{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"5 StR 356/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 356/09 \n(alt: 5 StR 244/08) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Dezember 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges u. a.; \n\n hier: Anhörungsrüge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die am \n\nBeschluss des Senats vom 10. November 2009 beteilig-\n\nten Richter wird als unzulässig verworfen. \n\n2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den genann-\n\nten Beschluss wird auf Kosten des Verurteilten zurück-\n\ngewiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 10. November 2009 hat der Senat die Revision des \n\nVerurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu seinem \n\nRechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung die \n\nallgemeine Sachrüge erhoben hatte, hatte der Generalbundesanwalt mit \n\nSchriftsatz vom 18. August 2009 Stellung genommen und beantragt, die Re-\n\nvision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Mit späteren Schriftsätzen \n\nhatte der Beschwerdeführer sodann schriftliche Gegenerklärungen einge-\n\nreicht, mit denen er die bis dahin nicht ausgeführte Sachrüge begründete. \n\nDer Verurteilte hat mit Schreiben vom 27. November 2009 eine Anhörungs-\n\nrüge erhoben und mit Schreiben vom 28. November 2009 die an diesem Be-\n\nschluss beteiligt gewesenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab-\n\ngelehnt. Zur Begründung verweist der Verurteilte darauf, dass die abgelehn-\n\nten Richter „nur als Marionetten gehandelt“ hätten. \n\n2 \n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher un-\n\nzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Be-\n\nschlusswege (hier: § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in \n\nentsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statt-\n\nhaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes \n\ngilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a \n\nStPO verbunden wird, der sich jedoch – wie hier (s. unten 2.) – deswegen als \n\nunbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG \n\nnicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, \n\nob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise \n\nverletzt worden ist (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17; BGH \n\nNStZ-RR 2009, 353). \n\n3 \n\n2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum \n\nNachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu \n\ndenen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes \n\nVorbringen des Verurteilten übergangen. Die späteren Schriftsätze haben \n\ndem Senat bei seiner Beschlussfassung am 10. November 2009 vorgelegen. \n\nEine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechts-\n\nmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 27. September 2007 – 5 StR 230/07 m.N.). \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/5-str-356-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/5-str-356-09","retrieved":"2026-07-10 20:13:23.754647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-09/5-str-356-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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