{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"IX ZR 206/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 259 Abs. 3 Auf der Grundlage eines Insolvenzplans kann der Insolvenzverwalter nur einen be- reits rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen, aber nicht einen neuen ein- leiten. Eine solche Befugnis kann dem Insolvenzverwalter nicht durch eine Entschei- dung des Insolvenzgerichts eingeräumt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 206/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 259 Abs. 3 \n\nAuf der Grundlage eines Insolvenzplans kann der Insolvenzverwalter nur einen be-\n\nreits rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen, aber nicht einen neuen ein-\n\nleiten. Eine solche Befugnis kann dem Insolvenzverwalter nicht durch eine Entschei-\n\ndung des Insolvenzgerichts eingeräumt werden. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08 - LG Erfurt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Erfurt vom 30. September 2008 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger wurde in dem auf den Eigenantrag vom 25. Juni 2007 durch \n\ndas Amtsgericht Dresden am 16. Juli 2007 über das Vermögen der B. \n\n GmbH eröffneten Insolvenzverfahren zum Verwalter bestellt. In der \n\nGläubigerversammlung vom 6. September 2007 bestätigten die Gläubiger einen \n\nInsolvenzplan, der keine Regelung zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters \n\nenthält. Das Amtsgericht Dresden hob durch Beschluss vom 28. September \n\n2007 das Insolvenzverfahren auf; zugleich wurde der Kläger ermächtigt, An-\n\nfechtungsansprüche im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend \n\nzu machen. \n\n2 \n\nMit der am 19. November 2007 eingereichten und am 12. Dezember \n\n2007 zugestellten Klage verlangt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung \n\nvon der Beklagten Zahlung in Höhe von 15.000 €. Das Landgericht hat die Kla-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nge unter Berufung auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis des Klägers als \n\nunzulässig abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Sprungrevision \n\nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Sprungrevision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, die Klage sei als unzulässig abzuwei-\n\nsen, weil dem Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Prozessfüh-\n\nrungsbefugnis fehle, eine Anfechtungsklage zu erheben. § 259 Abs. 3 InsO er-\n\nöffne die Möglichkeit einer fortgesetzten Prozessstandschaft des Insolvenzver-\n\nwalters lediglich für den Fall, dass bereits ein Rechtsstreit über die Insolvenzan-\n\nfechtung anhängig und die Prozessführungsbefugnis im gestaltenden Teil des \n\nInsolvenzplans vorgesehen sei. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die \n\ndurch den Beschluss des Amtsgerichts ausgesprochene Ermächtigung verleihe \n\nkeine weiterführenden Rechte. Die Anordnung sei unwirksam, weil die Prozess-\n\nführungsbefugnis nicht ohne Rechtsgrundlage verliehen werden könne. In die \n\ngesetzlichen Vorgaben des § 259 Abs. 1, 3 Satz 1 InsO könnten die Gerichte \n\nnicht eingreifen, weil die Befugnisse der Parteien kraft Amtes nach der Syste-\n\nmatik des Zivilverfahrensrechts durch die objektive materielle und formelle \n\nRechtsordnung vorgegeben seien. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Dem Kläger fehlte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels \n\nAnwendbarkeit des § 259 Abs. 3 InsO die Prozessführungsbefugnis, einen \n\nneuen Anfechtungsprozess rechtshängig zu machen. \n\na) Die Ausübung des Anfechtungsrechts ist im Regelinsolvenzverfahren \n\nausschließlich dem Insolvenzverwalter überantwortet, weil der Erfolg der An-\n\nfechtung der seiner Verwaltung und Verfügung unterliegenden (§ 80 InsO) In-\n\nsolvenzmasse zugute kommt. Die Anfechtungsbefugnis des Verwalters geht als \n\nBestandteil seiner allgemeinen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit der \n\nrechtskräftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, gleich ob sie auf einer \n\nAufhebung (§§ 200, 258 InsO) oder Einstellung (§ 215 InsO) beruht, unter \n\n(BGHZ 83, 102 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 210). Darum \n\nentfällt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens neben der Verwaltungs- \n\nund Verfügungsbefugnis zugleich die Prozessführungsbefugnis des Insolvenz-\n\nverwalters (BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f). Eine von \n\ndem Insolvenzverwalter noch in Ausübung seines Amts rechtshängig gemachte \n\nAnfechtungsklage erledigt sich mit der Beendigung des Verfahrens (Münch-\n\nKomm/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 225; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO \n\n§ 129 Rn. 6; ebenso BT-Drucks. 12/2443 S. 214). \n\n8 \n\nb) Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben \n\n(§ 200 Abs. 1 InsO), jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1, \n\n2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Pro-\n\nzesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung \n\nvorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen. Da der Anfechtungsan-\n\nspruch ein Masseaktivum darstellt, kommt auch insoweit die Anordnung einer \n\nNachtragsverteilung in Betracht. Gegebenenfalls ist der Insolvenzverwalter legi-\n\ntimiert, einen Anfechtungsprozess erst nach vollzogener Schlussverteilung ein-\n\nzuleiten (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 211; HK-InsO/Kreft, \n\n5. Aufl. § 129 Rn. 85; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 25; vgl. ferner \n\nBGHZ 83, 102, 103; BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 aaO). \n\n9 \n\nDie Ermächtigung des Insolvenzgerichts, der Insolvenzverwalter dürfe \n\nnach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anfechtungsansprüche gerichtlich \n\noder außergerichtlich geltend machen, bedeutet nicht die Anordnung einer \n\nNachtragsverteilung. Eine solche ist im Insolvenzplanverfahren nicht vorgese-\n\nhen. Für den Fall, dass ein Konkursverfahren nicht durch eine Schlussvertei-\n\nlung mit möglicher Nachtragsverteilung (§§ 149 ff KO), sondern durch einen \n\nZwangsvergleich (§§ 173 ff KO) beendet worden ist, hat der Bundesgerichtshof \n\nlediglich ein Recht des Insolvenzverwalters zur Fortführung eines anhängigen \n\nAnfechtungsprozesses in Betracht gezogen und dies auch nur dann, wenn der \n\nZwangsvergleich den Anfechtungsprozess erwähnt (BGHZ 83, 102, 104). Die-\n\nsen Rechtsgedanken hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung für das Insol-\n\nvenzplanverfahren mit der Vorschrift des § 259 Abs. 3 InsO aufgenommen. Au-\n\nßerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann nicht auf den Rechts-\n\ngedanken einer \"Nachtragsverteilung\" zurückgegriffen werden. \n\n10 \n\nc) § 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung \n\ndes Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen \n\nanhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden \n\nTeil des Planes vorgesehen ist. Mit Hilfe dieser Regelung soll abweichend vom \n\nfrüheren Rechtszustand vermieden werden, dass sich der Anfechtungsprozess \n\nmit der Aufhebung des Verfahrens erledigt und der Anfechtungsgegner aus die-\n\nsem Grund den gegen ihn eingeleiteten Rechtsstreit zu verschleppen sucht \n\n(BT-Drucks. 12/2443 S. 214). Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spezifi-\n\nsches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dau-\n\ner des Verfahrens von dem Insolvenzverwalter kraft seines Amtes ausgeübt \n\nwerden. In Durchbrechung dieses Grundsatzes wird ausnahmsweise durch \n\n§ 259 Abs. 3 InsO auf Grund einer Entscheidung der Gläubiger in dem Plan die \n\nProzessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die \n\nDauer des \n\nInsolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten (Otte in Kübler/ \n\nPrütting/Bork, aaO § 259 Rn. 11). Der Vorbehalt nach § 259 Abs. 3 InsO er-\n\nmöglicht dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den \n\nInsolvenzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt be-\n\nkannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben (BGH, Urt. v. \n\n6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39, 40 f Rn. 11). Die auf einen noch \n\nnicht beendeten (BT-Drucks. 12/2443 S. 214), \"anhängigen Rechtsstreit\" zuge-\n\nschnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach Auf-\n\nhebung des Verfahrens zu erheben (HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 85 a.E.; FK-\n\nInsO/Jaffé, 5. Aufl. § 259 Rn. 19 ff; MünchKomm-InsO/Huber, aaO § 259 \n\nRn. 21; Otte in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 259 Rn. 11). Ist das Insolvenzver-\n\nfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis \n\ndes Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungskla-\n\ngen schlechthin aus (vgl. BGHZ 175, 86, 89 f Rn. 10). Angesichts ihres Aus-\n\nnahmecharakters kann die Vorschrift auf andere als schwebende Verfahren \n\nnicht analog angewendet werden (FK-InsO/Jaffé InsO 5. Aufl. § 259 Rn. 21; \n\nUhlenbruck/Lüer, aaO § 259 Rn. 20). \n\n11 \n\nd) Mit Rücksicht auf dieses eindeutige Auslegungsergebnis kommt die \n\nRegelung des § 259 Abs. 3 InsO auf den von dem Kläger nach Aufhebung des \n\nInsolvenzverfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsprozess bereits im \n\nAnsatz nicht zur Anwendung. Neben dem unabdingbaren Merkmal eines an-\n\nhängigen Rechtsstreits (vgl. BGHZ 175, 86, 90 Rn. 10) fehlt es auch an dem \n\nvon § 259 Abs. 3 InsO vorausgesetzten Vorbehalt im Insolvenzplan (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 6. Oktober 2005, aaO S. 40 ff). Das Landgericht hat im Tatbestand des \n\nangefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass der Plan zu den Befugnis-\n\nsen des Insolvenzverwalters keine Regelung enthält. Diese tatbestandliche \n\nFeststellung (§ 314 ZPO) ist mangels eines von dem Kläger gestellten Tatbe-\n\nstandberichtigungsantrags für das Revisionsverfahren bindend (BGH, Urt. v. \n\n5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13). Soweit der Kläger \n\ngeltend macht, der Erlös aus Anfechtungsprozessen sei bereits in die Insol-\n\nvenzquote eingeflossen, wird damit nicht vorgetragen, dass die Notwendigkeit, \n\nweitere Anfechtungsprozesse zu führen, in dem Insolvenzplan offen gelegt \n\nwurde. \n\n12 \n\n2. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers kann nicht aus dem - nach \n\ndem Klägervorbringen einer ständigen Praxis entsprechenden - Beschluss des \n\nAmtsgerichts Dresden vom 28. September 2007 hergeleitet werden. \n\n13 \n\na) Zwar ist der Kläger nach dem Inhalt dieses Beschlusses zur gerichtli-\n\nchen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen ermächtigt worden. Diese \n\nEntscheidung ist jedoch insoweit nichtig und darum nicht geeignet, für die Beur-\n\nteilung der Prozessführungsbefugnis des Klägers in vorliegendem Rechtsstreit \n\neine Bindungswirkung zu entfalten. Eine Anordnung, welche eine Behörde in-\n\nnerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises trifft, darf aus Gründen der \n\nRechtssicherheit in ihrer Wirksamkeit nicht allein deshalb in Frage gestellt wer-\n\nden, weil sie mit dem materiellen Recht nicht im Einklang steht. Jedoch ist ihr \n\nwegen Nichtigkeit jede Rechtswirkung zu versagen, wenn die getroffene Maß-\n\nnahme jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGHZ 33, 195, 201; 41, 303, \n\n309; 121, 98, 101; 142, 51, 57 f; 172, 278, 282 Rn. 15; BGH, Urt. v. 20. März \n\n2008 - IX ZR 2/07, WM 2008, 838, 839 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. \n\n§ 51 Rn. 29; MünchKomm-ZPO/Lindacher Rn. 21 vor §§ 51, 52; Musielak/ \n\nWeth, ZPO 7. Aufl. § 51 Rn. 12; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO 2009 § 53 \n\nRn. 3). \n\n14 \n\nb) Materiellrechtliche Fehler bei der gerichtlichen Anordnung einer Pfleg-\n\nschaft führen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit der Maßnahme (BGHZ 33, \n\n195, 201; 41, 303, 309). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gericht kraft \n\ngesetzlicher Regelung grundsätzlich zur Bestellung eines Pflegers berufen ist \n\nund mithin ein bloßer Rechtsanwendungsfehler nicht ohne weiteres über die \n\nRechtswidrigkeit hinaus zur Nichtigkeit der Maßnahme führt. Demgegenüber \n\nwird die Prozessführungsbefugnis des \n\nInsolvenzverwalters nach Verfah-\n\nrensaufhebung an zwei nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Voraus-\n\nsetzungen geknüpft, nämlich die Anhängigkeit eines Anfechtungsprozesses und \n\neine von den Gläubigern beschlossene Klausel in dem Insolvenzplan über die \n\nFortführung des Prozesses. Wenn die Ermächtigung im Insolvenzplan für die \n\nFortsetzung eines Rechtsstreits über eine Insolvenzanfechtung (§ 259 Abs. 3 \n\nInsO) nicht besteht oder den konkreten Anfechtungsprozess nicht erfasst, ent-\n\nfällt das Anfechtungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM \n\n2008, 1615, 1617 Rn. 15). Dem Insolvenzverwalter ist die Fortsetzung eines \n\nanhängigen Verfahrens also nur auf der Grundlage eines Beschlusses der \n\nGläubiger gestattet. Danach ist das Gericht in die Entscheidung, ob ein anhän-\n\ngiger, eine Insolvenzanfechtung betreffender Rechtsstreit fortgeführt werden \n\ndarf, nach dem im Wortlaut des § 259 Abs. 3 InsO zum Ausdruck gekommenen \n\neindeutigen Willen des Gesetzgebers gar nicht eingebunden. Räumt das Ge-\n\nricht dem Insolvenzverwalter gleichwohl die Befugnis zur Geltendmachung von \n\nAnfechtungsklagen ein, handelt es sich, weil das Gericht unter keinen wie auch \n\nimmer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein kann, um einen Fall \n\nder absoluten Unzuständigkeit, der zur Nichtigkeit der Anordnung führt (vgl. \n\nBVerwG NJW 1974, 1961, 1963; BSGE 24, 162, 168; Kopp/Ramsauer, VwVfG \n\n10. Aufl. § 44 Rn. 14; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Aufl. § 44 Rn. 170). Bei \n\ndieser Sachlage geht eine gerichtliche Anordnung über die Geltendmachung \n\nvon - überdies noch gar nicht anhängigen - Anfechtungsansprüchen durch den \n\nInsolvenzverwalter mangels Eingreifens einer jeglichen Rechtsgrundlage von \n\nvornherein als nichtig ins Leere. \n\n15 \n\n3. Die Nichtigkeit der Ermächtigung über die Verfahrensfortsetzung be-\n\nrührt nicht die Wirksamkeit des zugleich ergangenen Beschlusses über die Ver-\n\nfahrensaufhebung. \n\n16 \n\nDa ein Hoheitsakt die Vermutung der Richtigkeit und Gültigkeit für sich \n\nhat, ordnet § 44 Abs. 4 VwVfG abweichend von § 139 BGB an, dass die teilwei-\n\nse Nichtigkeit einen Hoheitsakt nicht im Ganzen ergreift, sondern vielmehr Teil-\n\nnichtigkeit die Regel ist. Die Nichtigkeit des gesamten Hoheitsakts ist damit die \n\nAusnahme und tritt nur ein, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die \n\nBehörde den Hoheitsakt ohne ihn nicht erlassen hätte (BT-Drucks. 7/910 S. 65). \n\nMaßgeblich für diese Bewertung ist nicht der hypothetische Wille der Behörde \n\noder der für sie handelnden Amtsträger, sondern der mutmaßliche Wille einer \n\nsachgemäß entscheidenden Behörde (Kopp/Ramsauer, aaO § 44 Rn. 61; \n\nKnack, VwVfG 8. Aufl. Rn. 55). Diese Grundsätze sind auf den hier zu beurtei-\n\nlenden Fall einer Anordnung des Insolvenzgerichts zu übertragen. Hatte das \n\nInsolvenzgericht nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans ge-\n\nmäß § 258 Abs. 1 InsO das Insolvenzverfahren aufzuheben, so wird die Gültig-\n\nkeit dieser Anordnung durch die Erteilung einer nichtigen Ermächtigung, von \n\nder bei ordnungsgemäßem Vorgehen aus Rechtsgründen abzusehen war, nicht \n\nbeeinträchtigt. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanz: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 30.09.2008 - 3 O 1801/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zr-206-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zr-206-08","retrieved":"2026-07-10 20:12:39.648381+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-10/ix-zr-206-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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