{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"1 StR 167/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 167/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n9. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nHebenstreit, \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 24. Oktober 2008 wird verworfen. \n\n2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerheh-\n\nlerei in vier Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu 60,-- Euro \n\nverurteilt, der Einzelstrafen von 150, 120, 140 und 90 Tagessätzen zu Grunde \n\nlagen. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat das Landgericht \n\n60 Tagessätze der Gesamtgeldstrafe für vollstreckt erklärt. Gegen die Verurtei-\n\nlung richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie Angeklagte war Gesellschafterin der in E. geschäftsansässigen \n\nBr. B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH). Geschäftsge-\n\ngenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf von Branntwein und \n\nsonstigen alkoholischen Getränken. Geschäftsführer der Gesellschaft war der \n\nEhemann der Angeklagten, der zwischenzeitlich verstorbene P. B. . \n\nDie Angeklagte arbeitete im Unternehmen mit und war für die Buchführung zu-\n\nständig. \n\n4 \n\nIn den Jahren 1999 bis 2002 kaufte die B. GmbH von dem an-\n\nderweitig wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilten L. in \n\ninsgesamt 331 Einzelgeschäften 146.247 Liter reinen Alkohols an, der in den \n\ndiesbezüglichen Ankaufsbelegen wahrheitswidrig als Tresterbranntwein dekla-\n\nriert wurde. Tatsächlich handelte es sich um Branntwein, der von dem ander-\n\nweitig wegen Steuerhinterziehung verurteilten W. aus Zucker \n\nund Hefe in einer „Geheimbrennerei“ (UA S. 18) gewonnen worden war, ohne \n\ndass W. die erforderlichen Steueranmeldungen abgegeben hatte. Da-\n\ndurch war Branntweinsteuer in Höhe von 1.905.596,-- Euro hinterzogen wor-\n\nden. \n\n5 \n\nBeim Ankauf des unversteuerten Branntweins wirkte die Angeklagte im \n\nEinvernehmen mit ihrem Ehemann arbeitsteilig regelmäßig dergestalt zusam-\n\nmen, dass dieser den Branntwein aus den Transportbehältnissen des Lieferan-\n\nten abpumpte, die angelieferten Mengen und deren Alkoholgehalt bestimmte \n\nund diese Werte auf einem Notizzettel vermerkte. Anhand dieser Notizen er-\n\nstellte sodann die Angeklagte den Ankaufsbeleg, berechnete den Kaufpreis und \n\nzahlte diesen an L. aus. Hierbei nahm die Angeklagte billigend in Kauf, \n\ndass es sich bei L. s Lieferungen um illegal hergestellten und unversteu-\n\nerten Branntwein handelte. Gleichwohl wirkte sie bei den Ankäufen mit, um der \n\nB. GmbH und somit sich selbst durch den gewinnbringenden Weiterver-\n\nkauf des Branntweins eine ständige Einnahmequelle von einigem Umfang zu \n\nverschaffen. \n\n6 \n\n2. Die Strafkammer hat der Angeklagten im Tatzeitraum lediglich die Ein-\n\nzelankäufe der B. GmbH bei dem Lieferanten L. zugerechnet, für \n\ndie die Angeklagte entsprechende Ankaufsbelege selbst unterzeichnet hatte. \n\nDabei hat das Landgericht die Ankäufe eines Kalenderjahres jeweils zu einer \n\nTat der Steuerhehlerei zusammengefasst, um so die jährlichen Mengen \n\nBranntwein, die der Zeuge L. aus rechtmäßiger Quelle bezogen und neben \n\ndem unversteuerten Branntwein geliefert hatte, in Abzug bringen zu können. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, weil sich die \n\nStrafkammer einerseits nicht an eine Wahrunterstellung, mit der ein Beweisan-\n\ntrag zurückgewiesen worden war, gehalten und weil sie unter Verstoß gegen \n\n§ 261 StPO eine in der Hauptverhandlung verlesene Urkunde nicht hinreichend \n\nerörtert habe, bleibt die Revision aus den vom Generalbundesanwalt, auch \n\nschon in seiner Antragsschrift vom 31. August 2009, zutreffend dargelegten \n\nGründen erfolglos. \n\n8 \n\n2. Weiter rügt die Revision, die Strafkammer habe einen in entsprechen-\n\nder Anwendung von § 265 StPO gebotenen Hinweis unterlassen. Im Urteil sei \n\nnämlich festgestellt worden, dass der Zeuge L. den illegal hergestellten \n\nBranntwein allein von dem Zeugen W. erworben habe. Demgegen-\n\nüber war in der Anklage noch davon die Rede, dass L. , der stets ein-\n\nräumte, dass der gesamte von ihm an die B. GmbH gelieferte Brannt-\n\nwein nicht versteuert war, einen Teil des Branntweins seinerseits von einem \n\nunbekannten Vortäter erhalten habe. \n\n9 \n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Im Hinblick auf die von der Revision \n\ngeltend gemachten tatsächlichen Gesichtspunkte war eine aus entsprechender \n\nAnwendung von § 265 StPO folgende Hinweispflicht nicht gegeben. Eine solche \n\nbesteht vielmehr grundsätzlich nur dort, wo – wie in den Fällen einer Änderung \n\nder Tatzeit, der Tatbeteiligten, des Tatopfers oder der Tathandlung – die Ab-\n\nweichung solche Tatsachen betrifft, in denen die Merkmale des gesetzlichen \n\nStraftatbestandes gefunden werden (BGH StV 1988, 472, 473; NStZ 2000, 48, \n\n49). Soweit es um Änderungen der Tatbeteiligten geht, handelt es sich etwa um \n\nFälle, in denen das Gericht – anders als angeklagt – nicht von eigenhändiger \n\nTäterschaft oder von anderer unmittelbarer Tatbeteiligung ausgegangen ist \n\n(BGH, Beschl. vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 476/76 = MDR 1977, 108 f.; BGH \n\nMDR 1980, 107 f.; BGH NStZ-RR 2002, 98). \n\n10 \n\nEine solche oder eine damit vergleichbare Abweichung liegt hier nicht \n\nvor. Die Frage, ob W. oder jemand anders hinsichtlich eines Teils der \n\nabgeurteilten Mengen Vortäter des Vortäters der Steuerhehlerei der Angeklag-\n\nten ist, führt nicht dazu, dass die Tat aufgrund der Abweichung eine andere, in \n\nihrem Wesen von der angeklagten Tat verschiedene Verwirklichung des identi-\n\nschen Strafgesetzes darstellt (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Oktober 1976 – 4 StR \n\n476/76). Der der Angeklagten gegenüber erhobene Schuldvorwurf betrifft den \n\nAnkauf illegal hergestellten Branntweins, für den keine Branntweinsteuer ge-\n\nzahlt worden war. Dieser wurde vom Zeugen L. , der insoweit als Zwi-\n\nschenhehler aufgetreten ist (vgl. Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstraf-\n\nrecht, 7. Aufl. § 374 AO, Rdn. 8), an die B. GmbH verkauft. Im Hinblick auf \n\ndieses Tatgeschehen enthält das Urteil ebenso wenig eine Abweichung zur An-\n\nklage wie im Hinblick auf die Menge des angekauften Branntweins. \n\n11 \n\nDie maßgeblichen Feststellungen in diesem Zusammenhang hat das \n\nLandgericht aufgrund einer in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstan-\n\ndenden Beweiswürdigung getroffen, nachdem es zu einer von der Anklage ab-\n\nweichenden Aussage des Zeugen L. gekommen war. Dass es zu der ab-\n\nweichenden Aussage des Zeugen kam, wurde von der Revision bereits in der \n\nBegründungsschrift vorgetragen und in der Revisionshauptverhandlung bestä-\n\ntigt. Dieser Verfahrensgang bestätigt aber zusätzlich, dass die Strafkammer \n\nnicht gegen eine sie in diesem Zusammenhang treffende Hinweispflicht versto-\n\nßen hat. Denn die verfahrensgegenständliche Abweichung erweist sich lediglich \n\nals Konkretisierung des Geschehensbildes der Tat im weiteren Sinne, mit der \n\nein Angeklagter zu rechnen hat und die ihn grundsätzlich nicht überraschen \n\nkann, wenn er die Verhandlung verfolgt, deren Beweisergebnis die Feststellung \n\ndieser Konkretisierung rechtfertigt (BGH NStZ 2000, 48 f. m.w.N.). Allein der \n\nUmstand, dass in der Hauptverhandlung angefallene neue Erkenntnisse zum \n\nVortäter des Vortäters – je nach den Umständen des Falles – neue Möglichkei-\n\nten der Verteidigung eröffnen können, führt nicht dazu, dass diese neuen Er-\n\nkenntnisse eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen würden. \n\n12 \n\n3. Zuletzt macht die Revision geltend, dass das Landgericht unter Ver-\n\nstoß gegen § 261 StPO im Selbstleseverfahren eingefügte Urkunden fehlerhaft \n\ngewürdigt habe. \n\n13 \n\na) Die Revision teilt zur Begründung der Rüge den Inhalt von vier An-\n\nkaufsbelegen mit, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Branntwein von \n\ndem Zeugen L. durch die B. GmbH erstellt wurden. Die Unterschrif-\n\nten auf drei der vier Belege unterscheiden sich nach Auffassung der Revision \n\n„so evident von dem Schriftbild der Unterschriften, die die Strafkammer der An-\n\ngeklagten zugeordnet hat, dass die Strafkammer jedenfalls ohne weitere Be-\n\nweiswürdigung gehindert war, diese Unterschriften auch der Angeklagten zuzu-\n\nordnen“. \n\n14 \n\nb) Der Senat braucht der Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge nicht näher \n\nnachzugehen (vgl. insoweit einerseits BGHSt 29, 18, 21; andererseits BGH \n\nNStZ 2007, 115, 116), da das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß \n\nnicht beruhen kann. \n\n15 \n\nSoweit das Landgericht der Angeklagten den Ankauf von Branntwein in \n\nden drei Einzellieferungen, die mit den fraglichen Ankaufsbelegen dokumentiert \n\nwurden, nicht rechtsfehlerfrei zugeordnet haben sollte, hätte sich die Menge \n\ndes von der Angeklagten angekauften Branntweins um 1.480 Liter reinen Alko-\n\nhols und demnach die hinterzogenen Steuern um fast 20.000,-- Euro verringert. \n\nDer Schuldspruch wäre hiervon nicht berührt. Angesichts der verbleibenden \n\nAlkoholmenge von fast 43.000 Litern, die im fraglichen Tatzeitraum (Geschäfts-\n\njahr 2001) unter Mitwirkung der Angeklagten angekauft wurde, dem insoweit \n\nperpetuierten Steuerschaden von 547.000,-- Euro und der für dieses Geschäfts-\n\njahr verhängten Einzelgeldstrafe, kann der Senat ausschließen, dass die Straf-\n\nkammer unter Zugrundelegung des nur unwesentlich geringeren Schuldum-\n\nfangs zu einer noch milderen Einzelstrafe zu Gunsten der Angeklagten gelangt \n\nwäre. \n\n16 \n\n17 \n\nIII. \n\nAuch die Sachrüge ist nicht begründet. \n\n1. Mit ihren Angriffen auf die Beweiswürdigung zeigt die Revision keine \n\nRechtsfehler auf. Die Schlüsse, die die Strafkammer auf der Grundlage der \n\nfestgestellten Tatsachen zieht, sind – auch soweit sie sich auf innere Tatsachen \n\nbeziehen – möglich. Widersprüche oder Lücken sind nicht gegeben. Im Übrigen \n\nbeschränkt sich die Revision darauf, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle \n\nderjenigen des Landgerichts zu setzen. \n\n18 \n\n2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-\n\nspruch. Danach hat die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann der B. \n\nGmbH den Branntwein verschafft. Hierbei nahm sie zumindest billigend in Kauf, \n\ndass die bei dessen Herstellung entstandene Branntweinsteuer hinterzogen \n\nworden war. Die Angeklagte handelte hierbei in (Dritt-)Bereich-erungsabsicht. \n\nEine solche ist beim Ankauf bemakelter Ware zum Marktpreis gegeben, wenn \n\ndie Ware – wie festgestellt – mit Gewinn weiterverkauft werden soll (BGH NStZ \n\n1981, 147). Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist auf der Grundlage der getroffe-\n\nnen Feststellungen die Annahme, die Angeklagte habe hierbei gewerbsmäßig \n\ngehandelt. Auch wenn die Einnahme mittelbar erzielt wird, ist gewerbsmäßiges \n\nHandeln gegeben (vgl. Jäger in Klein AO 10. Aufl. § 373 Rdn. 17 m.w.N.). \n\n19 \n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt zwar daraufhin, dass grund-\n\nsätzlich jede Ankaufshandlung bemakelter Gegenstände i.S.v. § 374 AO eine \n\nselbstständige Tat in materieller Hinsicht darstellt. Die Angeklagte ist jedoch \n\ndadurch, dass die Strafkammer die Ankaufshandlungen eines Geschäftsjahres \n\nzu jeweils einer Tat zusammengezogen hat, nicht beschwert. Der Senat kann \n\nim Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass das Urteil ohne \n\nden Rechtsfehler für die Angeklagte günstiger ausgefallen wäre (vgl. § 374 Abs. \n\n1 Alt. 2 AO i.V.m. § 373 Abs. 1 aF, § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB). \n\n20 \n\n3. Auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen ist auch \n\nder Schuldumfang rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Senat teilt nicht die Auffas-\n\nsung, aufgrund der Sachrüge habe er die Vereinbarkeit des Urteils mit sich bei \n\nden Sachakten befindlichen Ankaufsbelegen zu überprüfen. Eine Verfahrensrü-\n\nge ist insoweit nicht erhoben. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Verfah-\n\nrensrüge, die mit der Begründung erhoben wurde, die Unterschrift auf den dort \n\nmitgeteilten Ankaufsbelegen sei fehlerhaft gewürdigt worden (vgl. oben II. 3.). \n\n21 \n\nGrundlage der Prüfung des Revisionsgerichts auf die Sachrüge sind die \n\nUrteilurkunde und die Abbildungen, auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ver-\n\nwiesen wird. Alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht grund-\n\nsätzlich verschlossen. Den Akteninhalt darf das Revisionsgericht in der Regel \n\nbei der Prüfung der Sachrüge nicht berücksichtigen (Kuckein in KK StPO § 352 \n\nRdn. 16 m.w.N.). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn Aktenteile durch eine \n\nzulässige Verfahrensrüge zum Gegenstand des Revisionsvortrags gemacht \n\nwurden (vgl. BGH, Urt. vom 16. Oktober 2006 – 1 StR 180/06; Urt. vom 23. Ja-\n\nnuar 2003 – 4 StR 412/02; NJW 1986, 1699, 1700; StV 1993, 176, 177). Dies \n\nist vorliegend aber nicht der Fall. Mit der unter II. 3. dargestellten Verfahrensrü-\n\nge macht die Revision lediglich vier von über 350 Ankaufsbelegen zum Gegens-\n\ntand ihres Vortrags. \n\n22 \n\nAnderes ergibt sich auch nicht aus einem Urteil des Senats vom 17. De-\n\nzember 1968 (1 StR 161/68; BGHSt 22, 282). Dort war ein Buch, dessen Ver-\n\nfasser die öffentliche Billigung von Straftaten vorgeworfen worden war, im Zuge \n\neiner Verfahrensrüge Gegenstand des Revisionsvortrags. Infolge dessen konn-\n\nte der Senat den Inhalt des gesamten Buches auch bei Prüfung der Sachrüge \n\nzur Kenntnis nehmen (BGHSt aaO 289), da es sich um ein einheitliches Be-\n\nweismittel handelte. Demgegenüber stellen die verfahrensgegenständlichen \n\nAnkaufsbelege jeweils für sich eine eigenständige Urkunde dar. Nur soweit die-\n\nse mit einer Verfahrensrüge in das Revisionsverfahren eingeführt worden ist, \n\nkann sie auch im Rahmen der Sachrüge berücksichtigt werden. Die Tatsache, \n\ndass die einzelnen Urkunden aufgrund einer einheitlichen Anordnung nach \n\n§ 249 Abs. 2 StPO im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind, ändert an \n\nderen Eigenständigkeit nichts. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander \n befindet sich in Urlaub und \n ist deshalb an der Unterschrift \n verhindert. \n\n Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/1-str-167-09","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/1-str-167-09","retrieved":"2026-07-10 20:10:15.964852+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-09/1-str-167-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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