{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"4 StR 503/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 503/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Marburg (Lahn) vom 13. Juli 2009 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen Gefährdung des Stra-\n\nßenverkehrs verurteilt worden ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung und wegen Gefährdung \n\ndes Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn \n\nMonaten verurteilt. Zugleich hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von \n\nSchmerzensgeld an die Nebenklägerin verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Gefährdung \n\ndes Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 f StGB (Befahren einer Kraft-\n\nfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung) im Fall II. 2. der Urteilsgründe begegnet \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-\n\nfend ausgeführt: \n\n2 \n\n3 \n\n\"Das Landgericht hat eine konkrete Gefahr bejaht, da es ledig-\nlich vom Zufall abhing, dass dem Angeklagten kein Gegenver-\nkehr entgegenkam (UA S. 14). Dies genügt indes nicht, um ei-\nne konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c StGB zu be-\ngründen. Zwar entzieht es sich exakter wissenschaftlicher Be-\nschreibung, wann eine solche Gefahr gegeben ist. Die Tat-\nhandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende la-\ntente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten \nVorgang in eine kritische Situation geführt haben; in dieser Si-\ntuation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung \naufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen \nist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so \nstark beeinträchtigt gewesen sein, dass es nur noch vom Zu-\nfall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat \nNStZ 1996, 83). Nach diesen Maßstäben lässt sich den Fest-\nstellungen des Landgerichts eine konkrete Gefahr im Sinne \ndes § 315c StGB nicht entnehmen. Denn eine Begegnung mit \nanderen Fahrzeugen hat nicht stattgefunden. Die abstrakte \nGefahr, die stets gegeben ist, wenn eine Kraftfahrstraße ent-\ngegen der Fahrtrichtung befahren wird, hatte sich daher noch \nnicht in einer kritischen Situation konkretisiert; erst recht war \nes in einer solchen Situation nicht zu einem \"Beinahe-Unfall\" \n(vgl. Senat NStZ 2009, 100, 101) gekommen. Dass es nur \n\nvom Zufall abhing, ob es zu einer kritischen Begegnung mit \ndem Gegenverkehr kommen würde, genügt für sich genom-\nmen nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c \nStGB annehmen zu können\". \n\n4 \n\n5 \n\nb) Die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c \n\nAbs. 1 Nr. 2 f StGB hat daher keinen Bestand. Dies führt zur Aufhebung der \n\ninsoweit verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. \n\nDie neu erkennende Strafkammer wird angesichts der Trinkmengenan-\n\ngaben des Angeklagten zu prüfen haben, ob dieser sich im Fall II. 2. der Ur-\n\nteilsgründe der versuchten Gefährdung des Straßenverkehrs oder der Trunken-\n\nheit im Verkehr schuldig gemacht hat. Sollte der Angeklagte infolge seiner Al-\n\nkoholisierung entgegen der Fahrtrichtung in die Kraftfahrstraße eingefahren und \n\ndabei eine (konkrete) Gefährdung des Gegenverkehrs zumindest billigend in \n\nKauf genommen haben, kommt eine Strafbarkeit nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, \n\nAbs. 2, 22 StGB in Betracht. Anderenfalls wird eine Strafbarkeit nach § 316 \n\nStGB zu erwägen sein. Eine Versuchsstrafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, \n\nAbs. 3 Nr. 1 StGB (\"Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination\") scheidet hingegen \n\naus, da § 315c Abs. 2 StGB eine solche nur für die Fälle des Abs. 1 Nr. 1 vor-\n\nsieht (OLG Düsseldorf NZV 1994, 486; Cramer/Sternberg-Lieben in Schön-\n\nke/Schröder StGB 27. Aufl. § 315c Rdn. 46). \n\nTepperwien Maatz Ernemann \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/4-str-503-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/4-str-503-09","retrieved":"2026-07-10 20:10:34.286207+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-10/4-str-503-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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