{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"IX ZR 1/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Tritt der spätere Insolvenzschuldner künftige Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger ab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtre- tung nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 1/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 \n\nTritt der spätere Insolvenzschuldner künftige Forderungen unter der aufschiebenden \n\nBedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger \n\nab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtre-\n\ntung nicht entgegen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-\n\nter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklag-\n\nten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 27. November 2008 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 32 \n\nv.H. und die Beklagte 68 v.H.. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Factoringunternehmen, macht aus abgetretenem Recht \n\nder insolventen S. GmbH (fortan: Schuldnerin) Kaufpreisansprü-\n\nche für Fahrräder geltend, welche die Schuldnerin der Beklagten geliefert und \n\nim dritten und vierten Quartal 2003 in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte hält \n\ndie Klage wegen fehlender Bestimmtheit der Klageforderung für unzulässig, \n\nbezweifelt die Aktivlegitimation und hat hilfsweise mit Gegenansprüchen aufge-\n\nrechnet. \n\n2 \n\nAm 27. Dezember 1993 schlossen die Schuldnerin und die M. \n\nGmbH (fortan: M. ), die zugleich für die Beklagte und weitere zur Me. \n\ngehörende Einkaufsanschlussbetriebe auftrat, einen \"Einkaufsvertrag\" nebst \n\nNachträgen und Konditionsverträgen. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, \n\nan die Beklagte und weitere Einkaufsanschlussbetriebe Fahrräder zu liefern. \n\nDer Vertrag enthielt unter anderem das Verbot, die Kaufpreisansprüche abzu-\n\ntreten. Mit Factoring-Vertrag vom 25./30. Oktober 2001 bot die Schuldnerin alle \n\nnach diesem Datum entstehenden Ansprüche aus Warenlieferungen der Kläge-\n\nrin zum Kaufe an (§ 1) und trat ihr die entsprechenden Forderungen \n\n- aufschiebend bedingt durch den Ankauf - im Voraus ab (§ 5). Die Klägerin \n\nkaufte in der Folgezeit die fakturierten Forderungen der Schuldnerin gegen die \n\nBeklagte an. \n\n3 \n\nAm 7. Januar 2002 kam zwischen der Klägerin, der Schuldnerin und der \n\nerneut zugleich für die Einkaufsanschlussbetriebe handelnden M. eine drei-\n\nseitige Vereinbarung zustande, in welcher das Abtretungsverbot für Forderun-\n\ngen aus Warenlieferungen und Leistungen der Schuldnerin aufgehoben und der \n\nM sowie den Einkaufsanschlussbetrieben gestattet wurde, \"alle Gegenforde-\n\nrungen ohne Rücksicht auf die Gegenseitigkeit und ohne Rücksicht auf den \n\nZeitpunkt ihres Entstehens als auch ihres Überganges sowohl gegenüber dem \n\nLieferanten (= der Schuldnerin) als auch gegenüber der Bank (= der Klägerin) \n\n… aufzurechnen\". Am 1. Dezember 2003 ist das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin eröffnet worden. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin aus abgetretenem Recht \n\nder Schuldnerin zunächst Zahlung von 966.865,17 € nebst Zinsen aus Waren-\n\nlieferungen im dritten und vierten Quartal 2003 verlangt. Noch in erster Instanz \n\nhat sie die Klageforderung auf einen Betrag von 794.652,24 € reduziert. Zu-\n\nrückgenommen hat sie die Klage wegen solcher Ansprüche, die erst nach dem \n\n12. November 2003 - der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über \n\ndas Vermögen der Schuldnerin - in Rechnung gestellt worden waren. Das \n\nLandgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Es hat Ansprü-\n\nche der Klägerin in Höhe von insgesamt 762.503,70 € für berechtigt gehalten, \n\naber angenommen, die Klageforderung sei aufgrund der Hilfsaufrechnung der \n\nBeklagten erloschen. Die Berufung der Klägerin, mit welcher diese noch Zah-\n\nlung von 706.840,93 € nebst Zinsen verlangt hat, und die Anschlussberufung \n\nder Beklagten gegen dieses Urteil sind erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin einen Zahlungsan-\n\nspruch in Höhe von 366.874,62 € nebst Zinsen weiter. Hilfsweise beantragt sie, \n\ndie Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin oder den Insolvenz-\n\nverwalter über das Vermögen der Schuldnerin zu zahlen. Die Beklagte bean-\n\ntragt neben der Zurückweisung der Revision im Wege der Anschlussrevision, \n\ndie Klage unabhängig von der Hilfsaufrechnung abzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nRevision und Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg. \n\nA. Revision der Klägerin \n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist die von der Beklagten erklärte \n\n(Hilfs-) Aufrechnung zulässig. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundlage der Aufrechnung sei die \n\ndreiseitige Vereinbarung, in welcher das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur \n\nAufrechnung gestellten Forderung abbedungen worden sei. Diese Vereinba-\n\nrung sei wirksam. Insbesondere stünden die Vorschriften der §§ 95 ff InsO nicht \n\nentgegen, weil die von der Klägerin erworbenen Forderungen nicht zur Insol-\n\nvenzmasse gehörten, der Schutzbereich der genannten Vorschriften folglich \n\nnicht tangiert sei. Auch aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen und dem \n\nGleichbehandlungsgrundsatz folge nichts Gegenteiliges. Die dreiseitige Verein-\n\nbarung habe zum Nachteil der Schuldnerin und der Klägerin die Konzernver-\n\nrechnungsklausel enthalten, zugleich aber auch die Aufhebung des Abtretungs-\n\nverbotes. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Be-\n\nklagte ist aufgrund der dreiseitigen Vereinbarung von Dezember 2001 / Januar \n\n2002 berechtigt, mit eigenen Forderungen sowie mit Forderungen anderer Ein-\n\nkaufsanschlussbetriebe aufzurechnen. \n\n10 \n\n1. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Konzernverrechnungsklausel sei \n\nwegen \n\nihres überraschenden \n\nInhalts nicht Vertragsbestandteil geworden \n\n(§ 305c Abs. 1 BGB); außerdem halte sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legen-\n\nden Sachverhalt enthält die dreiseitige Vereinbarung jedoch keine Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Die Klägerin hat in erster \n\nInstanz vorgetragen, die Beklagte schließe \"häufiger\" entsprechende Verrech-\n\nnungsvereinbarungen mit Factoringunternehmen und sei nie bereit, anlässlich \n\nder Aufhebung eines Abtretungsverbotes eine andere Vereinbarung zu treffen. \n\nDie Beklagte hat dagegen behauptet, es habe sich um eine ausgehandelte In-\n\ndividualvereinbarung gehandelt. Darauf hat die Klägerin nicht erwidert; sie hat \n\nauch keinen Beweis für die Richtigkeit ihrer Darstellung angeboten. Das Land-\n\ngericht hat die fragliche Klausel als Individualvereinbarung behandelt. In der \n\nBerufungsinstanz hat die Klägerin diese Bewertung nicht in Zweifel gezogen \n\nund keinen neuen Vortrag zum Zustandekommen der dreiseitigen Vereinbarung \n\ngehalten. \n\n11 \n\n2. Die Klägerin meint weiter, die Konzernverrechnungsklausel könne \n\ndeshalb keinen Bestand haben, weil sich die Rechtslage des Forderungs-\n\nschuldners durch die Abtretung nicht verbessern dürfe. Der Bundesgerichtshof \n\nhabe bereits entschieden, dass der Forderungschuldner dann nicht mit einer \n\ngegen den Zedenten gerichteten Forderung aufrechnen könne, wenn diese \n\nMöglichkeit ohne die Abtretung nicht bestanden hätte (BGH, Urt. v. 15. Oktober \n\n2003 - VIII ZR 358/02, NZI 2004, 23). Auch diese Überlegung trifft im vorliegen-\n\nden Fall jedoch nicht zu. \n\n12 \n\na) Richtig ist der Ausgangspunkt der Revision, dass die Beklagte dann, \n\nwenn die streitgegenständlichen Forderungen nicht an die Klägerin abgetreten \n\nworden wären, nicht mit Ansprüchen anderer Einkaufsanschlussbetriebe auf-\n\nrechnen könnte. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO erklärt die Aufrech-\n\nnung eines Insolvenzgläubigers für unzulässig, welcher seine Gegenforderung \n\nerst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem anderen Gläubiger \n\nerworben hat. Beruht die Aufrechnung - wie im vorliegenden Fall - auf einer vor \n\nder Eröffnung vereinbarten Konzernverrechnungsklausel, ist diese Vorausset-\n\nzung zwar nicht erfüllt. Die Aufrechnungslage entsteht in einem solchen Fall \n\njedoch erst mit der Aufrechnungserklärung, weil vorher nicht feststeht, welches \n\nder Konzernunternehmen von der Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch macht. \n\nEine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung mit Ge-\n\ngenforderungen anderer Konzerngesellschaften aufgrund einer Konzernver-\n\nrechnungsklausel ist deshalb entsprechend § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO unzulässig \n\n(BGHZ 160, 107, 110; BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - IX ZR 152/04, ZIP 2006, \n\n1740, 1741). \n\n13 \n\nb) In einem Fall wie dem vorliegenden ist die Vorschrift des § 96 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO jedoch weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Im vorlie-\n\ngenden Fall werden durch die Aufrechnung mit Forderungen anderer Einkaufs-\n\nanschlussbetriebe zwar Forderungen voll befriedigt, welche im Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen des Schuldners einfache Insolvenzforderungen wären, \n\nzur Tabelle angemeldet werden müssten und allenfalls quotal befriedigt würden. \n\nInsoweit ist der Hinweis der Klägerin auf den im Insolvenzverfahren geltenden \n\nGläubigergleichbehandlungsgrundsatz durchaus berechtigt. Die Aufrechnung \n\naufgrund der Konzernverrechnungsklausel betrifft jedoch nicht die Insolvenz-\n\nmasse. Die Klageforderungen, welche durch die Aufrechnung erlöschen (§ 389 \n\nBGB), stehen nicht der Insolvenzschuldnerin, sondern der Klägerin zu. Die Klä-\n\ngerin kann sich auf den Schutz des § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht berufen. Zu \n\nNachteilen, welche die Insolvenzmasse durch die Aufrechnung erleiden könnte, \n\nhat sie in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen; da es sich hier um „ech-\n\ntes“ Factoring handelt, sind solche Nachteile auch nicht ersichtlich (vgl. Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 265). Allgemeine Gerechtigkeitsgrundsät-\n\nze stehen der Klägerin ebenfalls nicht zur Seite. Zwar profitiert die Beklagte \n\n- die, wie gesagt, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der \n\nSchuldnerin nicht mit Forderungen anderer Einkaufsanschlussgesellschaften \n\nhätte aufrechnen können - hier von der Abtretung der Forderungen an die Klä-\n\ngerin. Die Klägerin steht jedoch genau so, wie sie bei \"störungsfreier\" Abwick-\n\nlung des Factoringvertrages mit der Schuldnerin unter Berücksichtigung der \n\ndreiseitigen Vereinbarung gestanden hätte. Sie hat die Konzernverrechnungs-\n\nklausel mit der Beklagten vereinbart und ist damit das Risiko eingegangen, \n\ndass ihr Forderungen der übrigen Einkaufsanschlussgesellschaften entgegen \n\ngehalten werden. Würde man die Aufrechnung wegen der Insolvenz der \n\nSchuldnerin analog § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO verbieten, stünde sich die Klägerin \n\ninfolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuld-\n\nnerin und dem damit verbundenen Aufrechnungsausschluss besser als außer-\n\nhalb der Insolvenz. Ein sachlicher Grund hierfür ist (ebenfalls) nicht ersichtlich. \n\n14 \n\nc) Die Klägerin kann aus der von ihr zitierten Entscheidung des VIII. Zi-\n\nvilsenats vom 15. Oktober 2003 (VIII ZR 358/02, aaO) nichts herleiten. Diese \n\nKlägerin war im damaligen Fall ebenfalls ein Factoring-Unternehmen, das eine \n\nihr von der späteren Insolvenzschuldnerin abgetretene Forderung geltend \n\nmachte. Die damalige Beklagte wollte mit Schadensersatzansprüchen aufrech-\n\nnen, die daraus resultierten, dass der vorläufige Insolvenzverwalter weitere Lie-\n\nferverpflichtungen nicht erfüllen konnte. Die Aufrechnung wurde ihr analog § 95 \n\nAbs. 1 Satz 3 InsO verweigert, weil die zur Aufrechnung gestellten Schadenser-\n\nsatzansprüche erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden \n\nwaren. Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO wurde für entsprechend an-\n\nwendbar gehalten, weil die Beklagte als Schuldnerin einer abgetretenen Forde-\n\nrung durch die Abtretung nicht eine Aufrechnungsmöglichkeit erhalten dürfe, die \n\nohne die Abtretung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bestan-\n\nden hätte (aaO S. 24 unter II 1 a aa). Ob dem gefolgt werden kann, erscheint \n\nfraglich. Auch im damaligen Fall wäre die Insolvenzmasse von der Aufrechnung \n\nnicht nachteilig betroffen worden. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Im Un-\n\nterschied zum hier zu entscheidenden Fall beruhte die Aufrechnung damals \n\nnicht auf einer Aufrechnungsvereinbarung. \n\n \n \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nB. Anschlussrevision der Beklagten \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Das \n\nBerufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von einer zulässigen Klage sowie \n\nder Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen. \n\nI. \n\nDie Klage ist durch die beiden Teilrücknahmen in erster und zweiter In-\n\nstanz nicht mangels Bestimmtheit der Klageforderung unzulässig geworden. \n\n1. Die Beklagte vertritt - wie bereits in der Berufungsinstanz - die Ansicht, \n\ndie Klageforderung sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO. Die Klägerin habe die Forderungen, die Gegenstand der Klage ge-\n\nwesen seien, zwar in einer Anlage zur Klageschrift einzeln aufgeführt und damit \n\nordnungsgemäß bezeichnet. Nach der teilweisen Klagerücknahme erster In-\n\nstanz und der weiteren Reduzierung der Klageforderung im Berufungsverfahren \n\nlasse sich jedoch nicht mehr erkennen, über welche Einzelforderungen ent-\n\nschieden werden sollte und entschieden worden ist. Auch die anerkannten Ab-\n\nzüge und Gegenforderungen ließen sich nicht zuordnen. \n\n19 \n\n2. Die Klägerin hat im Anlagenkonvolut K 6 zur Klageschrift die Rech-\n\nnungen aufgeführt, welche die eingeklagten Forderungen betreffen. Die Summe \n\ndieser Forderungen ergab unter Berücksichtigung der von der Klägerin aner-\n\nkannten, ebenfalls \n\nim Einzelnen aufgeführten Abzüge den Betrag von \n\n966.865,17 €. \n\n20 \n\n3. Die erste Teilrücknahme betraf alle Rechnungen, die vom 13. Novem-\n\nber 2003 oder später datierten. Um welche einzelnen Forderungen es sich hier-\n\nbei handelt, lässt sich der Anlage K 6 in Verbindung mit den Rechnungen, wel-\n\nche der Beklagten vorliegen, ohne weiteres entnehmen. Die Klägerin hat au-\n\nßerdem weitergehende Abzüge anerkannt. Welche Einzelforderungen Gegens-\n\ntand der Klage sind, war damit nach wie vor bestimmt. Dies ergab sich weiter-\n\nhin aus der Anlage K 6, welche nicht nur die Rechnungsnummern, sondern \n\nauch die jeweiligen Daten ausweist. Das Landgericht hat die Klageforderung \n\nentsprechend berechnet, allerdings unter Berücksichtigung des Ergebnisses \n\nder Beweisaufnahme noch weiter gehende Abzüge vorgenommen und so eine \n\nKlageforderung von insgesamt 762.503,70 € ermittelt. \n\n21 \n\n4. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nur noch Zahlung von \n\n706.840,93 € nebst Zinsen verlangt. Aber auch dadurch wurde die Klage nicht \n\nunzulässig. Die Klägerin hat die Berechnung des Landgerichts übernommen, ist \n\nalso von einem Betrag von 762.503,70 € ausgegangen und hat zusätzlich die \n\nvom Landgericht so genannte Aufrechnungsposition 1 übernommen, welche \n\ndas Landgericht in Höhe von 48.800,24 € für berechtigt erachtet hatte, sowie \n\neinen weiteren Betrag von 6.862,53 € aus der Aufrechnungsposition 2. Damit \n\nblieben 706.840,93 €. Soweit die Beklagte die ihrer Ansicht nach unrichtige Be-\n\nrechnung der Abzugspositionen und ungenügende Bezugnahme teils auf ein-\n\nzelne Forderungen, teils auf die Gesamtsumme beanstandet, kommt es hierauf \n\nnicht an. Nach wie vor steht fest, welche einzelnen Forderungen Gegenstand \n\nder (erneut verringerten) Klage sind und in welcher Höhe welche Gegenforde-\n\nrungen durch Aufrechnung erloschen sind. \n\nII. \n\n22 \n\nSoweit die Anschlussrevision beanstandet, dass ausreichende Feststel-\n\nlungen zur Abtretung der Forderungen vor dem 12. November 2003 - dem Zeit-\n\npunkt der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung \n\neines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO - fehlen, \n\nkommt es hierauf aus Rechtsgründen nicht an. \n\n23 \n\n1. Am 12. November 2003 um 14.00 Uhr hat das zuständige Insolvenz-\n\ngericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Ver-\n\nfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO). Von diesem Zeitpunkt \n\nan bedurfte die Abtretung von Forderungen an Dritte der Zustimmung des vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters. Diese lag nach dem revisionsrechtlich zu unter-\n\nstellenden Sachverhalt nicht vor. Ob der vorläufige Insolvenzverwalter der Ab-\n\ntretung der Forderungen an die Klägerin oder wenigstens der Einziehung der \n\nForderungen durch die Klägerin zugestimmt hat, war zwischen den Parteien \n\nstreitig. Eine Klärung dieser Frage haben die Vorinstanzen nicht für erforderlich \n\ngehalten, nachdem die Klägerin ihre Klage auf Forderungen beschränkt hatte, \n\ndie vor der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts in Rechnung gestellt wor-\n\nden waren. \n\n24 \n\n2. Im Factoringvertrag vom 25./30. Oktober 2001 hatte die Schuldnerin \n\ndie Forderungen gegen die Beklagte aus Warenlieferungen aufschiebend be-\n\ndingt an die Klägerin abgetreten. Bedingung war jeweils der Ankauf der Forde-\n\nrungen durch die Klägerin. Die Klägerin hat sämtliche streitgegenständlichen \n\nForderungen angekauft. Ob der jeweilige Kaufvertrag vor der Anordnung des \n\nZustimmungsvorbehalts oder danach erfolgte, ist unerheblich. \n\n25 \n\na) Die Wirkungen einer nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordneten Ver-\n\nfügungsbeschränkung richtet sich nach § 24 Abs. 1 InsO, der wiederum auf \n\n§§ 81, 82 InsO verweist. Verfügungen des Schuldners nach Anordnung der \n\ndurch den Zustimmungsvorbehalt bewirkten Verfügungsbeschränkung sind ge-\n\nmäß § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. Im vorliegenden Fall der \n\ndurch die Entstehung der Forderungen sowie den Abschluss eines Kaufvertra-\n\nges über sie bedingten Vorausabtretung war die Verfügung selbst - die Abtre-\n\ntung der Forderung gemäß § 398 BGB - bereits vor Anordnung des Zustim-\n\nmungsvorbehalts erfolgt. Die Schuldnerin hat also auch dann, wenn der Ankauf \n\nder Forderungen erst nach dem 12. November 2003, 14.00 Uhr, erfolgte, nicht \n\ngegen den Zustimmungsvorbehalt verstoßen. In diesem (unterstellten) Fall wä-\n\nre die Schuldnerin im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs durch die \n\nKlägerin zwar nicht mehr allein verfügungsbefugt gewesen. Wie der Senat be-\n\nreits zu § 106 KO entschieden (BGHZ 135, 140, 144 ff) und zu § 21 Abs. 2 Nr. 2 \n\nInsO jüngst bestätigt hat (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, ZIP \n\n2009, 2347, 2348 f Rn. 9 ff) muss die Verfügungsbefugnis jedoch nur bis zum \n\nAbschluss des Verfügungstatbestands, nicht notwendig bis zum Eintritt des Ver-\n\nfügungserfolgs bestanden haben. \n\n26 \n\nb) Allerdings musste die Schuldnerin am Eintritt der aufschiebenden Be-\n\ndingung mitwirken, indem sie der Klägerin die Forderungen andiente. Die Frage \n\nist also, ob § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO auch \n\nHandlungen erfasst, die zum Eintritt der Bedingung führen, an welche eine be-\n\ndingte Verfügung geknüpft ist. Diese Frage ist zu verneinen. Schon ihrem Wort-\n\nlaut nach regeln die genannten Vorschriften nur \"Verfügungen\". Im allgemeinen \n\nZivilrecht werden darunter solche Rechtsgeschäfte verstanden, durch die unmit-\n\ntelbar ein Recht begründet, übertragen, belastet, aufgehoben oder sonstwie in \n\nseinem Inhalt verändert wird (BGHZ 75, 221, 226; 101, 24, 26). § 21 Abs. 2 \n\nNr. 2 Fall 2 InsO verwendet den Verfügungsbegriff des allgemeinen Zivilrechts \n\n(Jaeger/Gerhardt, InsO § 21 Rn. 8 Fn. 20; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 21 \n\nRn. 17; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443, S. 135, zu § 92 RegE = § 81 Abs. 1 \n\nInsO). Verpflichtungsgeschäfte kann der Schuldner auch nach Anordnung eines \n\nZustimmungsvorbehaltes uneingeschränkt eingehen (HK-InsO/Kirchhof, aaO \n\nRn. 18). Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin also nicht gehindert, auch \n\nnach der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts Kaufverträge über die im \n\nVoraus abgetretenen Forderungen abzuschließen und so den Bedingungsein-\n\ntritt herbeizuführen. \n\n27 \n\nc) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein gestreckter \n\nRechtserwerb, wie er hier vorliegt, von § 91 Abs. 1 InsO erfasst (vgl. BGHZ \n\n135, 140, 145, zu §§ 106, 15 KO). Diese Vorschrift schließt den Erwerb von \n\nGegenständen der Insolvenzmasse auch dann aus, wenn dem Rechtserwerb \n\nweder eine Verfügung des Schuldners noch eine Zwangsvollstreckung des \n\nSchuldners zugrunde liegt. Weil die Schuldnerin den Eintritt der Bedingung \n\n- den Ankauf der Forderungen durch die Klägerin - noch verhindern könnte, in-\n\ndem sie die Forderungen nicht andient, gehörten diese noch zum Vermögen \n\nder Schuldnerin (vgl. BGHZ 155, 87, 93; 167, 363, 365 f Rn. 6; BGH, Urt. v. \n\n13. März 2008 - IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 9; v. 8. Januar 2009 - IX \n\nZR 217/07, ZIP 2009, 380, 382 Rn. 29; v. 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, WM \n\n2009, 1515, 1516 Rn. 11, z.V. in BGHZ bestimmt). Die Vorschrift des § 91 \n\nAbs. 1 InsO gilt jedoch erst von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 25. Juni 2009, aaO Rn. 10), nicht im Eröffnungsverfahren; denn \n\n§ 24 Abs. 1 InsO verweist nur auf §§ 81, 82 InsO (vgl. auch BGHZ 135, 140, \n\n146 f; 170, 196, 199 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um ein \n\nRedaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, gibt es nicht (vgl. BGHZ 170, \n\n196, 199 Rn. 8). Dieser dürfte vielmehr davon ausgegangen sein, dass die zu-\n\nsätzliche Sicherung durch das Anfechtungsrecht nach Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens hinreichenden Schutz vor einer Schmälerung der Insolvenzmasse \n\nbietet (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, aaO S. 2349 Rn. 17). \n\nDann aber scheidet eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 91 Abs. 1 \n\nInsO im Insolvenzeröffnungsverfahren aus. \n\n28 \n\nd) Dass die Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen der Schuldnerin angekauft worden wären, hat die Be-\n\nklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 16.10.2007 - 10 HKO 18/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 27.11.2008 - 2 U 1397/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zr-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zr-1-09","retrieved":"2026-07-10 20:12:36.161809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-10/ix-zr-1-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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