{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"5 StR 449/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 449/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 8. Dezember 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Neuruppin vom 9. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen \n\nsind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, diese \n\nbleiben aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende \n\nRevision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat \n\nmit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie \n\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDas Urteil kann – mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-\n\nstellungen zum äußeren Tatgeschehen – keinen Bestand haben. Die Ju-\n\ngendschutzkammer hat sich nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit des An-\n\ngeklagten auseinandergesetzt, obwohl hierzu Veranlassung bestanden hätte. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen leidet der im Tatzeitraum 46 Jahre alte, nicht \n\neinschlägig vorbestrafte Angeklagte seit seiner Jugend an Epilepsie. Eine \n\nLehre zum Facharbeiter für chemische Produktion musste er in jungen Jah-\n\nren abbrechen, da sich seine epileptischen Anfälle verschlimmerten. Im Übri-\n\ngen wird die Epilepsie des Angeklagten hinsichtlich Art und Verlauf des An-\n\nfallsleidens, seiner Therapie und Art und Schwere eventueller Gesundheits-\n\nstörungen zur Tatzeit in dem angefochtenen Urteil nicht beschrieben. Dies \n\nwäre jedoch hier notwendig (vgl. OLG Köln VRS 68, 350, 352). Denn festge-\n\nstellt wird, dass es während der Untersuchungshaft zu einem längeren Kran-\n\nkenhausaufenthalt kam, „da der unter Epilepsie leidende Angeklagte … eine \n\nLungenembolie erlitt. Darüber hinaus baute er körperlich stark ab“ (UA S. 4). \n\nAuf die Strafkammer machte er einen „ungewöhnlich gebrechlichen Ein-\n\ndruck“ (UA S. 19). Bis zur Tat führte der Angeklagte, der bereits vor vielen \n\nJahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, ein sozial eingeordnetes \n\nLeben innerhalb seiner Familie. Erst im vorgerückten Alter war er erstmals \n\nwegen Diebstahls straffällig geworden und ist in der Folgezeit mehrfach we-\n\ngen Diebstahls geringwertiger Sachen, zuletzt im Jahr 2007 zu einer zur Be-\n\nwährung ausgesetzten kurzen Freiheitsstrafe, verurteilt worden. \n\n4 \n\nUnter diesen Umständen bestehen für die Möglichkeit einer schon im \n\nTatzeitraum vorhandenen erheblichen durch Epilepsie hervorgerufenen We-\n\nsensveränderung konkrete Anhaltspunkte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Ja-\n\nnuar 1996 – 4 StR 753/95 – und Beschluss vom 9. April 2002 \n\n– 5 StR 110/02; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 1999 \n\n– 3 StR 67/99). Deshalb hätte sich die Strafkammer mit den Voraussetzun-\n\ngen des § 21 StGB auseinandersetzen müssen. Auch angesichts des Cha-\n\nrakters der Taten – Manipulieren am Geschlechtsteil des zwölf Jahre alten \n\nGeschädigten, sodann Onanieren bis zum Samenerguss – liegt die Möglich-\n\nkeit eines schon im Tatzeitraum vorhandenen zerebralen Abbaus nicht fern. \n\n5 \n\nDas Urteil war im Schuldspruch aufzuheben, obgleich sich nach den \n\nbisherigen Feststellungen die Annahme der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) \n\ndes Angeklagten nicht aufdrängt. Denn es kann nicht mit letzter Sicherheit \n\nausgeschlossen werden, dass die zu § 21 StGB – naheliegend unter Zuzie-\n\nhung eines Sachverständigen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständi-\n\nger 10) – neu zu treffenden Feststellungen hier sogar zu einer anderen Beur-\n\nteilung der Voraussetzungen des § 20 StGB führen könnten. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/5-str-449-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/5-str-449-09","retrieved":"2026-07-10 20:10:57.796614+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-08/5-str-449-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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