{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-12-04","aktenzeichen":"V ZR 9/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 9/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Ingolstadt vom 8. Dezember 2008 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten \n\nerkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren Bruder, aus abgetrete-\n\nnem Recht der Mutter Zahlungsansprüche aus einem Hofübergabevertrag vom \n\n23. August 1976 geltend. Darin räumte der Beklagte seinen Eltern u.a. ein le-\n\nbenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht und ein Leibgeding, bestehend aus \n\ndem Recht auf volle Verköstigung, auf Zahlung einer Leibrente und auf \"Wart \n\nund Pflege\", ein. Weiter heißt es in dem Vertrag: \n\nSofern die Berechtigten auf die volle Verköstigung verzichten, wozu sie jeder-\nzeit berechtigt sind, haben sie an deren Stelle folgende Austragsreichnisse zu \n\nerhalten: … Hierzu vereinbaren die Beteiligten, dass die Übergeber berechtigt \nsein sollen, auf die Lieferung der Naturalien zu verzichten und an deren Stelle \nmonatlich im Voraus einen dem jeweiligen Wert der Naturalleistungen entspre-\nchenden Geldbetrag zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall des Wegzugs. In \ndiesem Fall können jedoch die Übergeber auch Nachlieferung der Naturalien an \nihren jeweiligen Wohnsitz verlangen. Im Falle des Wegzugs der Berechtigten \nvom Anwesen erhalten sie den Mietwert für eine entsprechende andere Woh-\nnung. … Beim Ableben eines der Berechtigten fällt 1/3 der vereinbarten Aus-\ntragsleistungen einschließlich der vereinbarten monatlichen bzw. jährlichen \nLeibrente weg.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nZur dinglichen Sicherung der Ansprüche bewilligte der Beklagte die Ein-\n\ntragung eines Wohnungsrechts und einer Reallast in das Grundbuch. \n\nDer Vater der Parteien ist verstorben. Die Mutter lebt seit Februar 2005 \n\nin einem Pflegeheim. \n\nIn einer mit \"Geschäftsführungsauftrag sowie Abtretung von Ansprüchen\" \n\nüberschriebenen notariellen Vereinbarung vom 2. Juni 2006 zwischen der Klä-\n\ngerin und der Mutter heißt es u.a.: \n\n\"3. Auftrag zur Geschäftsführung und Abtretung \nFrau T. K. ist aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, ihre Ansprü-\nche selbst geltend zu machen. Sie beauftragt daher ihre Tochter J. K. \n dazu. Diesem Zweck dienen die Erklärungen dieser Urkunde und die \nnachfolgende Abtretung. Frau J. K. soll insb. zum Einzug der \nForderungen im eigenen Namen berechtigt sein. \n\n3.1 \nFrau T. K. tritt hiermit ihre Ansprüche … an ihre Tochter J. \nK. ab. … \n\nDie Abtretungsempfängerin, Frau J. K. , ist berechtigt, die abge-\ntretenen Forderungen und Ansprüche eigenständig in der jeweils rechtlich zu-\nlässigen Höhe und im rechtlich zulässigen Umfang geltend zu machen. … \n\n4. Verpflichtung von Frau J. K. \n\n4.1 \nFrau J. K. verpflichtet sich gegenüber ihrer Mutter T. , die \nabgetretenen Ansprüche gegen ihren Bruder H. K. geltend zu ma-\nchen, soweit sie einen Zahlungsanspruch beinhalten und sowie sie nach an-\nwaltschaftlicher Beratung Aussicht auf Erfolg versprechen. Insoweit verpflichtet \nsie sich auch, die Ansprüche, wenn notwenig, gerichtlich durchzusetzen. \n\n4.2 \nFrau J. K. verpflichtet sich gegenüber ihrer Mutter T. , ihr \nsämtliche aus der Durchsetzung der in Absatz 3 benannten Abtretungen erlang-\nten Geldleistungen, nach Abzug aller mit der Durchsetzung verbundenen Kos-\nten, zukommen zu lassen.\" \n\n5 \n\nDie Klägerin hat im August 2006 Klage erhoben und die Verurteilung des \n\nBeklagten zur Zahlung von 11.340 € nebst Zinsen für die Zeit von März 2005 \n\nbis August 2006 (630 € monatlich) sowie die Feststellung beantragt, dass der \n\nBeklagte ab dem 1. September 2006 bis zum Tod der Mutter monatlich 630 € \n\nzahlen muss. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hat \n\ndas Landgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - den \n\nBeklagten zur Zahlung von 630 € nebst Zinsen für August 2006 verurteilt und \n\ndem Feststellungsantrag in voller Höhe stattgegeben. \n\n6 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. \n\nGründe: \n\nI. \n\n7 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Klageansprüche aufgrund \n\nder Abtretung \"im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft\" auf die Kläge-\n\nrin übergegangen. Die Vorschriften der §§ 399, 400 BGB stünden dem nicht \n\nentgegen. Zwar seien die Ansprüche höchstpersönlicher Art und deshalb \n\ngrundsätzlich nicht abtretbar. Jedoch sei § 400 BGB nicht anzuwenden, wenn \n\nder Abtretende von dem Abtretungsempfänger ein wirtschaftliches Äquivalent \n\nerhalte und die bereits erbrachte oder zu erbringende Leistung gerade diejeni-\n\ngen Bedürfnisse befriedige, welche durch die Unpfändbarkeit geschützt werden \n\nsollten. Dieser Fall sei hier gegeben. Die mit der Einräumung des Wohnrechts \n\nund des Rechts auf Verköstigung bezweckte Sicherstellung des Lebensunter-\n\nhalts der Eltern sei auch nach der Abtretung gewährleistet, weil sich die Kläge-\n\nrin in der Abtretungsurkunde verpflichtet habe, der Mutter sämtliche aufgrund \n\nder Abtretung erlangten Geldleistungen - abzüglich Kosten - herauszugeben. \n\nZudem sei die Klägerin zusammen mit einem weiteren Bruder der Parteien \n\nfreiwillig in Vorleistung getreten, um den Lebensunterhalt der Mutter einschließ-\n\nlich der Unterbringungs- und Pflegekosten zu gewährleisten. \n\n8 \n\nDie geltend gemachten Ansprüche auf rückständige Zahlungen seien \n\nverwirkt. Die Höhe der von dem Beklagten ab Klageerhebung geschuldeten \n\nZahlungen setze sich aufgrund der 2/3-Regelung in dem Übergabevertrag aus \n\n300 €/Monat für den Wertausgleich der Naturalien und aus 330 €/Monat für den \n\nWertausgleich des Wohnungsrechts zusammen. Diese Zahlungsverpflichtung \n\nstehe nicht unter der Bedingung der Aufgabe des Wohnungsrechts. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Vorab ist klarzustellen, dass die Klägerin nicht - wie es am Beginn der \n\nAusführungen des Berufungsgerichts zu der Wirksamkeit der Abtretung an-\n\nklingt - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche der Mutter gel-\n\ntend macht, sondern eigene Ansprüche, die sie ihrer Meinung nach durch die \n\nAbtretung erworben hat. \n\n11 \n\n2. Die Wirksamkeit der Abtretung hat das Berufungsgericht zu Unrecht \n\nbejaht. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die bisher von dem Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen seine Ansicht nicht tragen. \n\n12 \n\na) Grundsätzlich sind Forderungen übertragbar (§ 398 BGB). Eine Aus-\n\nnahme gilt nach § 399 Alt. 1 BGB dann, wenn die Leistung an einen anderen \n\nals den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen \n\nkann. Soweit hier von Interesse, ist dies auch dann anzunehmen, wenn die \n\nLeistungen auf höchst persönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruhen, die \n\nnur er selbst erheben kann (BGHZ 25, 293, 299), wenn - anders als bei höchst \n\npersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das \n\nInteresse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerper-\n\nson aber besonders schutzwürdig ist (BGHZ 96, 146, 149), und wenn ohne \n\nVeränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit \n\nseiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubi-\n\nger als eine andere Leistung erscheinen würde (BGH, Urt. v. 26. Januar 1994, \n\nXII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558). Diese Fallgruppen haben dieselbe Rechts-\n\nfolge, nämlich den Ausschluss der Abtretbarkeit, weil anderenfalls die Identität \n\nder abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe. \n\n13 \n\nb) Das Berufungsgericht hat gemeint - und dieselbe Ansicht vertritt die \n\nRevision -, die Ansprüche der Mutter aus dem Übergabevertrag seien höchst \n\npersönlicher Natur, auch soweit sie auf Geldzahlungen gerichtet seien. In Kon-\n\nsequenz dieser Auffassung hätte es die Wirksamkeit der Abtretung nach § 399 \n\nAlt. 1 BGB beurteilen müssen. Das hat es nicht getan, sondern - im Ergebnis zu \n\nRecht - geprüft, ob der Wirksamkeit die Vorschrift des § 400 BGB entgegen-\n\nsteht. \n\n14 \n\naa) Die Wirksamkeit der am 2. Juni 2006 vereinbarten Abtretung schei-\n\ntert nicht an der Vorschrift des § 399 Satz 1 BGB. Die mit der Klage geltend \n\ngemachten Zahlungsansprüche sind nicht höchst persönlich in dem Sinne, dass \n\ndie geschuldete Leistung als eine natürliche Handlung an einen anderen Gläu-\n\nbiger als die Mutter nicht in gleicher Weise bewirkt werden kann. Das ist z.B. \n\nbei Ansprüchen, die auf die Gewährung von Unterhalt in Natur gerichtet sind, \n\nder Fall \n\n(Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., § 399 Rdn. 4; Pa-\n\nlandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 399 Rdn. 4). Hier betrifft das die in dem \n\nÜbergabevertrag vereinbarten Wart- und Pflegeleistungen (vgl. BGHZ 25, 293, \n\n299; BayObLGZ 1967, 480, 481). Der Abtretbarkeit von Geldforderungen aus \n\neinem Altenteil steht jedoch die Vorschrift des § 399 Abs. 1 BGB nicht entge-\n\ngen, selbst dann nicht, wenn das Altenteil sowohl höchst persönliche als auch \n\nauf Zahlung gerichtete Ansprüche gewährt (RGZ 140, 60, 63 f.). \n\n15 \n\nbb) Der Wirksamkeit der Abtretung kann jedoch die Vorschrift des § 400 \n\nBGB entgegenstehen. Der darin enthaltene Abtretungsausschluss erfasst un-\n\npfändbare Forderungen. Um solche geht es hier. Laufende Einkünfte aus einem \n\nAltenteil sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO bedingt pfändbar; keine der in Ab-\n\nsatz 2 der Vorschrift genannten Bedingungen liegt vor. Zweck des Abtretungs-\n\nausschlusses ist die Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten; \n\nzugleich soll er im öffentlichen Interesse verhindern, dass der Berechtigte der \n\nstaatlichen Fürsorge anheim fällt (BGHZ 125, 116, 122 m.w.N.). Dieser Zweck \n\nlässt die an sich ausgeschlossene Abtretung einer unpfändbaren Forderung \n\nausnahmsweise dann zu, wenn der Abtretungsempfänger dem Abtretenden \n\nohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe \n\nder jeweiligen fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der \n\nAbtretende vor der Abtretung den vollen Gegenwert erhalten hat und auch be-\n\nhält, oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistende Zah-\n\nlung bedingt ist (BGHZ 4, 153, 156 ff.; BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR \n\n49/86, NJW 1988, 819, 820). \n\n16 \n\nKeine dieser Ausnahmen liegt nach den bisherigen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts vor. Die Mutter steht wirtschaftlich nicht so da, wie sie im Fall \n\nder Befriedigung durch den zur Zahlung verpflichteten Beklagten stünde. \n\n17 \n\n(1) Die Verpflichtung der Klägerin zur Weiterleitung des Geldes, welches \n\nsie von dem Beklagten aufgrund der Abtretung erlangt, an die Mutter wahrt den \n\nZweck der gesetzlichen Regelung nicht. Auf den wirtschaftlichen Wert der ge-\n\ngen Abtretung der unpfändbaren Forderung übernommenen Zahlungsverpflich-\n\ntung und die Zahlungsfähigkeit der Klägerin kommt es - entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts - nicht an; eine Ausnahme von der Anwendung des \n\n§ 400 BGB lässt sich nicht einmal dann rechtfertigen, wenn die von der Klägerin \n\ngegen Abtretung der Forderung angebotene Verpflichtung zur Weiterleitung des \n\neingezogenen Geldes für die Mutter wirtschaftlich wertvoller als die Zahlungs-\n\npflicht des Beklagten wäre (vgl. BGHZ 4, 153, 155 f.). Zudem muss die Klägerin \n\ndas Geld nicht in voller Höhe weiterleiten; überdies soll sie es der Mutter erst \n\nnach dem Einzug aufgrund der Abtretung zur Verfügung stellen. \n\n18 \n\n(2) Die von der Klägerin - in wechselnder Höhe - behaupteten Zahlungen \n\nan die Mutter rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eben-\n\nfalls nicht die Annahme, die Abtretung sei wirksam. Denn zum einen hat der \n\nBeklagte bestritten, dass die Klägerin aus eigenen Mitteln (anteilig) die Kosten \n\ndes Heimaufenthalts der Mutter getragen hat; zum anderen hat das Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Klägerin \n\nZahlungen zu diesem Zweck erbracht hat. Somit steht nicht fest, dass die Mut-\n\nter vor der Abtretung den vollen Gegenwert der abgetretenen Forderung erhal-\n\nten hat. \n\n19 \n\n(3) Schließlich hat das Berufungsgericht übersehen, dass die Abtretung, \n\ndie auch die künftigen Ansprüche der Mutter gegen den Beklagten erfassen \n\nsoll, insoweit unwirksam ist, weil sie nicht unter der Bedingung steht, dass die \n\nKlägerin unabhängig von der Durchsetzung des Anspruchs jeweils terminge-\n\nrecht den entsprechenden Betrag an die Mutter zahlt. \n\n20 \n\n3. Zutreffend hält die Revision auch die Auslegung des Übergabever-\n\ntrags durch das Berufungsgericht dahin, dass der Beklagte zur Zahlung des \n\nMietwertausgleichs verpflichtet sei, ohne dass die Mutter ihr Wohnungsrecht \n\naufgebe, für rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen das Gebot der nach beiden \n\nSeiten hin interessengerechten Auslegung und ist deshalb für den Senat nicht \n\nbindend (siehe nur BGHZ 152, 153, 156 m.w.N.). \n\n21 \n\na) Bei dem Abschluss des Übergabevertrags wollten die Eltern der Par-\n\nteien gesichert haben, dass sie künftig auf Kosten des Beklagten entweder auf \n\ndem Hof oder außerhalb des Hofes ihren Bedürfnissen entsprechend wohnen \n\nkönnen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines dem Mietwert der \n\naufgrund des Wohnungsrechts auf dem Hof genutzten Räume entsprechenden \n\nGeldbetrags hat somit den Zweck, den Eltern auch außerhalb des Hofes ein \n\nstandesgemäßes Leben, bezogen auf das Wohnen, zu ermöglichen, ohne dass \n\nsie dafür Kosten tragen müssen. Dass der Beklagte darüber hinaus die von \n\ndem Wohnungsrecht erfassten Räume freihalten muss und nicht selbst nutzen \n\ndarf, entspricht weder seinem noch dem Interesse der Eltern. Beide Vertragstei-\n\nle wollten ersichtlich Regelungen für das Wohnen der Eltern in einer einzigen \n\nWohnung vereinbaren. Dafür, dass der Beklagte zwei Wohnungen zur Verfü-\n\ngung stellen muss, gibt es keinen Anhaltspunkt. Seine Verpflichtung zur Zah-\n\nlung des Mietwertausgleichs besteht deshalb nur dann, wenn die Mutter ihr \n\nWohnungsrecht aufgibt oder zumindest dem Beklagten gestattet, die Räume \n\nselbst zu nutzen. \n\n22 \n\nb) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Be-\n\nklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Nutzung \n\nder Räume berechtigt sei. Diese Ansicht lässt außer Acht, dass der Beklagte, \n\nsolange das Wohnungsrecht besteht, ohne Zustimmung der Mutter weder zur \n\neigenen Nutzung noch zur Überlassung an Dritte befugt ist (Senat, Urt. v. \n\n9. Januar 2009, V ZR 168/07, NJW 2009, 1348, 1349). Das Verbot kann nicht \n\nmit dem Hinweis auf Treu und Glauben umgangen werden. \n\n23 \n\n4. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe \n\nden Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch ver-\n\nletzt, dass es sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt habe, aus dem \n\nin dem Übergabevertrag genannten Wert der Austragsleistungen von \n\n20.400 DM pro Jahr ergebe sich - unter Abzug des Werts der Leibrenten und \n\nder nicht streitgegenständlichen Leistungen - der übereinstimmende Wille der \n\nVertragsparteien, dass der Beklagte höchstens 246 € pro Monat schulde. Hier-\n\nauf musste das Berufungsgericht nicht eingehen. Die Wertangabe in dem \n\nÜbergabevertrag erfolgte ersichtlich zum Zweck der Berechnung der Gerichts-\n\nkosten für die Eintragung des Wohnungsrechts und der Reallast in das Grund-\n\nbuch und der Berechnung der Kosten für die Beurkundung des Vertrags (vgl. \n\n§§ 24, 31a KostO). Es wurde nicht \"der\" Wert der Austragsleistungen angege-\n\nben, sondern \"als\" Wert der Betrag von 20.400 DM genannt. Überdies entbehrt \n\ndie von dem Beklagten vorgenommene Wertanpassung einer Grundlage und ist \n\ndeshalb nicht nachvollziehbar. \n\nIII. \n\n24 \n\n1. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die fehlenden Feststel-\n\nlungen nachholen kann. Es muss klären, ob, in welcher Höhe und für welchen \n\nZeitraum die Klägerin über ihre gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus der Mutter \n\neigene Mittel zur Bezahlung der Heimkosten zur Verfügung gestellt hat. Ergibt \n\nsich, dass die Abtretung (teilweise) wirksam ist, ist zu berücksichtigen, dass der \n\nBeklagte den Mietwertausgleich nur schuldet, wenn er die von dem Wohnungs-\n\nrecht erfassten Räume selbst nutzen oder Dritten überlassen darf. \n\n25 \n\n2. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass es der Klä-\n\ngerin unbenommen bleibt, aufgrund der in der Vereinbarung vom 2. Juni 2006 \n\nenthaltenen Einziehungsermächtigung von dem Beklagten die Zahlung der \n\nstreitigen Beträge an die Mutter zu verlangen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 02.05.2008 - 1 C 896/06 - \n\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 S 947/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-04/v-zr-9-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-04/v-zr-9-09","retrieved":"2026-07-10 20:09:43.446434+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-04/v-zr-9-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2009-12-04","dockets":["V ZR 9/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.12.2009 – V ZR 9/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-04/v-zr-9-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Ingolstadt vom 8. Dezember 2008 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten\n\nerkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/399","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"399","label":"§ 399 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/400","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"400","label":"§ 400 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/398","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"398","label":"§ 398 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/850b","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850b","label":"§ 850b ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Pfaffenhofen a. d. Ilm","court_id":null,"court_as_stated":"AG Pfaffenhofen a. d. Ilm","date":"2008-05-02","docket":"1 C 896/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Ingolstadt","court_id":null,"court_as_stated":"LG Ingolstadt","date":"2008-12-08","docket":"21 S 947/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-12-04","docket":"V ZR 9/09","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-12-04/v-zr-9-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-04/v-zr-9-09","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2010, 1235","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:09:43.446434+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}