{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-12-07","aktenzeichen":"II ZR 229/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HGB § 25 Abs. 1 a) Eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Un- ternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. b) Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 229/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nHGB § 25 Abs. 1 \n\na) Eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, \n\nwenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus \n\nder Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Un-\n\nternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. \n\nb) Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt \n\nwurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, \n\nDr. Reichart, Dr. Drescher und Bender \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n20. August 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 71.385,71 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserhebli-\n\ncher Weise verletzt. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Unter-\n\nnehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein \n\nTeil des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich nach den gesamten für \n\nden Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen um den - den Schwer-\n\npunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt (vgl. \n\nSen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. \n\n16. September 2009 - VIII ZR 321/08, DB 2009, 2429 Tz. 17 f.). Es hat jedoch \n\neinen Anspruch der Klägerin aus § 25 Abs. 1 HGB verneint, weil die Klägerin \n\nnicht hinreichend dargelegt habe, dass die Beklagte mit dem Geschäftsbereich \n\n\"Adressen\" den wesentlichen Kern des Unternehmens der früheren K. - \n\n GmbH übernommen habe. Damit hat es die Anforderungen an \n\nden Vortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft in einer gegen Art. 103 GG ver-\n\nstoßenden Weise überspannt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat im Kern behauptet, dass die Beklagte mit dem Bereich \n\n\"Adressen\" den wesentlichen Teil des früheren Unternehmens erworben habe, \n\ndass es sich bei diesem Bereich des Direktmarketing regelmäßig - und deshalb \n\nauch im konkreten Fall - um den \"Ertragsträger\" des Unternehmens handele, \n\nmit dem die Gewinne erwirtschaftet würden, und hat für diese Behauptung \n\nSachverständigenbeweis angeboten (GA 190). Damit hat sie letztlich unter Be-\n\nweisantritt vorgetragen, dass der übernommene Bereich den wesentlichen (Er-\n\ntrags-)Wert des Unternehmens verkörpert habe. Mit seiner Beurteilung, der - für \n\ndie Frage einer Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB grundsätz-\n\nlich erhebliche (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 25 Rdn. 6) - Vortrag der \n\nKlägerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei \"in keiner Weise konkretisiert \n\nund daher weder aussagekräftig noch einer Sachaufklärung zugänglich\", hat \n\nsich das Berufungsgericht in den Schutzbereich des Art. 103 GG verletzender \n\nWeise der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrichterlicher \n\nRechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast bereits genügt, wenn sie Tat-\n\nsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das \n\ngeltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. \n\nGenügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer \n\nEinzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die \n\nBeweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. die benannten Zeugen nach weiteren \n\nEinzelheiten zu befragen bzw. einem Sachverständigen die beweiserheblichen \n\nStreitfragen zu unterbreiten (Sen.Beschl. v. 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, \n\nZIP 2009, 1467 Tz. 2; v. 14. Juli 2008 - II ZR 204/07, ZIP 2008, 1870, 1871 \n\nTz. 13 f.; v. 14. Juli 2008 - II ZR 202/07, ZIP 2008, 1675, 1676 Tz. 6; v. 21. Mai \n\n2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Tz. 5; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 \n\n- II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740). Die Verfahrensweise des Berufungsge-\n\nrichts stellt sich als Weigerung dar, den Kern des Vortrags der Klägerin in der \n\nnach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und sich inhaltlich \n\nmit ihm auseinanderzusetzen. \n\n4 \n\n2. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. \n\nDas Berufungsgericht konnte nicht aus anderen Gründen von der Erholung des \n\nangebotenen Sachverständigengutachtens absehen. Soweit das Berufungsge-\n\nricht gemeint haben sollte, der Vortrag der Klägerin zum Wert der Unterneh-\n\nmensbereiche sei als Grundlage für die Erstellung des beantragten Gutachtens \n\nunzureichend, wäre dies eine unzulässige - ebenfalls gegen Art. 103 GG ver-\n\nstoßende - vorweggenommene Beweiswürdigung. Zwar fehlen bisher die \n\n- grundsätzlich von der beweispflichtigen Partei beizubringenden (Zöller/Greger, \n\nZPO 28. Aufl. § 402 Rdn. 5; BGH, Urt. v. 29. Oktober 2008 - IV ZR 272/06, \n\nNJW-RR 2009, 244 Tz. 8 f.) - Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines \n\nSachverständigengutachtens zum Ertragswert der beiden Geschäftsfelder der \n\nfrüheren K. GmbH, weil bisher weder Jahresabschlüsse \n\nnoch Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Firma vorliegen. Abgesehen da-\n\nvon, dass die erforderlichen Unterlagen auf gerichtlichen Hinweis von der Klä-\n\ngerin möglicherweise noch beigebracht werden könnten, kann aber jedenfalls \n\nnicht ausgeschlossen werden, dass - wie die Klägerin behauptet - einem Sach-\n\nverständigen aufgrund der Gegebenheiten im Bereich des Direktmarketing zu-\n\nmindest allgemein gültige Aussagen über die Wertverhältnisse der verschiede-\n\nnen Tätigkeitsbereiche auf dem Gebiet des Direktmarketing möglich sind, die \n\n- ggf. in einer Gesamtschau mit weiteren Gesichtspunkten - Rückschlüsse auch \n\nfür den hier vorliegenden Fall zulassen. Als Indizien, die dafür sprechen könn-\n\nten, dass es sich bei dem übernommenen Tätigkeitsbereich \"Adressen\" um den \n\nwesentlichen Bestandteil der früheren K. GmbH gehandelt \n\nhaben könnte, sind der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis und die eigene\n\nsteuerliche Bewertung der Parteien ebenso in Betracht zu ziehen wie der Um-\n\nstand, dass ca. 6 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages Antrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K. F. \n\nGmbH gestellt wurde. \n\nGoette Strohn Reichart \n\n Drescher Bender \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2007 - 39 O 9/07 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.08.2008 - I-18 U 36/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/ii-zr-229-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/ii-zr-229-08","retrieved":"2026-07-10 20:11:22.503570+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-07/ii-zr-229-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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