{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"IX ZR 128/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 806b Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu BGHZ 155, 75; 162, 143).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 128/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 133 Abs. 1; ZPO § 806b \n\nTeilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im \n\nRahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung \n\nerbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu \n\nBGHZ 155, 75; 162, 143). \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2008 aufgehoben. Die \n\nBerufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Karlsruhe vom 11. September 2007 wird zurückge-\n\nwiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger \n\n4.036,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz seit dem 9. Juni 2007 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder R. GmbH & Co. KG (fortan Schuldnerin), das auf deren Antrag \n\nvom 13. November 2006 am 29. Dezember 2006 eröffnet wurde. Die Beklagte, \n\neine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärte am 23. März, \n\n29. Juni und 28. Oktober 2005 zuvor gegen die Schuldnerin erlassene Bei-\n\ntragsbescheide über 1.414 €, 2.659,66 € und 1.184 € für vollstreckbar. Die voll-\n\nstreckbaren Ausfertigungen enthielten bereits Anträge auf Ladung zur Abgabe \n\nder eidesstattlichen Versicherung. Pfändungsversuche blieben fruchtlos. Der \n\nGerichtsvollzieher bestimmte Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung, die er mehrfach gemäß § 806b Satz 2, § 900 Abs. 3 ZPO vertagte, \n\nweil die Schuldnerin bis einschließlich Mai 2006 verschiedene Zahlungen auf \n\ndie Beitragsbescheide erbrachte. Diese Zahlungen, die ihm teils vom Ge-\n\nschäftsführer der Schuldnerin in bar übergeben, teils aber auch auf sein Dienst-\n\nkonto überwiesen wurden, leitete er nach Abzug seiner Kosten an die Beklagte \n\nweiter. Auf einen vierten vollstreckbaren Beitragsbescheid über 1.130 € leistete \n\ndie Schuldnerin keine Zahlungen mehr. \n\n2 \n\nDie - ausschließlich - auf Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO gestützte \n\nKlage richtet sich auf Rückgewähr aller Teilzahlungen, die zusammen \n\n5.036,56 € betrugen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben, das Oberlandesge-\n\nricht, dessen Urteil in ZIP 2008, 1687 veröffentlicht ist, hat sie abgewiesen. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klag-\n\nantrag in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, keiner der Zahlungsvorgänge sei eine \n\nRechtshandlung der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO gewesen. Be-\n\nfriedigungen, die ein Gläubiger außerhalb der letzten drei Monate vor Antrags-\n\nstellung im Wege der Zwangsvollstreckung erhalte, unterlägen grundsätzlich \n\nnicht der Insolvenzanfechtung. Die Beklagte habe die Zahlungen der Schuldne-\n\nrin, die alle vor Erreichen der Dreimonatsgrenze erfolgt seien, jeweils nach Be-\n\nginn und damit im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten. Es sei eine klare \n\nGrenzziehung zwischen der unanfechtbaren Befriedigung des Gläubigers im \n\nWege der Einzelzwangsvollstreckung und anfechtbaren Befriedigungshandlun-\n\ngen der Schuldnerin, die noch im Vorfeld und zur Abwendung einer Zwangs-\n\nvollstreckung erfolgten, erforderlich. Die vom Bundesgerichtshof bislang verfolg-\n\nte Abgrenzung danach, ob der Schuldner noch in der Lage sei, frei über die \n\nVerwendung seiner verbliebenen Mittel zu disponieren, könne in der Praxis häu-\n\nfig nicht eindeutig getroffen werden. Sie stelle überzogene Anforderungen an \n\ndie den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess treffende Darlegungslast. \n\nDagegen sei die Abgrenzung anhand des verfahrensrechtlichen Beginns der \n\nZwangsvollstreckung weit eher praktikabel. Diese Zäsur sei im Streitfall erreicht \n\ngewesen. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin die einzelnen Ratenzahlungen \n\nselbst vorgenommen und dafür den Weg der Bareinzahlung und Banküberwei-\n\nsung gewählt habe. Hierin sei keine anfechtbare freiwillige Mitwirkung an der \n\nVollstreckungshandlung der Beklagten zu sehen. Die Schuldnerin habe nur \n\nnoch die Wahl gehabt, zu zahlen oder die Fortsetzung der längst begonnenen \n\nVollstreckung in Form der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hinzu-\n\nnehmen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass \n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht \n\nder Anfechtung gemäß § 133 InsO unterliegen, weil diese Norm eine Rechts-\n\nhandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 InsO anfechtbar ist eine im \n\nRahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverla-\n\ngerung nur dann, wenn der Schuldner daran mitgewirkt hat (BGHZ 162, 143, \n\n147 ff; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3; \n\nBeschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434, 1435 Rn. 8). Die vom \n\nBerufungsgericht vertretene verfahrensrechtliche Abgrenzung ist mit dem Wort-\n\nlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorsatzanfechtung nach \n\n§ 133 Abs. 1 InsO nicht vereinbar. \n\n7 \n\n1. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Begründung des Entwurfs der \n\nInsolvenzordnung geben Anlass zu der Annahme, der Gesetzgeber habe \n\nRechtshandlungen des Schuldners, die die Gläubigergesamtheit beeinträchti-\n\ngen, von der Insolvenzanfechtung generell ausnehmen wollen, wenn sie nach \n\nBeginn eines Verfahrens der Einzelzwangsvollstreckung erfolgt sind. Schon vor \n\nInkrafttreten der Insolvenzordnung waren gemäß § 31 Nr. 1 KO Rechtshand-\n\nlungen anfechtbar, die der Schuldner während eines Einzelzwangsvollstre-\n\nckungsverfahrens vornahm (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 12 und § 31 \n\nRn. 2 m.w.N.; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 31 Rn. 4). Der Gesetzgeber der Insol-\n\nvenzordnung ist davon ausgegangen, dass die Neuregelung der Vorsatzanfech-\n\ntung (§ 148 RegE, jetzt § 133 InsO) der überkommenen sog. \"Absichtsanfech-\n\ntung\" gemäß § 31 KO im wesentlichen entsprechen sollte (BT-Drucks. 12/2443, \n\n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nS. 160). Überdies sollte die Anfechtbarkeit insgesamt ausgedehnt werden (aaO, \n\nS. 85, 156). Beides spricht dagegen, die Vorsatzanfechtung in Abkehr von der \n\nfrüheren Rechtslage auf Rechtshandlungen des Schuldners vor Beginn von \n\nEinzelzwangsvollstreckungsverfahren zu begrenzen. \n\n2. Mit dem Regelungszweck der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO \n\nist es nicht zu vereinbaren, diejenigen Leistungen, die der Schuldner aufgrund \n\neiner Ratenvereinbarung gemäß § 806b ZPO erbringt, als Ausnahme zu be-\n\nhandeln und von vornherein von der Anfechtbarkeit auszuschließen. \n\na) Außerhalb der wirtschaftlichen Krise des Schuldners, die anfechtungs-\n\nrechtliche Relevanz gemäß §§ 130 bis 132 InsO höchstens drei Monate vor der \n\nStellung des Insolvenzantrags entfaltet, unterliegen Gläubiger nur der Vorsatz-\n\nanfechtung. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist der zahlungsunfähige Schuldner nicht \n\nberechtigt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger vorsätzlich \n\nzu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleich-\n\nrangig sind (vgl. BGHZ 162, 143, 150; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 \n\nRn. 1; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 6, 12; Jaeger/Henckel, InsO \n\n§ 133 Rn. 2; Schoppmeyer NZI 2005, 185, 187). Die Anfechtungsnorm des § 133 \n\nAbs. 1 InsO missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 160). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Initiative zu \n\ndem die Gläubiger benachteiligenden Handeln vom Schuldner ausgeht. Gläubi-\n\nger, die mit der von § 133 Abs. 1 InsO geforderten Kenntnis den Schuldner zu \n\neiner die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung veranlassen, \n\nsind deswegen nicht gegen die Anfechtung geschützt (BGHZ 162, 143, 150). \n\nMaßgebliche Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO \n\nist in Abgrenzung zu unanfechtbaren einseitigen Gläubigerhandlungen mithin, \n\nob ein willensgesteuertes Handeln des Schuldners zur Befriedigung beigetra-\n\ngen hat. Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung \n\nerbringt oder verweigert, nimmt selbst eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 \n\nInsO vor. \n\n10 \n\nb) Soweit es um Rechtshandlungen im Vorfeld einer erst angedrohten \n\nVollstreckung geht, entspricht diese Auslegung mittlerweile gefestigter Recht-\n\nsprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 151 ff; BGH, Beschl. v. 19. Fe-\n\nbruar 2009 aaO), die auch weitgehend die Zustimmung des Schrifttums gefun-\n\nden hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9 f; Bork in Küb-\n\nler/Prütting/Bork, InsO § 133 Rn. 7 ff; Jaeger/Henckel, aaO § 133 Rn. 5; Hess, \n\nInsO § 133 Rn. 8 ff; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 7; Schopp-\n\nmeyer, aaO 191 f; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. Rn. 177; \n\nLind, Zur Auslegung von § 133 InsO, Diss. Frankfurt a.M. 2005, S. 68 f; zu-\n\nstimmend jetzt auch Kreft DStR 2005, 1192, 1195; 1232, 1235 sowie HK-InsO/ \n\nKreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 6). Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm an-\n\ngedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung, ist eine anfechtbare \n\nRechtshandlung gegeben. Er ist dann noch in der Lage, über den angeforder-\n\nten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Anstatt ihn an den Gläubiger zu \n\nzahlen, kann er ihn auch selbst verbrauchen, Dritten zuwenden oder Insolvenz-\n\nantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen. Hat der Schuldner \n\ndagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die \n\nVollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist \n\njede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet. Dann fehlt \n\neine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners. \n\n11 \n\nc) Die Möglichkeit zu eigenem willensgesteuerten Handeln wird dem \n\nSchuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung \n\nbereits begonnen hat. \n\n12 \n\naa) Die Situation, dass eine einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme \n\nerfolglos geblieben ist und deshalb demnächst weitere Maßnahmen drohen, \n\nunterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, in welcher der Beginn der \n\nZwangsvollstreckung noch bevor steht. Nach wie vor kann der Schuldner frei \n\nentscheiden, ob er Vermögenswerte, die das Vollstreckungsorgan bislang nicht \n\naufgefunden hat oder die er noch von dritter Seite bekommen kann, zur Befrie-\n\ndigung des Vollstreckungsgläubigers einsetzt oder statt dessen die Fortsetzung \n\ndes Zwangsvollstreckungsverfahrens hinnimmt und die Konsequenz zieht, \n\nselbst Insolvenzantrag zu stellen. In der einen wie in der anderen Konstellation \n\nberuhen etwaige Leistungen des Schuldners auf seinem eigenen Entschluss, \n\nnicht auf dem Zugriff des Gläubigers. \n\n13 \n\nbb) Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG \n\nFrankfurt a.M. ZInsO 2005, 1110, 1111) beruht auf einer unzutreffenden Prä-\n\nmisse. In der Einzelzwangsvollstreckung können ratenweise Leistungen des \n\nVollstreckungsschuldners nicht auf einen einheitlichen hoheitlichen Zugriff zu-\n\nrückgeführt werden. Bleibt ein Pfändungsversuch - wie im Streitfall mehrfach - \n\nganz oder teilweise fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens ste-\n\nhende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner einige Zeit später doch \n\nLeistungen an den Gerichtsvollzieher erbringt. Der erste Zugriff ist dann viel-\n\nmehr zunächst erfolglos geblieben, die spätere Leistung beruht auf der eigenen \n\nfreien Entscheidung des Schuldners (ebenso MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO \n\n§ 133 Rn. 9a a.E.; vgl. auch Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. \n\n§ 48 Rn. 9; Huber ZInsO 2005, 628, 631; OLG München OLGR München 2007, \n\n533, 534). Die Entscheidungsfreiheit ist nicht dadurch aufgehoben, dass der \n\nSchuldner bei fortgesetzter Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung ab-\n\ngeben müsste. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt seine Dispo-\n\nsitionsfreiheit über etwaige verbliebene Vermögenswerte nicht in Frage. Sie gibt \n\ndem Schuldner vielmehr Anlass, sich zu entschließen, ob er den vom Gesetz \n\nmissbilligten Weg geht, einen Insolvenzantrag zum Nachteil der Gläubigerge-\n\nsamtheit hinauszuzögern und nur den momentan vollstreckenden Gläubiger zu \n\nbefriedigen, oder ob er aus seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit die Konse-\n\nquenz zieht, durch ein Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit zumindest \n\ndie letzten verbliebenen Vermögenswerte zu bewahren. \n\n14 \n\n3. Die vom Berufungsgericht angestellten praktischen Erwägungen ge-\n\nben keine Veranlassung, die am Regelungszweck ausgerichtete Auslegung des \n\n§ 133 InsO im Falle von Ratenzahlungen nach § 806b ZPO aufzugeben. \n\n15 \n\na) Der bargeldlose Zahlungsverkehr, dessen sich Schuldner nach Beo-\n\nbachtung des Berufungsgerichts häufig auch im Rahmen des § 806b ZPO zur \n\nErfüllung von Ratenzahlungsvereinbarungen bedienen, erschwert die Abgren-\n\nzung zwischen anfechtbaren eigenverantwortlichen Leistungen des Schuldners \n\nund unanfechtbaren einseitigen Vollstreckungshandlungen nicht. Auch trägt er \n\nnicht zur Beeinträchtigung der Rechtssicherheit des Vollstreckungsgläubigers \n\nbei, weil dieser etwaige zusätzlich eröffnete Anfechtungsrisiken vermeiden kann \n\n(vgl. dazu Huber ZInsO 2005, 628, 630 f). \n\n16 \n\naa) Die Abgrenzung ist im Fall einer bargeldlosen Zahlung sogar einfa-\n\ncher als bei Hingabe von Bargeld an den Gerichtsvollzieher. Überweisungen, \n\nLastschriften und Scheckbegebungen erfordern zwingend, dass der Schuldner \n\nnoch freien Zugriff auf sein Girokonto hat. Ist das Konto wegen Überziehung \n\ngesperrt oder unterliegt es einer Pfändung, wird der vom Schuldner veranlasste \n\nZahlungsvorgang erfolglos bleiben. Akzeptiert die Bank die Kontobelastung, \n\nberuht die Zahlung auf der eigenverantwortlichen Verfügung des Schuldners \n\nüber sein Konto und ist daher anfechtbar (BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 \n\naaO Rn. 6; v. 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, ZIP 2009, 2009, z.V.b. in BGHZ; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9a; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. \n\n§ 133 Rn. 6; Jaeger/Henckel, aaO § 133 Rn. 6; Henkel EWiR 2005, 901, 902; \n\nKayser, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum \n\nInsolvenzrecht 3. Aufl. \n\nRn. 876; Zeuner, aaO). \n\n17 \n\nbb) Der Vollstreckungsgläubiger kann die Anfechtung vermeiden, indem \n\ner - ebenso wie er gemäß §§ 808 ff ZPO anfechtungsfrei auf körperliche Sa-\n\nchen und Bargeld des Schuldners zugreifen kann - gemäß §§ 828 ff ZPO auf \n\ndessen Kontoguthaben zugreift und den Auszahlungsanspruch des Schuldners \n\npfänden und sich zur Einziehung überweisen lässt. Auch dieser Zugriff unter-\n\nliegt außerhalb der wirtschaftlichen Krise nicht der Insolvenzanfechtung, weil er \n\neinseitig und ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgt. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht beachtet nicht hinreichend die im Gesetz vorge-\n\nnommene Unterscheidung zwischen der Zwangsvollstreckung in körperliche \n\nSachen einschließlich Bargeld einerseits und der Zwangsvollstreckung in For-\n\nderungen einschließlich Bankguthaben andererseits (ebenso OLG Frankfurt \n\na.M., aaO). Die fehlgeschlagene Zwangsvollstreckung in körperliche Gegen-\n\nstände ist nur Anlass für Zahlungen unter Einsatz eines Bankguthabens, bei \n\ndenen noch ein eigener Willensentschluss des Schuldners hinzutritt (so auch \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof aaO, FK-InsO/Dauernheim aaO; Henkel EWiR \n\n2005, 901, 902; Kayser aaO). Ohne diesen Willensentschluss könnte der Ge-\n\nrichtsvollzieher auf das Bankguthaben nicht zugreifen. Dies zeigt, dass es sich \n\nbei solchen Zahlungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des \n\nOLG Frankfurt a.M. (aaO) nicht um den Teil eines zwangsvollstreckungsrechtli-\n\nchen \"Gesamtzugriffs\" handelt. \n\n19 \n\nb) Auch Bareinzahlungen des Schuldners bei einer Bank mit anschlie-\n\nßender Überweisung des eingezahlten Betrages auf das Dienstkonto des Ge-\n\nrichtsvollziehers führen nicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Sie sind ebenso \n\nwillensgetragene Leistungen des Schuldners wie Ratenzahlungen, die er in bar \n\nam Dienstsitz des Gerichtsvollziehers erbringt. Mithin sind sie der Vorsatzan-\n\nfechtung zugänglich. Davon geht auch der Gesetzgeber des jüngst verkündeten \n\nGesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. \n\n2009 I, S. 2258 ff) aus. Im zweiten Absatz des künftigen § 802b ZPO, der die \n\nbisherige Regelung des § 806b ZPO ersetzen wird, heißt es, die Vollstreckung \n\nsei \"aufgeschoben\", soweit der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Ratenzahlung \n\ngestattet hat. Die Ratenzahlungen sollen mithin außerhalb einer der Vorsatzan-\n\nfechtung entzogenen Vollstreckungshandlung erfolgen. Der vom Berufungsge-\n\nricht hervorgehobene Umstand, dass sich Gläubiger in der Praxis auf derlei Ra-\n\ntenzahlungen einlassen, um \"überhaupt etwas zu bekommen\", legt die Anfech-\n\ntung gerade nahe und rechtfertigt keineswegs deren Einschränkung. \n\n20 \n\nc) Die Darlegungslast in Anfechtungsprozessen ist damit nicht über-\n\nspannt. Bei bargeldlosen Zahlungen des Schuldners bestehen keine Probleme. \n\nFindet der Insolvenzverwalter keine geordneten Unterlagen für die Kassenfüh-\n\nrung und Buchhaltung vor, kann die Entwicklung eines jeden Girokontos mit \n\nHilfe der kontoführenden Bank aufgeklärt werden. Gleiches gilt für Überweisun-\n\ngen im Anschluss an eine Pfändung. Bezüglich barer Zahlungen genügen Er-\n\nkundigungen bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher. Dieser hat gemäß § 762 \n\nAbs. 1 ZPO, §§ 110, 135 GVGA über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll \n\naufzunehmen. Schon Zahlungen, die in einem solchen Protokoll als Folge einer \n\nPfändung bzw. eines Pfändungsversuchs verzeichnet sind, unterliegen nicht \n\nder Anfechtung. \n\nIII. \n\n21 \n\n1. Danach sind mit Ausnahme der vier Barzahlungen, die der Gerichts-\n\nvollzieher am 9. Februar und 16. März 2006 auf den zweiten und dritten Bei-\n\ntragsbescheid vereinnahmte, alle Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO an-\n\nfechtbar. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt insoweit \n\nhinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n22 \n\na) Bei der Zahlung vom 7. September 2005 auf den zweiten Beitragsbe-\n\nscheid in Höhe von 468,40 € und den beiden letzten Zahlungen vom 19. April \n\nund 19. Mai 2006 auf den dritten Beitragsbescheid in Höhe von zusammen \n\n391 € handelte es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Sie erbrachte \n\nsie aus ihrem Barvermögen, auf das der Gerichtsvollzieher im Zahlungszeit-\n\npunkt nicht zugreifen wollte, mithin aufgrund eigenverantwortlichen Willensent-\n\nschlusses. Die Zahlung am 7. September 2005 übergab ihr Geschäftsführer \n\ndem Gerichtsvollzieher in bar. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist \n\ndem Kläger günstig. Sie wird von der Revisionserwiderung ausdrücklich hinge-\n\nnommen. Die dagegen gerichtete Revisionsrüge ist deshalb unerheblich. Das \n\nBerufungsgericht hat des Weiteren nicht festgestellt, dass der Gerichtsvollzie-\n\nher sich zu jenem Zeitpunkt zum Zwecke eines (weiteren) Pfändungsversuchs \n\nin die Geschäftsräume der Schuldnerin begeben habe. Gleiches gilt für die bei-\n\nden letzten Zahlungen auf den dritten Beitragsbescheid. Beide Beträge zahlte \n\ndie Schuldnerin in bar bei einer Bank ein, die sie sodann auf das Dienstkonto \n\ndes Gerichtsvollziehers überwies. \n\n23 \n\nb) Auch bei den fünf Teilzahlungen auf den ersten Beitragsbescheid, die \n\nvom 8. Juli bis zum 5. November 2005 erfolgten, sowie denjenigen Überwei-\n\nsungen, die der Gerichtsvollzieher am 18. Oktober, 11. November und 21. De-\n\nzember 2005 sowie am 24. April und 23. Mai 2006 auf seinem Dienstkonto auf \n\nden zweiten Beitragsbescheid vereinnahmte, handelt es sich um Rechtshand-\n\nlungen der Schuldnerin. Es kann offen bleiben, ob es sich um Überweisungen \n\nvom Bankkonto der Schuldnerin handelte oder um Bareinzahlungen bei der \n\nBank mit anschließender Weiterleitung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollzie-\n\nhers. So oder so wären die Zahlungsvorgänge auf einen freien Willensent-\n\nschluss der Schuldnerin zurückzuführen. \n\n24 \n\nc) Die Zahlungen benachteiligten die Gläubigergesamtheit. Ohne sie hät-\n\nten die verwendeten Mittel später der Gläubigergesamtheit zur Verfügung ge-\n\nstanden. Die von der Revisionserwiderung aufgegriffenen Zweifel des Beru-\n\nfungsgerichts, ob das Geld aus dem Vermögen der Schuldnerin stammte, kön-\n\nnen dahinstehen. Auch Zahlungen, die etwaige Dritte aus ihrem Vermögen \n\n- etwa unter Gewährung eines Überziehungskredits - für den Schuldner er-\n\nbracht haben könnten, wären der Anfechtung nicht entzogen. Es genügt, wenn \n\nsich die Zahlung für den Gläubiger als Leistung des Schuldners darstellt, die \n\ndieser unter Einsatz seiner noch bestehenden Bonität bewirkt hat (BGH, Urt. v. \n\n6. Oktober 2009 aaO, S. 2011, Rn. 14). \n\n25 \n\nd) Zum Vorsatz der Schuldnerin, ihre übrigen Gläubiger durch die Zah-\n\nlungen an die Beklagte zu benachteiligen, hat das Berufungsgericht keine aus-\n\ndrücklichen eigenen Feststellungen getroffen, weil es für seine Entscheidung \n\ndarauf nicht ankam. Das Landgericht hatte den Vorsatz festgestellt. Die Beklag-\n\nte hat dies weder mit ihrer Berufungsbegründung noch mit ihrer Revisionserwi-\n\nderung angegriffen. \n\n26 \n\ne) Die Beklagte hatte auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der \n\nSchuldnerin. Das Berufungsgericht hat diese Kenntnis festgestellt, indem es \n\n(jedenfalls) die \"Vermutungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO\" für \n\ngegeben erachtet hat. Die dagegen gerichtete Rüge der Beklagten, die eine \n\nVerletzung des § 286 ZPO geltend macht, bleibt erfolglos. Das Berufungsge-\n\nricht hat auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts Bezug ge-\n\nnommen, das im Einzelnen ausgeführt hat, welche Umstände objektiv für eine \n\nzumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sprechen und warum \n\nsich diese der Beklagten aufgedrängt haben. Damit setzt sich die Revisionser-\n\nwiderung nicht auseinander. Die Ausführungen des Landgerichts sind im recht-\n\nlichen Ausgangspunkt zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes steht schon eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf \n\neine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, der Kenntnis \n\nvon der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie von der Benachteiligung anderer \n\nGläubiger gleich (BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, \n\n1514; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; v. 13. Au-\n\ngust 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966, 1967 Rn. 8). Von solchen Umstän-\n\nden sind Land- und Berufungsgericht ausgegangen; sie haben auf dieser \n\nGrundlage die erforderliche Gesamtwürdigung des Geschehens (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 13. August 2009 aaO) angestellt. \n\n27 \n\n2. Hinsichtlich der vier Barzahlungen, die der Gerichtsvollzieher am \n\n9. Februar und 16. März 2006 in Höhe von insgesamt 1.000 € vereinnahmte, ist \n\nder Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Die Sache ist daher insoweit \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n28 \n\na) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Ge-\n\nrichtsvollzieher die Schuldnerin an jenen Tagen wegen Nichteinhaltung der \n\nnach § 806b Satz 2 ZPO getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung aufsuchte \n\nund daraufhin Bargeldbeträge auf den zweiten Beitragsbescheid erhielt, die er \n\nin Höhe von 306,10 € und 200 € an die Beklagte weiterleitete. In aller Regel ist \n\ndavon auszugehen, dass derartige Zahlungen keine eigenen Rechtshandlungen \n\ndes Schuldners mehr sind. Übergibt ein Schuldner dem vollstreckungsbereit \n\nanwesenden Gerichtsvollzieher Bargeld, auf das dieser andernfalls sogleich \n\nzugreifen könnte, liegt kein freier Willensentschluss zur Leistung mehr vor; \n\nvielmehr kommt der Schuldner in einer solchen Situation nur dem sonst unab-\n\nwendbaren Zugriff des Gerichtsvollziehers zuvor. Anderes gälte nur dann, wenn \n\ndessen Zugriff mit einiger Wahrscheinlichkeit tatsächliche Hindernisse - etwa \n\ndie Verwahrung in einer \"schwarzen Kasse\" oder einem Versteck - entgegen-\n\ngestanden hätten. Der Vortrag derartiger Besonderheiten obliegt dem Insol-\n\nvenzverwalter, weil er als Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen \n\nund mithin auch die Rechtshandlung des Schuldners darzulegen hat. Im Streit-\n\nfall gibt die Zurückverweisung dem Kläger Gelegenheit, etwaigen Vortrag zu \n\ndieser Frage nachzuholen. \n\n29 \n\nb) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nnahm der Gerichtsvollzieher sowohl am 9. Februar als auch am 16. März 2006 \n\njeweils eine weitere Barzahlung der Schuldnerin - insoweit auf den dritten Bei-\n\ntragsbescheid - entgegen, die er in Höhe von 300 € und 193,90 € an die Be-\n\nklagte weiterleitete. Sollten diese Zahlungen, was nahe liegt, anlässlich seines \n\nBesuchs am Geschäftssitz der Schuldnerin gleichzeitig mit den soeben erörter-\n\nten Zahlungen erfolgt sein, wären sie rechtlich in gleicher Weise zu behandeln. \n\nSollten sie hingegen zwar am selben Tag, aber andernorts und noch vor oder \n\nerst nach Erscheinen des Gerichtsvollziehers am Geschäftssitz der Schuldnerin \n\nerbracht worden sein, hätten sie auf freien Willensentschlüssen des Geschäfts-\n\nführers der Schuldnerin beruht und unterlägen deshalb der Anfechtung. Hierzu \n\nwird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\n Pape \n\n Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2007 - 6 O 166/07 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2008 - 8 U 186/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zr-128-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 806b","ref_norm":"806b","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802b","ref_norm":"802b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zr-128-08","retrieved":"2026-07-10 20:14:30.583541+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-10/ix-zr-128-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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