{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen","decided":"2009-12-07","aktenzeichen":"StbSt (R) 2/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG Art. 20 StBerG § 90 Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge- rung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \nGG Art. 20 \nStBerG § 90 \n\nZur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge- \n\nrung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater. \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 – StBSt (R) 2/09 \n OLG Rostock – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nStbSt (R) 2/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 7. Dezember 2009 \nin dem berufsgerichtlichen Verfahren \ngegen \n\nden Steuerberater \n\nwegen Berufspflichtverletzung \n\nDer Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Bun-\n\ndesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2009, an der teilge-\n\nnommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger, \n\nSteuerbevollmächtigte Grunewald, \n\nSteuerberaterin Warttinger \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nOberstaatsanwalt \n\nRechtsanwältin \n\nals Verteidigerin, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 10. Dezember 2008 \n\ndahin ergänzt, dass als Ausgleich für rechtsstaatswidrige \n\nVerfahrensverzögerung von der verhängten Geldbuße \n\n3.000 € als vollstreckt gelten. Im Übrigen wird die Revisi-\n\non verworfen. \n\n2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit \n\nentstandenen notwendigen Auslagen des Steuerberaters \n\nfallen der Steuerberaterkammer zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDie Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen \n\ndes Landgerichts Rostock hat durch Urteil vom 17. April 2007 gegen den \n\nSteuerberater die berufsrechtlichen Maßnahmen des Verweises und einer \n\nGeldbuße in Höhe von 12.500 € wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur \n\nunabhängigen Berufsausübung und wegen Ausübung einer gewerblichen \n\nTätigkeit (§ 57 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG) verhängt. Der Senat für Steuer-\n\nberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichtes Ros-\n\ntock hat am 10. Dezember 2008 auf die Berufung des Steuerberaters die \n\nGeldbuße auf 7.000 € herabgesetzt; die Revision hat das Oberlandesgericht \n\nnicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Steuerberaters hat der Senat die \n\nRevision gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 StBerG zugelassen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch wegen mangelnder Kompensation \n\nrechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung beschränkte, mit Verletzung \n\nmateriellen wie formellen Rechts begründete Revision des Steuerberaters \n\nhat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine rechtsstaatswidri-\n\nge Verfahrensverzögerung nicht kompensiert. \n\n1. Der rechtsstaatliche Grundsatz, unangemessene Belastungen \n\ndurch eine lange Dauer des Verfahrens zu vermeiden, gilt auch im berufs-\n\nrechtlichen Verfahren der Steuerberater. Dies folgt bereits aus Art. 2 \n\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. \n\nZu dem damit gewährleisteten fairen, rechtsstaatlichen Verfahren gehört \n\nauch die Herstellung von Rechtssicherheit innerhalb angemessener Zeit (vgl. \n\nBVerfGE 88, 118, 124). Denn auch ein stets die wirtschaftliche Existenz-\n\ngrundlage berührendes berufsrechtliches Verfahren kann den Steuerberater \n\n– zumal dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerungen der Jus-\n\ntizorgane bedingt ist – zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen (vgl. \n\nzum anwaltsgerichtlichen Verfahren BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 Verfah-\n\nrensverzögerung \n\n18; \n\nzum \n\nbeamtenrechtlichen Disziplinarverfahren \n\nBVerfGE 46, 17, 29; BVerfG [Kammer] NJW 1992, 2472, 2473; Kloepfer, \n\nJZ 1979, 209, 214). Diese können mit zunehmender Verfahrensdauer unver-\n\neinbar sein mit dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Verhältnismä-\n\nßigkeitsgrundsatz, wonach die Rechtsfolge insbesondere in einem gerechten \n\nVerhältnis zur Verfehlung des Steuerberaters stehen muss (vgl. BVerfGE 46, \n\n17, 29; BVerfG [Kammer] wistra 2009, 307, 308). Aus diesem Grund muss \n\nsich auch im berufsrechtlichen Verfahren eine rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung bei der Zumessung der berufsrechtlichen Maßnahme aus-\n\nwirken (vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 1997, 591; NJW 2003, 2225). \n\n4 \n\n2. Mit diesem grundrechtlichen Schutz der durch berufsrechtliche \n\nMaßnahmen betroffenen Steuerberater korrespondiert nach der jüngeren \n\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der \n\nebenfalls zu berücksichtigende konventionsrechtliche Schutz durch Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 324; BGHSt 52, \n\n124, 137). Berufsrechtliche „Disziplinarverfahren“, bei denen – wie hier (vgl. \n\n§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG∗) – die Ausübung des Berufs auf dem Spiel steht, \n\nunterfallen danach jedenfalls als Streitigkeiten über einen zivilrechtlichen An-\n\nspruch regelmäßig dessen sachlichem Geltungsbereich (vgl. EGMR-E 2, \n\n208, 215 – Fall Albert u. Le Compte v. Belgien; EGMR ÖJZ 1988, 220 – Fall \n\nH. v. Belgien; EGMR ÖJZ 2000, 728, 729 – Fall W.R. v. Österreich; \n\nEGMR ÖJZ 2003, 855, 856 – Fall Malek v. Österreich; Esser, Auf dem Weg \n\nzu einem europäischen Strafverfahrensrecht [2002] S. 73 f. m.N.; Graben-\n\nwarter, Europäische Menschenrechtskonvention 4. Aufl. § 24 Rdn. 23 \n\n[Fn. 110]). Auch konventionsrechtlich ist mithin eine Verhandlung in ange-\n\nmessener Frist im berufsrechtlichen Verfahren geboten und ein Verstoß hier-\n\ngegen gegebenenfalls zu kompensieren. \n\n5 \n\n3. Die revisionsrechtliche Beanstandung einer überlangen, rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensdauer greift durch. Mit der Verfahrensrüge sind hier \n\nbei gleichzeitig erhobener Sachrüge aufgrund der hierauf veranlassten Prü-\n\nfung die Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung \n\nbelegt (vgl. BGHSt 49, 342, 344; BGH NStZ-RR 2007, 71; 2009, 92; Meyer-\n\nGoßner, StPO 52. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9). Soweit mit der Verfahrensrüge \n\nweitergehende maßgebliche Verfahrensverzögerungen, als aus dem Urteil \n\nund den Prüfungen der Verfahrensvoraussetzungen ersichtlich, erhoben wer-\n\nden sollen, fehlen hierfür hinreichende Ausführungen. Das berührt aber des-\n\nhalb nicht die Zulässigkeit der Verfahrensrüge insgesamt, weil eine jedenfalls \n\ngegebene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im gerichtlichen Ver-\n\nfahren vollständig belegt und eine etwa mögliche Abkürzung dieser belegten \n\nVerzögerung bei der hier gegebenen Sachlage ausgeschlossen ist. \n\n∗ a.F. Die Entscheidung lässt das nach Tatbegehung in Kraft getretene Achte Gesetz \nzur Änderung des StBerG vom 8. April 2008 (BGBl I, 666) unberücksichtigt. Die \nberufsrechtlichen Maßnahmen wurden dadurch um ein Berufsverbot für die Dauer \nvon einem bis zu fünf Jahren ergänzt (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG n.F.). \n\n6 \n\n4. Die jeweils angemessene Dauer des Verfahrens ist nach den Um-\n\nständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BVerfG [Kammer] NJW 2003, \n\n2225; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 21). Solche, \n\nin die Gesamtwürdigung einzustellende Gesichtspunkte sind etwa der durch \n\ndie Justiz verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamt-\n\ndauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, die Schwierigkeit des \n\nVerfahrensgegenstandes, mögliche Ursachen im Verhalten des Betroffenen \n\nfür die Verfahrensdauer sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwe-\n\nbenden Verfahrens für ihn verbundenen besonderen Belastungen (vgl. \n\nBGHR aaO; IntKommEMRK-Kühne 11. Lfg. [2009] Art. 6 Rdn. 329 ff.; Esser \n\naaO S. 302 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer eine Verzögerung vor der \n\nersten berufsrechtlichen Inkulpation bereits im Zusammenhang mit dem pa-\n\nrallelen Strafverfahren geltend machen kann, ist im Hinblick auf eine insoweit \n\nfehlende Tatsachengrundlage hier nicht zu entscheiden. \n\n7 \n\nZu berücksichtigen war durch den Senat zunächst der lange Zeitraum \n\nvon etwa zweieinhalb Jahren zwischen Abfassung der Anschuldigungsschrift \n\nund Erlass des Eröffnungsbeschlusses durch das Landgericht. Beides hatte \n\nder Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis zu \n\nnehmen. Angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit der Sach- und \n\nRechtslage und der Gesamtdauer liegt jedenfalls eine der Justiz zuzurech-\n\nnende beträchtliche Verfahrensverzögerung vor. Bei der Feststellung einer \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung muss indes immer auch die \n\nGesamtverfahrensdauer in Rechnung gestellt werden, zumal durch eine be-\n\nsondere Beschleunigung in späteren Verfahrensabschnitten Verfahrensver-\n\nzögerungen in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden können \n\n(BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9 und 21). Dies gilt \n\nhier insbesondere, weil nur einen Monat nach Eröffnung des Verfahrens das \n\nlandgerichtliche Urteil erging. Andererseits lag zudem noch ein Zeitraum zwi-\n\nschen diesem erstinstanzlichen Urteil und dem Berufungsurteil von mehr als \n\neineinhalb Jahren. Insbesondere mit Rücksicht auf die weitgehend geständi-\n\nge Einlassung des Steuerberaters erkennt der Senat in der Zusammenschau \n\nbeider Verfahrensabschnitte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nvon jedenfalls zwei Jahren als belegt. \n\n8 \n\nBei dieser Sachlage durfte sich das Oberlandesgericht im Rahmen der \n\nZumessung einer berufsrechtlichen Maßnahme (§ 90 StBerG) nicht damit \n\nbegnügen, die Umstände, dass das „berufswidrige Verhalten schon lange \n\nzurückliegt“, sich der Steuerberater „der Einwirkung eines recht langen be-\n\nrufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt sah“ und „weiterer Zeitablauf“ seit \n\nder Entscheidung des Landgerichts eingetreten ist, lediglich pauschal in An-\n\nsatz zu bringen. \n\n9 \n\n5. Trotz der angesichts des festgestellten berufsrechtswidrigen Verhal-\n\ntens eher moderaten Maßnahmenzumessung sieht der Senat hier Anlass, \n\nauf die festgestellte Verfahrensverzögerung selbst – um eine weitere Verfah-\n\nrensverzögerung zu vermeiden – zu reagieren. Hierfür gelten folgende \n\nGrundsätze: \n\n10 \n\na) In leichten Fällen wird es ausreichen, eine rechtsstaatswidrige Ver-\n\nfahrensverzögerung in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen und \n\ngegebenenfalls ihre konkreten Auswirkungen, insbesondere bei einem gro-\n\nßen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, im Rahmen der allgemeinen \n\nRechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 52, 124, 146; \n\nBGH wistra 2009, 347; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzu-\n\nmessung 4. Aufl. Rdn. 443c m.N.). \n\n11 \n\nb) In schwerer wiegenden Fällen wird sich der Tatrichter im berufs-\n\nrechtlichen Verfahren der Steuerberater an der Rechtsprechung der Strafse-\n\nnate des Bundesgerichtshofes zur sogenannten Vollstreckungslösung (vgl. \n\nBGHSt 52, 124) zu orientieren haben. Danach ist eine Entschädigung für die \n\ndurch staatliche Stellen verursachte Verzögerung in einem gesonderten \n\nSchritt nach der eigentlichen Strafzumessung vorzunehmen. Der Ausgleich \n\nfür das erlittene Verfahrensunrecht wird auf diese Weise von Fragen des Un-\n\nrechts, der Schuld und der Sanktionshöhe abgekoppelt (vgl. BGH aaO \n\nS. 137/138). Die notwendige Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Ver-\n\nfahrensverzögerung ist sodann mit den Mitteln vorzunehmen, die das jeweils \n\nanwendbare materielle oder formelle Recht zur Verfügung stellt (vgl. \n\nBGHSt 52, 124, 134). \n\n12 \n\nAuch im berufsgerichtlichen Verfahren kann auf diese Weise die Ent-\n\nscheidung über die im Einzelfall angemessene berufsrechtliche Maßnahme \n\nnach § 90 StBerG freigehalten werden von berufsrechtsfremden Erwägun-\n\ngen. Maßgeblich hat sie den Berufsangehörigen zukünftig zu einem berufs-\n\ngemäßen Verhalten zu veranlassen. Das Maß der persönlichen Schuld tritt \n\nim Rahmen dieser Prognoseerwägungen in den Hintergrund, im Mittelpunkt \n\nstehen vornehmlich das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchti-\n\ngen Rechtspflege und die Wahrung des Vertrauens des Rechtsuchenden in \n\ndie Integrität des Berufsstandes (vgl. BGH HFR 1998, 1025; Kuhls/Schäfer, \n\nStBerG 2. Auflage § 90 Rdn. 62 ff.; Gehre/von Bostel, Steuerberatungsge-\n\nsetz 5. Auflage § 90 Rdn. 5 f.). \n\n13 \n\nEine von solchen Rechtsfolgenerwägungen strukturell abgesetzte, am \n\nRechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB orientierte \n\nEntschädigung im Sinne von BGHSt 52, 124 steht uneingeschränkt einer-\n\nseits im Einklang mit den Zielen des berufsgerichtlichen Verfahrens, gewähr-\n\nleistet andererseits den im Einzelfall gebotenen Ausgleich objektiven Verfah-\n\nrensunrechts und damit die Beseitigung der Opfereigenschaft nach \n\nArt. 34 MRK. \n\n14 \n\n15 \n\n6. Diese Grundsätze sind wie folgt umzusetzen: \n\na) In Fällen besonders schwer wiegender Verfahrensverzögerung kä-\n\nme im Einzelfall eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO in Ver-\n\nbindung mit § 153 StBerG in Betracht. Ein Verfahrenshindernis begründen \n\nauch im berufsgerichtlichen Verfahren nur ein außergewöhnlich großes \n\nAusmaß der Verfahrensverzögerung und damit verbundene besonders \n\nschwere Belastungen des Steuerberaters (vgl. BVerfG [Vorprüfungsaus-\n\nschuss] NStZ 1984, 128; BGHSt 35, 137; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nVerfahrensverzögerung 12, 13 und 21). \n\n16 \n\nb) Eine direkte Übertragung der sogenannten Vollstreckungslösung \n\nkommt im Rahmen des § 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG, der Verhängung einer \n\nGeldbuße von bis zu 25.000 €, in Betracht. Ist auf eine Geldbuße erkannt \n\nworden, so wird diese in angemessener Höhe für das konkrete berufswidrige \n\nVerhalten im Urteil ausgesprochen. Zugleich wird in der Urteilsformel festge-\n\nsetzt, dass ein zu beziffernder Teil der zugemessenen Geldbuße zur Kom-\n\npensation erlittener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits \n\nvollstreckt gilt (vgl. zur Geldstrafe BGHSt 52, 124, 145). Ein daneben ver-\n\nhängter Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StBerG) bliebe hiervon unberührt. \n\n17 \n\nc) Eine entsprechende Kompensation wird auch beim Ausschluss aus \n\ndem Beruf nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG∗ grundsätzlich möglich sein. Ist \n\ndiese schärfste Maßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs zur Überzeu-\n\ngung des Tatgerichts weiterhin die angemessene berufsrechtliche Reaktion \n\nauf das Fehlverhalten des Steuerberaters, so besteht insoweit nur eine \n\nhöchst begrenzte Möglichkeit der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfah-\n\nrensdauer. Um einen effektiven Ausgleich innerhalb des berufsrechtlichen \n\nVerfahrens zu ermöglichen, lässt sich dies hier in einer Abkürzung der Min-\n\ndestausschlussfrist des § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG finden, wonach erst \n\nfrühestens acht Jahre nach rechtskräftigem Ausschluss aus dem Beruf eine \n\nWiederbestellung zum Steuerberater erfolgen kann. Eine in Fortentwicklung \n\ngeltenden Gesetzesrechts zur effektiven Umsetzung der nach höherrangi-\n\ngem Recht verfolgten Anliegen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und dem \n\nRechtsstaatsgebot des Grundgesetzes vorzunehmende Abkürzung ermög-\n\nlicht es, den Steuerberater hinsichtlich einer Wiederbestellung so zu stellen, \n\nwie er bei fristgerechter Erledigung des Verfahrens gestanden hätte. Hierzu \n\n∗ a.F. Vgl. die Fußnote zu 2, Tz.4. \n\nwird die Mindestausschlussfrist um einen in der Urteilsformel festzusetzen-\n\nden Zeitraum zu vermindern sein. \n\n18 \n\nd) In Fällen, in denen allein die berufsrechtlichen Maßnahmen der \n\nWarnung und des Verweises (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StBerG) in Betracht \n\nkommen, und Anlass weder für eine Verfahrenseinstellung (oben 6 a) noch \n\neine bloße Feststellung der Verfahrensverzögerung (oben 5a) besteht, wird \n\nauf entsprechender Rechtsgrundlage in der Urteilsformel ausgesprochen \n\nwerden können, dass zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrens-\n\ndauer ein konkret bezifferter Zeitraum der für die berufsgerichtliche Verurtei-\n\nlung vorgesehenen Tilgungsfrist nach § 152 Abs. 1 Satz 1 StBerG bereits als \n\nverstrichen gilt. Die Verurteilung ist dann entsprechend vorzeitig aus den bei \n\nder zuständigen Berufskammer bzw. den Finanzbehörden geführten Akten \n\nzu tilgen. \n\n19 \n\n7. Da das Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung \n\nwie ausgeführt (oben 4) hinreichend feststeht, setzt der Senat, um eine wei-\n\ntere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 354 Abs. 1 StPO i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG die Kompen-\n\nsation der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im \n\nSinne der Ausführungen zu 6b) selbst fest. Er bestimmt sie auf 3.000 €. Da-\n\nbei legt der Senat zugrunde, dass jedenfalls nach der Einstellung des paral-\n\nlelen Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO eine besondere persönliche \n\nBelastung des Steuerberaters durch die Verfahrensverzögerung nicht einge-\n\ntreten ist. Eine solche ist auch nicht behauptet worden. Die danach verhält-\n\nnismäßig hohe Bemessung der Anrechnung ist andererseits dem Umstand \n\ngeschuldet, dass dem Berufungsurteil eine nähere Andeutung über das Maß \n\nder aufgrund des Zeitablaufs erfolgten Reduzierung der Geldbuße nicht zu \n\nentnehmen ist. \n\n20 \n\nDer daraus folgende wesentliche Teilerfolg der Revision führt zu der \n\nden Beschwerdeführer umfassend entlastenden Kostenentscheidung nach \n\n§ 473 Abs. 3 und Abs. 4 StPO i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1, § 150 StBerG (vgl. \n\nKuhls/Schäfer aaO § 148 Rdn. 32). \n\nBasdorf Raum Jäger \n\nWarttinger Grunewald","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/stbst-r-2-09","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/stbst-r-2-09","retrieved":"2026-07-10 20:15:07.577889+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-07/stbst-r-2-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen","date":"2009-12-07","dockets":["StbSt (R) 2/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/stbst-r-2-09","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG Art. 20 StBerG § 90 Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge- rung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. 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