{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"IX ZB 181/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 181/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 10. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-\n\nschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom \n\n26. September 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n31.808,51 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNach einem Eigenantrag der Schuldnerin, deren Unternehmen haupt-\n\nsächlich Mineralwasser herstellte und vertrieb, wurde der weitere Beteiligte \n\n(Rechtsbeschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - \n\nvom 11. Februar 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin mit \n\nallgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt. Er versah dieses Amt bis zur Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Mai 2005. Der unter Mitwirkung des wei-\n\nteren Beteiligten fortgeführte Betrieb wurde später aus der Insolvenzmasse ver-\n\näußert. Im gegenwärtigen Festsetzungsverfahren beansprucht der weitere Be-\n\nteiligte tätigkeitsangemessene Vergütung, die er mit seinem Antrag in der \n\nRechtsbeschwerdeschrift auf 103.448,87 € einschließlich darin enthaltener Er-\n\nstattung von Auslagen und Umsatzsteuer beziffert. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten auf \n\n71.640,36 € einschließlich Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuern festge-\n\nsetzt. Dabei hat es das verwaltete Vermögen während des Insolvenzeröff-\n\nnungsverfahrens auf 2.970.281 € bewertet und zur Regelvergütung Zuschläge \n\nvon zusammen 45 v.H. gewährt. Die gegen die niedriger als beansprucht ange-\n\nnommene Berechnungsgrundlage und die Halbierung der beantragten Zuschlä-\n\nge gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblie-\n\nben. \n\nII. \n\n3 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) \n\nRechtsbeschwerde ist teilweise zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und in diesem Um-\n\nfang auch begründet. Da die Frage, ob die Vergütung auf geänderter Berech-\n\nnungsgrundlage neu bemessen werden muss, nach dem festgestellten Sach-\n\nverhältnis nicht spruchreif ist, kann der Senat die amtsgerichtliche Festsetzung \n\nnicht abändern, sondern hat die Beschwerdeentscheidung gemäß § 577 Abs. 4 \n\nZPO aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. \n\n4 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen des \n\nweiteren Beteiligten zur Berechnungsgrundlage seiner Vergütung übergangen \n\nund dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-\n\nletzt. Dieser Gehörsverstoß führt entsprechend § 544 Abs. 7 ZPO zur Zulässig-\n\nkeit der Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die hierauf beruhende Fest-\n\nstellung der Berechnungsgrundlage wendet. \n\n5 \n\na) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des weiteren Beteiligten \n\nist nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der Fassung vom \n\n4. Oktober 2004 zu ermitteln; die Änderungen aufgrund der Verordnung vom \n\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht anzuwenden (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323, 2324 Rn. 7 bis 9). \n\n6 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat auf dieser Rechtsgrundlage nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend den Betrag der auf dem \n\nGrundbesitz der Schuldnerin ruhenden Grundschuld der Kreissparkasse von \n\nnoch 300.000 € gemäß §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV von dem Wert der \n\nunbelasteten Grundstücke abgezogen (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, \n\n324 ff). Für diesen Fall hat sich der weitere Beteiligte hilfsweise darauf berufen, \n\ndass dann zugunsten des verwalteten Vermögens ein Ausgleichsanspruch be-\n\nrücksichtigt werden müsse, weil die Schuldnerin mit der Grundschuld die Darle-\n\nhensverbindlichkeit einer anderen Gesellschaft gesichert habe. Unterstellt man \n\ndas Bestehen eines solchen Ausgleichsanspruchs, ist er bei der Berechnungs-\n\ngrundlage zu berücksichtigen. Er ist dann Bestandteil des Schuldnervermögens \n\nim Sinne von §§ 1, 10 InsVV. Seine Höhe entspricht dem Betrag des Absonde-\n\nrungsrechts. Auf die Frage seiner Werthaltigkeit kommt es zumindest im vorlie-\n\ngenden Fall nicht an, weil nach dem Vortrag des weiteren Beteiligten, der von \n\nniemandem in Zweifel gezogen wurde, die gesicherte Forderung von deren \n\nSchuldner regelmäßig bedient wird. \n\n7 \n\nDas Vorbringen des weiteren Beteiligten genügt allerdings nicht, um das \n\nBestehen eines solchen Ausgleichsanspruchs schlüssig darzulegen; denn \n\n§ 1143 BGB ist bei der Sicherungsgrundschuld nicht entsprechend anwendbar \n\n(BGHZ 105, 154, 157 f). Außerdem ist die Sicherungsnehmerin von der \n\nSchuldnerin nicht befriedigt, sondern unter Verzicht auf die Grundschuld nur \n\nanderweitig gesichert worden. Der weitere Beteiligte hätte demzufolge zum In-\n\nhalt der Sicherungsvereinbarung mit der Kreissparkasse oder zu dem Rechts-\n\nverhältnis der Insolvenzschuldnerin zu der persönlichen Schuldnerin des gesi-\n\ncherten Darlehens Näheres vortragen müssen. Dazu hat der weitere Beteiligte \n\njedoch auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 21. September 2006 ausdrücklich \n\neinen entsprechenden Hinweis erbeten. Diesen Hinweis hat das Beschwerde-\n\ngericht unterlassen. Da nicht erkennbar ist, dass das Beschwerdegericht das \n\nHilfsvorbringen des weiteren Beteiligten für unerheblich gehalten hat, und da es \n\ndies ohne Verletzung der §§ 10, 1 Abs. 1 InsVV auch nicht hätte tun können, \n\nhat sein Verfahren den Anspruch des weiteren Beteiligten auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs verletzt. Nach gebotenem Hinweis durch die Rechtsbe-\n\nschwerdeentscheidung hat der weitere Beteiligte Gelegenheit, im zweiten Be-\n\nschwerdedurchgang zu Grund und Höhe eines Ausgleichsanspruchs der \n\nSchuldnerin als Teil des Vermögens, welches er während des Eröffnungsver-\n\nfahrens verwaltet hat, weiter vorzutragen. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde genügen den Zulässig-\n\nkeitsanforderungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht. \n\na) Das Beschwerdegericht ist nicht von dem Grundsatz der Senatsrecht-\n\nsprechung abgewichen, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters aus \n\nsich selbst heraus zu bewerten, so dass es für die Bemessung seiner Vergü-\n\ntung nicht auf Umstände ankommt, die sich erst nach Beendigung des Eröff-\n\nnungsverfahrens ergeben haben (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 \n\n- IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 534 unter 3., in BGHZ 165, 266 insoweit nicht \n\nabgedruckt; Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; v. \n\n1. März 2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370, 371 Rn. 5). Das Beschwerdege-\n\nricht hat angenommen, der spätere Veräußerungspreis des Grundbesitzes sei \n\nhier auch für den Bewertungsstichtag der Beendigung des Eröffnungsverfah-\n\nrens zutreffend gewesen. Anders als in dem von der Rechtsbeschwerde heran-\n\ngezogenen Entscheidungssachverhalt ging es somit nicht um nach der Verfah-\n\nrenseröffnung eingetretene Wertverluste oder Wertsteigerungen, denen eine \n\nVorwirkung auf das Eröffnungsverfahren abzusprechen ist. \n\n10 \n\nAuch die vom Rechtsbeschwerdeführer ergänzend erhobene Gehörsrü-\n\nge mit dem Hinweis auf angeblich übergangenes Vorbringen zur Haltung der \n\nGläubigerversammlung erschüttert die tatrichterliche Grundstücksbewertung \n\nnicht. Einen Sinneswandel der Gläubiger in der Frage der zukünftigen Betriebs-\n\nfortführung nach Verfahrenseröffnung hat der weitere Beteiligte nicht behauptet; \n\ner ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Grundstücke der Schuldnerin waren mit \n\nAusnahme der landwirtschaftlichen Flächen betrieblich geprägt. Das Beschwer-\n\ndegericht musste nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass eine Verwertung des \n\nGrundbesitzes ohne eine Betriebsfortführung oder - im Falle einer Betriebsauf-\n\nspaltung - außerhalb einer solchen einen deutlich besseren Erlös versprochen \n\nhätte (Sachverständigengutachten des weiteren Beteiligten vom 26. April 2005 \n\nSeite 21 Mitte). Im Übrigen durfte es seiner Bewertung den Fall einer Betriebs-\n\nfortführung durch den Erwerber schon deshalb zugrunde legen, weil auch der \n\nweitere Beteiligte eine solche Lösung während des Eröffnungsverfahrens ange-\n\nstrebt hatte, freilich mit der Einschränkung, dass eine dauerhafte Verbesserung \n\nder Ertragslage eine Modernisierung der Produktionsanlagen voraussetze, wo-\n\nfür bisher ein investitionsbereiter Erwerber fehle (Seite 14 und 17 des Sachver-\n\nständigengutachtens vom 26. April 2005). \n\n11 \n\nb) Die Zuschlagsgewährung durch das Beschwerdegericht steht nicht im \n\nWiderspruch zu dem Rechtssatz des Senates, dass für erschwerende Umstän-\n\nde, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in gleicher Weise \n\nbelasten wie die des Insolvenzverwalters, Zuschläge zum Regelsatz der Vergü-\n\ntung, die deswegen beansprucht werden können, grundsätzlich mit dem glei-\n\nchen Hundertsatz zu bemessen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 \n\n- IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449; v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, n.v. \n\nRn. 12), falls auch die sonstigen Umstände vergleichbar sind. Das Beschwer-\n\ndegericht hat seiner Entscheidung nicht erkennbar die im Gegensatz zur Se-\n\nnatsrechtsprechung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter differenzierende Faustregeltabelle für Zuschläge von Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster (InsVV 4. Aufl. § 3 Rn. 78) zugrunde gelegt. Es hat ins- \n\nbesondere auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es für die Betriebsfortfüh-\n\nrung des weiteren Beteiligten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen \n\nnicht nur wegen der Zeitdauer höheren Zuschlag gewährt haben würde. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mayen, Entscheidung vom 04.07.2006 - 7 IN 25/05-W- - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2 T 705/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zb-181-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1143","ref_norm":"1143","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zb-181-06","retrieved":"2026-07-10 20:14:42.934725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-10/ix-zb-181-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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