einzelfall (ad hoc) ist zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 111/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZVG § 83 Nr. 6, § 100; GG Art. 101 Satz 2, GVG § 16 Satz 2, RPflG § 8 \n\na) Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind auf Rechtspfleger weder \n\nunmittelbar noch entsprechend anzuwenden. \n\nb) Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass \ndie Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im \nVoraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die \nÜbertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung \nim Einzelfall (ad hoc) ist zulässig. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 111/09 - LG Aachen \nAG Aachen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aachen vom 8. Juni 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.200.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beteiligte zu 2 betrieb seit September 2007 die Zwangsversteigerung \n\ndes im Eingang des Beschlusses bezeichneten, mit einem Studentenwohnheim \n\nbebauten Grundstücks in A. , dessen Verkehrswert auf 1.718.000 € fest-\n\ngesetzt wurde. Eigentümer war der Beteiligte zu 1. \n\nIn dem Versteigerungstermin vom 11. November 2008, der von der zu-\n\nständigen Rechtspflegerin durchgeführt wurde, blieb der Beteiligte zu 3 Meist-\n\nbietender mit einem Gebot von 1.200.000 €. \n\nIn dem zur Verkündung des Zuschlags bestimmten Termin erschien der \n\nBeteiligte zu 1 und legte einen wenige Tage zuvor abgeschlossenen notariellen \n\nKaufvertrag vor, mit dem er das zu versteigernde Grundstück an einen Dritten \n\nzu einem Preis von 1.240.000 € verkauft hatte. Die Rechtspflegerin bestimmte \n\neinen neuen Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag. Die \n\nBeteiligte zu 2 erklärte, dass sie keine Löschungsbewilligung für die für sie ein-\n\ngetragene Grundschuld von 1.800.000 € zzgl. Zinsen erteilen werde. Auf Grund \n\neines Befangenheitsantrags des Beteiligten zu 1 gegen die Rechtspflegerin \n\nwurde der Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag mehr-\n\nfach, zuletzt auf den 20. Januar 2009 verlegt. \n\n4 \n\nDie Rechtspflegerin war vom 16. Januar 2009 bis zum 22. Januar 2009 \n\nerkrankt. Der für die Zwangsvollstreckungen bei dem Amtsgericht A. zu-\n\nständige Gruppenleiter erließ am 16. Januar 2009 eine Anordnung, nach der er \n\nin den Verfahren mit der Endziffer 6 (zu denen u.a. diese Sache gehörte) die \n\nRechtspflegerin vertrat und schlug mit Beschluss vom 20. Januar 2009 das \n\nGrundstück dem Beteiligten zu 3 zu. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde des Beteiligten zu 1 zu-\n\nrückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte \n\nzu 1 seinen Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht meint, dass der Schuldner zwar weder dem ge-\n\nsetzlichen Richter noch dem gesetzlichen Rechtspfleger entzogen werden dürfe \n\nund daher alle Entscheidungen - soweit sie nicht nur von untergeordneter Be-\n\ndeutung seien - von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Rechts-\n\npfleger getroffen werden müssten. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liege \n\nhier aber nicht vor. \n\n7 \n\nEs sei nicht zu beanstanden, dass die Verteilung der Geschäfte der \n\nRechtspfleger am Amtsgericht A. nach einer allgemeinen Verwaltungsvor-\n\nschrift des Justizministeriums des Landes (vom 13. Oktober 1976 – 3012 – I B. \n\n11 – JMBl. NW 1976, 242) durch eine Anordnung der Direktorin des Amtsge-\n\nrichts bestimmt worden sei, die jedoch nur die Verteilung der Geschäfte und \n\nregelmäßige Vertretung der Rechtspfleger regele, die Bestimmung der Vertre-\n\ntung bei einer außergewöhnlichen Verhinderung (wie Krankheit) aber dem zu-\n\nständigen Gruppenleiter überlasse. Die Vertretung der erkrankten Rechtspfle-\n\ngerin sei daher zulässigerweise durch eine von der allgemeinen Vertretungsre-\n\ngelung abweichende Verfügung des Gruppenleiters geregelt worden, der da-\n\nnach (auch) für dieses Verfahren zuständig gewesen sei. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\nDer von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Versa-\n\ngungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG besteht nicht. Der angefochtene Beschluss ist \n\nim Ergebnis deshalb richtig, weil Entscheidungen eines Rechtspflegers auch \n\ndann nicht unwirksam sind, wenn die Regelung zur Verteilung der Geschäfte \n\nder Rechtspfleger an dem Gericht nicht den für die Bestimmung des gesetzli-\n\nchen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) geltenden \n\nGrundsätzen entspricht. \n\n10 \n\n1. In einem Rechtsmittelverfahren ohne Sachprüfung aufzuheben sind al-\n\nlein die Entscheidungen eines funktionell unzuständigen Rechtspflegers, der in \n\neinem dem Richter vorbehaltenen Geschäft tätig geworden ist (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 2. Juni 2005, IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299; OLG München, \n\nRpfleger 2006, 263). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Zuschlagsbe-\n\nschluss zu den dem Rechtspfleger übertragenen Geschäften nach dem Gesetz \n\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gehört (§ 3 Nr. 1 \n\nBuchstabe i RPflG). Ob eine funktionelle Unzuständigkeit auch dann anzuneh-\n\nmen ist, wenn der (hier durch Erteilung des Zuschlags) entscheidende Rechts-\n\npfleger von dem Präsidenten oder Direktor des Gerichts mit Angelegenheiten \n\nder Zwangsvollstreckung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG überhaupt nicht betraut \n\nworden ist (so OLG Frankfurt, NJW 1968, 1289), bedarf hier deshalb keiner \n\nEntscheidung, weil der Gruppenleiter nach dem von der Direktorin des Amtsge-\n\nrichts aufgestellten Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2009 als Rechtspfle-\n\nger mit Zwangsvollstreckungssachen in das unbewegliche Vermögen betraut \n\nwar. \n\n11 \n\n2. Der Zuschlagsbeschluss ist nicht – wie aber die Rechtsbeschwerde \n\nmeint – deshalb aufzuheben, weil die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfle-\n\nger in dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts A. für das Jahr \n\n2009 nicht durchgängig allgemein geregelt worden ist, sondern in besonderen \n\nFällen (Erkrankung) dem zuständigen Gruppenleiter überlassen wurde. \n\n12 \n\na) Richtig ist nur der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass eine \n\nsolche Regelung zur Verteilung der richterlichen Geschäfte nach Art. 101 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG unzulässig wäre. Die Justiz darf nicht dadurch einer Manipu-\n\nlation der rechtsprechenden Organe nach sachfremden Gesichtspunkten aus-\n\ngesetzt werden, dass im Einzelfall durch die Auswahl des zur Entscheidung \n\nberufenen Richters auch das Ergebnis beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE \n\n17, 294, 299; 95, 322, 327). Wenn eine Geschäftsverteilung eine Bestimmung \n\ndes zuständigen Richters durch eine ad hoc getroffene Entscheidung zulässt, \n\nist diese auf ein Rechtsmittel ohne Sachprüfung aufzuheben (vgl. BGH, Urt. v. \n\n25. März 2009, XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220, 1221). Dasselbe müsste \n\nman für den Zuschlagsbeschluss annehmen, wenn – wovon das Beschwerde-\n\ngericht ausgegangen ist – diese Grundsätze auch für die Verteilung der den \n\nRechtspflegern übertragenen Geschäfte gelten würden. \n\n13 \n\n14 \n\nb) Das ist jedoch nicht der Fall. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 \n\nSatz 2 GVG sind hier weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. \n\naa) Die genannten, für Richter geltenden Vorschriften sind auf Rechts-\n\npfleger schon deswegen nicht unmittelbar anzuwenden, weil Rechtspfleger \n\nnicht Richter im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungs-\n\nrechts sind (BVerfGE 56, 110, 127; 101, 397, 405; BayVerfGH NJW 1982, \n\n1746; vgl. auch: BGH, Urt. v. 5. Okt. 2006, III ZR 283/05, NJW 2007, 224, 226; \n\nUrt. v. 22. Januar 2009, III ZR 172/08, Rpfleger 2009, 335, 336). \n\n15 \n\nbb) Die für die Geschäftsverteilung unter den Richtern geltenden Grund-\n\nsätze sind auf die Geschäfte der Rechtspfleger - anders als die Rechtsbe-\n\nschwerde meint - auch nicht entsprechend anzuwenden. \n\n16 \n\n(1) Einer analogen Anwendung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den \n\nRechtspfleger steht entgegen, dass diesem die durch Art. 97 Abs. 1 und 2 GG \n\ndem Richter garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit fehlt (vgl. \n\nBVerwGE 125, 365, 369; Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., vor § 1 \n\nRPflG Rdn. 14; Dallmayer/Eickmann, RPflG, § 1 Rdn. 70; Herbst, RPflG, Einl. \n\nAnm. III.1; Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 295; Wolf, ZZP \n\nBd. 99 [1986], 361, 397; a.A. Schorn, Rpfleger 1957, 267, 268; Stöber, ZVG, \n\n19. Aufl., Einl. Rdn. 47.1; wohl auch: Heß/Vollkommer, JZ 2000, 785, 786). \n\n17 \n\n(2) Die Rechtspfleger üben als Rechtspflegeorgane eigener Art gegen-\n\nüber den Bürgern auch keine rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 20 \n\nAbs. 2 Satz 2, Art. 92 GG aus (so jedoch Habscheid, RpflBl 1974, 39, 43; Lin-\n\ndacher, RpflBl 1976, 6, 9; Huhn, RpflBl 1976, 12, 14; Herrmann, Rpfleger 2007, \n\n20, 21). Das wäre nämlich nach dem Vorstehenden bei Beibehaltung des be-\n\namtenrechtlichen Status des Rechtspflegers verfassungsrechtlich unzulässig \n\n(Wolf, ZZP Bd. 99 [1986], 361, 381) und trifft auch in der Sache nicht zu (Brüg-\n\ngemann, JR 1965, 81, 83; Kissel, Rpfleger 1984, 445, 449). Die Entscheidun-\n\ngen des Rechtspflegers sind zwar Teil der Rechtspflege, gehören jedoch zur \n\nöffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, die - soweit sie in Rechte \n\ndes Bürgers eingreifen - nicht von einem Richter getroffen werden, sondern al-\n\nlein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung durch einen \n\nRichter zugänglich sein müssen (BVerfGE 101, 397, 407). \n\n18 \n\nDas gilt auch für den von dem Rechtspfleger erlassenen Zuschlagsbe-\n\nschluss, der, obwohl er das Eigentum bei dem Ersteher entstehen lässt (§ 90 \n\nAbs. 1 ZVG) und der Rechtskraft fähig ist (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1959, \n\nVII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJW-RR \n\n1986, 1115, 1116; Senat, Beschl. v. 1. Oktober 2009, V ZB 37/09, Rz. 8 – juris), \n\nkeine Ausübung von Rechtsprechung im materiellen Sinne, sondern eine ho-\n\nheitliche Entscheidung des Vollstreckungsgerichts als zuständiger Behörde ist. \n\nDie Zwangsversteigerung könnte auch von anderen Vollstreckungsbeamten, \n\nNotaren oder Behörden - wie es vor 1900 vor allem in den süddeutschen Län-\n\ndern und bis zum 30. Juni 2007 für die Versteigerungen nach §§ 19, 53 ff. WEG \n\nder Fall war - ausgeübt werden. Die Zwangsversteigerung wurde allein aus \n\nGründen der Zweckmäßigkeit den Vollstreckungsgerichten als der für die \n\nDurchführung der Versteigerung am besten geeigneten Behörde zugewiesen \n\n(Motive zum Entwurf des ZVG von 1889, S. 119 f.). Anderes ergibt sich (entge-\n\ngen Gaul Rpfleger 1971, 41, 47) auch nicht aus dem Satz in früheren Entschei-\n\ndungen, dass der Zuschlagsbeschluss die Bedeutung eines Richterspruchs ha-\n\nbe, der für die Rechtsstellung des Erstehers und die Wirkungen, die durch den \n\nZuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten, bestimmend sei (RGZ 138, \n\n125, 127; Senat, BGHZ 53, 47, 50). Das betraf die Rechtsfolgen der Zu-\n\nschlagsentscheidung, die damals dem Richter zugewiesen war, die jedoch in \n\nBezug auf die Rechte der Beteiligten nicht anders zu beurteilen ist als ein Ent-\n\neignungsbeschluss einer Behörde nach §§ 112, 113 BauGB. Rechtsprechung \n\nist - wie bei anderen Entscheidungen des Rechtspflegers auch - nicht die Zu-\n\nschlagsentscheidung, sondern die Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit \n\nnach einem Rechtsbehelf eines Beteiligten (vgl. BVerfGE 101, 397, 407). \n\n19 \n\nc) Auch aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich \n\nnicht, dass die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger - wie in dem nach \n\n§ 21e GVG für die richterliche Geschäftverteilung erlassenen Plan - abstrakt-\n\ngenerell bestimmt sein muss, womit ad hoc Zuweisungen von Geschäften unzu-\n\nlässig wären. \n\n20 \n\naa) Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung \n\n(BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274) und \n\nim Schrifttum (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 2 RPflG Rdn. 10; \n\nBrüggemann, JR 1965, 81, 83; Herbst, RPflG, § 2 Anm. 3). Die Verteilung der \n\nGeschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG erfolgt \n\ndurch einen kollektiven Justizverwaltungsakt des Gerichtspräsidenten oder \n\n-direktors als Behörde der Justizverwaltung, die dieser jederzeit ändern kann \n\n(BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368) und die auch ad hoc Zuweisungen von \n\nGeschäften zulässt (OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274). \n\n21 \n\nNach anderer Ansicht soll § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG zwar für die Verteilung \n\nder Geschäfte der Rechtspfleger nicht einschlägig sein und das Rechtspfleger-\n\ngesetz eine Lücke enthalten, die auf Grund der Bestimmungen über die sachli-\n\nche Unabhängigkeit des Rechtspflegers (§ 9 RPflG), die Anwendung der für die \n\nAusschließung und Ablehnung von Richtern geltenden Vorschriften (§ 10 \n\nRPflG) und der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers \n\n(§ 11 RPflG) durch eine entsprechende Anwendung der für die Geschäftsvertei-\n\nlung unter Richtern geltenden Grundsätze geschlossen werden müsse (Herr-\n\nmann/Hintzen in Meyer-Stolte/Herrmann/Hintzen/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., \n\n§ 2 Rdn. 61 f.; Dallmayer/Eickmann, RPflG, § 1 Rdn. 82; Ule, Der Rechtspfleger \n\nund sein Richter, Rdn. 113 bis 115). \n\n22 \n\nbb) Der Senat hält jedoch an der herrschenden Ansicht fest. Den einzel-\n\nnen Verweisungen im Rechtspflegergesetz auf die für Richter geltenden gesetz-\n\nlichen Bestimmungen lässt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, \n\nnach dem auf die dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte die für die \n\nRechtsprechung der Richter geltenden Grundsätze (einschließlich derjenigen \n\nfür die Verteilung der richterlichen Geschäfte) entsprechend anzuwenden wä-\n\nren. § 10 RPflG nimmt zwar für den Ausschluss und die Ablehnung des Rechts-\n\npflegers auf die für Richter geltenden Vorschriften Bezug; ähnliche Grundsätze \n\ngelten nach §§ 20, 21 VwVfG jedoch auch in den Verwaltungsverfahren. Die \n\nsachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger nach § 9 RPflG zwingt ebenfalls \n\nnicht zu einer analogen Anwendung der für die Geschäftsverteilung der Richter \n\ngeltenden Vorschriften, weil auch Beamte nach besonderen gesetzlichen Be-\n\nstimmungen frei von Weisungen sachlich unabhängig zu entscheiden haben \n\n(vgl. dazu: Battis, BBG, 4. Aufl., § 62 Rdn. 6) und es dennoch in solchen Fällen \n\n- wie bspw. im Prüfungsrecht - keinen Anspruch des Beteiligten auf einen ge-\n\nsetzlichen, nach abstrakt allgemeinen Regeln bestimmten und nicht durch An-\n\nordnung des Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmten Beamten gibt (vgl. \n\nBVerwGE 30, 172, 178; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rdn. 64). \n\n23 \n\nEine Regelungslücke im Rechtspflegergesetz in Bezug auf die Ge-\n\nschäftsverteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der durch das Dritte Ge-\n\nsetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I \n\n2030) geänderten Vorschrift über die Rechtsmittel (§ 11 RPflG). Vielmehr ist der \n\nUmkehrschluss geboten. Der Gesetzgeber hat zwar die Stellung des Rechts-\n\npflegers als eines eigenständigen Organs der Rechtspflege durch Abschaffung \n\nder Durchgriffserinnerung gestärkt, so dass nunmehr dasselbe Rechtsmittel wie \n\nbei einer Entscheidung durch den Richter gegeben ist (BT-Drucks. 13/10244, 5, \n\n7). Eine Gleichstellung mit den Richtern bei der Geschäftsverteilung durch Ein-\n\nfügen einer dem § 21e GVG vergleichbaren Bestimmung in das Rechtspfleger-\n\ngesetz hat er jedoch gerade nicht vorgenommen, obwohl die Diskussion dar-\n\nüber seit Jahrzehnten geführt wird und von den Verbänden der Rechtspfleger \n\neine dem § 21e GVG entsprechende Regelung der Geschäftsverteilung durch \n\nein Rechtspflegerpräsidium gefordert worden \n\nist und wird (dazu Herr-\n\nmann/Hintzen in Meyer-Stolte/Herrmann/Hintzen/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., \n\n§ 2 Rdn. 63). \n\n24 \n\n3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die - von der Rechtsbe-\n\nschwerde auch nicht angegriffenen - Ausführungen des Beschwerdegerichts, \n\ndass auch ein Rechtspfleger, der nicht den Versteigerungstermin durchgeführt \n\nhat, den Zuschlagsbeschluss erlassen kann, weil diese Entscheidung nicht auf \n\nGrund einer mündlichen Verhandlung, sondern auf der Grundlage des Verstei-\n\ngerungsprotokolls ergeht (LG Aachen Rpfleger 1986, 59; Stöber, ZVG, \n\n19. Aufl., § 87 Rdn. 3.10). \n\nIV. \n\n25 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in \n\ndem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der \n\nZivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). \n\n26 \n\nDer Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert \n\ndes Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Dessen Wert ist \n\ngemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot zu bemessen (vgl. Se-\n\nnat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007, 99, 100). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aachen, Entscheidung vom 20.01.2009 - 18 K 246/07 - \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 08.06.2009 - 3 T 47/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/v-zb-111-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/v-zb-111-09","retrieved":"2026-07-10 20:09:56.386303+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-10/v-zb-111-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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