{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"IX ZR 7/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 a) Das Insolvenzgericht kann ein Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige Aus- und Absonderungsrechte sowie eine Anordnung, dass davon betroffene Ge- genstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können, nur durch eine individualisierende Anordnung treffen. Unzulässig und unwirksam sind formularmäßige Pauschalanordnungen, die auf die erforderliche Prüfung der ge- setzlichen Voraussetzungen verzichten. b) Aus einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO kann der betroffene Rechteinhaber die dort zuerkannten Ausgleichsansprüche geltend machen, auch wenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit unwirksam ist. InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 169 Satz 2 Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zinsen nach § 169 Satz 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 7/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \n\na) Das Insolvenzgericht kann ein Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige \nAus- und Absonderungsrechte sowie eine Anordnung, dass davon betroffene Ge-\ngenstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können, nur \ndurch eine individualisierende Anordnung treffen. Unzulässig und unwirksam sind \nformularmäßige Pauschalanordnungen, die auf die erforderliche Prüfung der ge-\nsetzlichen Voraussetzungen verzichten. \n\nb) Aus einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO kann der betroffene \nRechteinhaber die dort zuerkannten Ausgleichsansprüche geltend machen, auch \nwenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit unwirksam ist. \n\nInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 169 Satz 2 \n\nEin Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zinsen nach § 169 \nSatz 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur \nfür einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. \n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 11. Dezember 2008 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin vermietete der Schuldnerin Baumaschinen und Baugeräte. \n\nDer Mietzins wurde nach Tagen abgerechnet. \n\nAuf den Insolvenzantrag der Schuldnerin wurde mit Beschluss des \n\nAmtsgerichts vom 26. Juli 2007 der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Zugleich wurde ein Vollstreckungsverbot \n\ngemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlassen. Außerdem traf das Amtsgericht \n\nfolgende Anordnung Nr. 7: \n\n\"7. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröff-\n\nnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren \n\nAussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht ver-\n\nwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegen-\n\nstände zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin einge-\n\nsetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung \n\nsind; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch \n\nlaufende Zahlung an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflich-\n\ntung zur Ausgleichszahlung besteht nur, soweit der durch die Nut-\n\nzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungs-\n\nberechtigten Gläubigers beeinträchtigt \n\n(§ 21 Abs. 2 Nr. 5 \n\nInsO).\" \n\n3 \n\nDie Klägerin kündigte die Mietverhältnisse mit Schreiben vom 31. Juli \n\n2007 zum 1. August 2007. Mit Schreiben vom 1. August 2007 erklärte der Be-\n\nklagte, dass die Mietobjekte der Klägerin nicht herausgegeben würden, da sie \n\nfür die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin von erheblicher Bedeu-\n\ntung seien und im Rahmen der Betriebsfortführung eingesetzt würden. Die Klä-\n\ngerin berechnete die vereinbarte Miete für die Zeit seit dem 27. Juli 2007 mit \n\ninsgesamt 177.678,51 €. Der Beklagte lehnte dieses Verlangen ab und zahlte \n\nlediglich den durch die Nutzung der Mietobjekte eingetretenen Wertverlust von \n\n736,50 € pro Tag, insgesamt 50.927,33 €. \n\nMit Beschluss vom 1. Oktober 2007 eröffnete das Amtsgericht das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten \n\nzum Insolvenzverwalter. Dieser gab die Mietgegenstände an die Klägerin zu-\n\nrück. \n\nDie Klägerin meldete ihre Mietzinsforderungen zur Insolvenztabelle an. \n\nMit der Klage begehrt sie von dem Beklagten unter Verrechnung der geleisteten \n\nAusgleichszahlungen die vertragliche Miete als Masseforderung, insgesamt \n\n126.751,18 € nebst Zinsen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klageforderung in Höhe von 123.237,86 € statt-\n\ngegeben und sie lediglich um die Beträge gekürzt, welche die Zeit vor dem \n\n1. August 2007 bzw. nach dem 30. September 2007 betrafen. Auf das Rechts-\n\nmittel des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewie-\n\nsen. \n\n7 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläge-\n\nrin die Zurückweisung der Berufung des Beklagten. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (dessen Urteil veröffentlicht ist z.B. in ZInsO 2009, \n\n35) hat gemeint, die Zahlungsklage sei unzulässig, soweit die Klägerin Zahlung \n\nder vereinbarten Miete oder Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 \n\nBGB begehre, weil insoweit lediglich eine Insolvenzforderung vorliege. \n\n10 \n\nSoweit die Klägerin die Zahlung als Masseforderung begehre, sei die \n\nKlage unbegründet. Die eingeklagten Ansprüche seien keine Masseverbindlich-\n\nkeiten gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, weil diese Vorschrift nur für den starken \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter gelte. Eine analoge Anwendung komme für den \n\nvorliegenden Fall einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nicht in \n\nBetracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber \n\nhabe mit der dort angeordneten entsprechenden Anwendung des § 169 Satz 2 \n\nund 3 InsO eine abschließende Sonderregelung getroffen. Danach sei als Aus-\n\ngleich für die Einräumung der Nutzungsbefugnis ein laufendes Nutzungsentgelt \n\n- etwa in Form einer Miete - zu entrichten. Diese Verpflichtung beginne - wie bei \n\nGegenständen mit Absonderungsrechten - erst drei Monate nach der insol-\n\nvenzgerichtlichen Anordnung. Das hier geltend gemachte Nutzungsentgelt \n\nbetreffe aber ausschließlich den Zeitraum der ersten drei Monate nach der in-\n\nsolvenzgerichtlichen Anordnung vom 26. Juli 2007, nämlich die Zeit vom \n\n1. August 2007 bis zum 30. September 2007. \n\n11 \n\nDie Bestimmung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO sei mit Art. 14 GG \n\nvereinbar, weil sie lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums bei Ge-\n\nbrauchsüberlassung an Dritte regele. \n\n12 \n\nEine Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Eingehung \n\nvon Masseverbindlichkeiten im Einzelfall habe das Insolvenzgericht nicht ange-\n\nordnet. Es habe seine Anordnung auf § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO gestützt. \n\nDass es darüber hinaus eine einzelfallbezogene Ermächtigung habe erteilen \n\nwollen, sei nicht ersichtlich. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. \n\nII. \n\n14 \n\nDie Klägerin kann weder gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung \n\nmit § 169 Satz 2 InsO noch nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO analog Nutzungsaus-\n\nfallentschädigung in der jetzt noch geltend gemachten Höhe verlangen. \n\n15 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die \n\nKlägerin mit der vorliegenden Klage nicht die vereinbarte vertragliche Miete \n\noder eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB verlangen kann, \n\nweil es sich insoweit lediglich um eine Insolvenzforderung handelt (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 1. März 2007 - IX ZR 81/05, ZIP 2007, 778, 780 Rn. 21 m.w.N.). Die Klä-\n\ngerin hat diese Ansprüche zur Tabelle angemeldet. \n\n16 \n\n2. Der Klägerin hätte an den von ihr an die Schuldnerin vermieteten Ge-\n\ngenständen im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Aussonde-\n\nrungsrecht zugestanden. Diese Gegenstände wären nicht in die Insolvenzmas-\n\nse gefallen, § 47 InsO. An dem mit Beendigung des Mietvertrages entstande-\n\nnen Herausgabeanspruch änderte Ziffer 7 der insolvenzgerichtlichen Anord-\n\nnung nichts; denn diese Anordnung war unwirksam. \n\n17 \n\na) Der Mietvertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Gegenstände \n\nendete durch die Kündigung der Klägerin vom 31. Juli 2007 gemäß § 580a \n\nAbs. 3 Nr. 1 BGB zum Ablauf des 1. August 2007. Der zum Zeitpunkt der Be-\n\nendigung des Mietvertrages in demselben Schreiben geltend gemachte Her-\n\nausgabeanspruch war folglich begründet. Die Schuldnerin war ab dem 2. Au-\n\ngust 2007 verpflichtet, die Mietgegenstände an die Klägerin herauszugeben. \n\n18 \n\nb) Diesen schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden \n\nAnspruch auf Herausgabe aus Eigentum und/oder Vertrag hätte die Klägerin \n\ntrotz der vom Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO getroffenen \n\nAnordnung weiterhin geltend machen können. Denn die Anordnung des Insol-\n\nvenzgerichts war insoweit unwirksam. \n\n19 \n\nDas Insolvenzgericht kann nach dieser Bestimmung den Verwertungs- \n\nund Einziehungsstopp hinsichtlich bestimmter Gegenstände anordnen, bei de-\n\nnen nach seiner Überzeugung die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. \n\nDas setzt die Feststellung voraus, welche Aus- oder Absonderungsrechte wel-\n\ncher Gläubiger betroffen sind, welches Aus- oder Absonderungsgut für eine \n\nBetriebsfortführung eingesetzt werden soll und welches für die Betriebsfortfüh-\n\nrung von erheblicher Bedeutung ist. Dabei mag es in Betracht kommen, be-\n\nstimmte Gläubiger und Arten von Gegenständen zusammenfassend zu be-\n\nzeichnen. Unzulässig und wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sind je-\n\ndoch formularmäßige Pauschalanordnungen, die auf die erforderliche Prüfung \n\nder gesetzlichen Voraussetzungen verzichten (FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl. \n\n§ 21 Rn. 233, 244; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 21 Rn. 40 m; Münch-\n\nKomm-InsO/Haarmeyer, 2. Aufl. § 21 Rn. 99; Kirchhof ZInsO 2007, 227, 231), \n\netwa bloß den Gesetzestext wiedergeben (FK-InsO/Schmerbach aaO). \n\n20 \n\nSoweit die Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens verwendet \n\nwerden sollen, setzt die Anordnung selbstverständlich voraus, dass das Unter-\n\nnehmen überhaupt fortgeführt wird. Dies wird regelmäßig zunächst die Beurtei-\n\nlung durch den Sachverständigen oder den vorläufigen Verwalter und entspre-\n\nchende Darlegungen gegenüber dem Insolvenzgericht erfordern (Ganter NZI \n\n2007, 549, 551; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 21 Rn. 99). \n\n21 \n\nDer vom Insolvenzgericht selbst vorzunehmenden Prüfung der Anord-\n\nnungsvoraussetzungen bedarf es umso mehr, als dem Aussonderungsberech-\n\ntigten von der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel gegen den Anordnungsbe-\n\nschluss eingeräumt wird, obwohl ihm vor dem Erlass nicht einmal rechtliches \n\nGehör gewährt werden muss und er in seinen Rechten erheblich beeinträchtigt \n\nwerden kann (vgl. FK-InsO/Schmerbach aaO; Kirchhof, ZInsO 2007, 227, 231; \n\nGanter NZI 2007, 549, 551). \n\n22 \n\nWie bei Anordnungen nach § 22 Abs. 2 InsO kann das Insolvenzgericht \n\nauch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter nicht pauschal dazu er-\n\nmächtigen, nach seinem Ermessen Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \n\nInsO durchzusetzen. Das Insolvenzgericht selbst muss in jedem Fall die Maß-\n\nnahmen anordnen. Es ist nicht befugt, die von ihm zu tragende Verantwortung \n\nauf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu delegieren (vgl. BGHZ 151, 353, \n\n365 ff). Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes der be-\n\ntroffenen Gläubiger muss für diese bereits aus der gerichtlichen Anordnung \n\nselbst zu erkennen sein, welche sie betreffenden Beschränkungen angeordnet \n\nsind (vgl. BGHZ 151, 353, 367). \n\n23 \n\nc) Diesen Anforderungen wurde der Beschluss des Insolvenzgerichts \n\nvom 26. Juli 2007 nicht gerecht. Er ordnete auf den Insolvenzantrag der \n\nSchuldnerin lediglich abstrakt durch Wiedergabe eines Teiles des Gesetzestex-\n\ntes des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO die dort vorgesehenen Maßnahmen an, \n\nohne sich mit dem hier vorliegenden Fall und den Voraussetzungen der Anord-\n\nnung erkennbar auseinanderzusetzen. Der Vollzug des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \n\nInsO sollte offenbar dem vorläufigen Insolvenzverwalter überlassen werden, in \n\ndessen alleinige Verantwortung also die Beurteilung der Voraussetzungen de-\n\nlegiert wurde. Die Anordnung war deshalb unzulässig und unwirksam. \n\n24 \n\nd) Durch den amtsgerichtlichen Beschluss wurde jedoch ein Rechts-\n\nschein zum Nachteil der Klägerin begründet, den diese nicht beseitigen konnte, \n\nweil ihr von der Insolvenzordnung - wie ausgeführt - ein Rechtsmittel gegen den \n\nBeschluss nicht eingeräumt ist. Die Unwirksamkeit des Beschlusses hätte sie \n\ndeshalb nur im Rahmen einer streitigen Herausgabeklage geltend machen kön-\n\nnen. \n\n25 \n\nDa die Klägerin sich gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts nicht \n\nunmittelbar wehren konnte, darf sie sich jedoch ihrerseits auf diesen Beschluss \n\ninsoweit stützen, als sich daraus für sie Ausgleichsansprüche ergeben. Sie \n\nkann insoweit auf die Wirksamkeit der im Beschluss angeordneten oder aus \n\nihm folgenden Ausgleichsansprüche vertrauen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni \n\n2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373). \n\n26 \n\n3. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung über den bereits \n\nausgeglichen Wertverlust hinaus steht der Klägerin jedoch nicht zu. Er konnte \n\nsich als Masseverbindlichkeit nur aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO in Verbin-\n\ndung mit § 169 Satz 2 InsO ergeben. Dessen Voraussetzungen lagen jedoch \n\nfür den fraglichen Zeitraum nicht vor. \n\n27 \n\na) Der Anwendbarkeit des § 169 Satz 2 InsO steht allerdings nicht schon \n\nentgegen, dass das Amtsgericht bei der wörtlichen Übernahme des Gesetzes-\n\ntextes des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO den Halbsatz weggelassen hatte, in \n\ndem auf § 169 Satz 2 und 3 InsO verwiesen wird. Ob das Amtsgericht damit \n\nmöglicherweise beabsichtigte, die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vor-\n\nschrift auszuschließen, kann dahinstehen. Denn die Anwendbarkeit des § 169 \n\nSatz 2 und 3 InsO ist notwendige gesetzliche Folge der Anordnung nach § 21 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO und nicht in das Belieben des Amtsgerichts gestellt. \n\n28 \n\nb) Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zin-\n\nsen im Sinne des § 169 Satz 2 InsO kommt jedoch nur für einen Zeitraum in \n\nBetracht, der drei Monate nach der Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \n\nInsO liegt. Da hier die gesamte in Frage kommende Zeit in den Dreimonatszeit-\n\nraum fällt, besteht ein derartiger Zinsanspruch nicht. \n\n29 \n\naa) Nach allgemeiner Auffassung ist § 169 Satz 2 InsO im Rahmen der \n\nVerweisung so zu verstehen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen \n\n- etwa in Form einer Nutzungsentschädigung in Höhe der zuvor vereinbarten \n\nMiete - erst drei Monate nach der gerichtlichen Anordnung beginnt (Ganter NZI \n\n2007, 549, 553; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 21 Rn. 101; HmbKomm-\n\nInsO/Schröder, 3. Aufl. § 21 Rn. 69e; HmbKomm-InsO/Büchler, aaO § 169 \n\nRn. 7a; Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 21 Rn. 40r; Köster EWiR 2009, \n\n311 f; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 21 Rn. 254; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 21 \n\nRn. 35; ders. ZInsO 2007, 227, 230; vgl. aber denselben in HK-InsO aaO \n\nRn. 31 und Graf-Schlicker/Voß, InsO § 21 Rn. 25: \"spätestens\" drei Monate \n\nnach der Anordnung). \n\n30 \n\nbb) Dieser Auffassung, die weitgehend nicht begründet wird, ist im Er-\n\ngebnis zu folgen. Allerdings ergibt sich der Beginn der in entsprechender An-\n\nwendung des § 169 Satz 2 InsO zu erbringenden Ausgleichszahlung nicht \n\nschon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Danach sind dem Gläubiger, der \n\nschon aufgrund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung eines Gegen-\n\nstandes gehindert worden ist, die geschuldeten Zinsen \"spätestens\" von dem \n\nZeitpunkt an zu bezahlen, der drei Monate nach der Anordnung liegt. Damit ist \n\nbei entsprechender Anwendung der Norm noch nichts darüber ausgesagt, \n\n31 \n\n32 \n\nwann die Zahlungen tatsächlich, gegebenenfalls frühestens zu beginnen haben. \n\nDieser Zeitpunkt könnte nach dem Wortlaut früher liegen. \n\nDie Auslegung ergibt jedoch, dass dieser Zinsanspruch, welchen Inhalt \n\ner auch im Einzelnen haben mag, erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist beginnt: \n\n(1) Im eigentlichen Geltungsbereich der Regelung steht der genannte \n\nspäteste Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Regelung in Satz 1. Danach be-\n\nsteht die Zinszahlungspflicht für Gegenstände, an denen der Verwalter ein Ver-\n\nwertungsrecht hat, ab dem Berichtstermin. Bis zu diesem Termin hat der Insol-\n\nvenzverwalter die Insolvenzmasse in der Regel zusammen zu halten, weil erst \n\ndie Gläubigerversammlung gemäß § 157 InsO beschließt, ob das Unternehmen \n\ndes Schuldners stillgelegt oder fortgeführt werden soll. Erst nach dem Berichts-\n\ntermin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 159 InsO unverzüglich das zur In-\n\nsolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit nicht die Beschlüsse \n\nder Gläubigerversammlung entgegenstehen. \n\n33 \n\nDer Berichtstermin muss gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO spätestens drei \n\nMonate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden. Bis zu diesem \n\nZeitpunkt mutet § 169 Satz 1 InsO den Gläubigern ein Zuwarten des Verwalters \n\nmit der Verwertung entschädigungslos zu. Für die danach auftretenden Verzö-\n\ngerungen der Verwertung sollen sie dagegen wegen des Verlustes ihres Ein-\n\nziehungsrechtes einen Ausgleich erhalten (vgl. dazu BGHZ 166, 215, 218 f \n\nRn. 13 ff). \n\n34 \n\nIst der Gläubiger jedoch schon vor der Verfahrenseröffnung durch Siche-\n\nrungsmaßnahmen des Gerichts an der Verwertung des Sicherungsgutes gehin-\n\ndert worden, soll durch den in Satz 2 festgelegten spätesten Zeitpunkt sicher-\n\ngestellt werden, dass der Gläubiger auch in diesem Fall nicht länger als drei \n\nMonate auf verzögerungsbedingte Ausgleichszahlungen warten muss. \n\n35 \n\n(2) Bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO besteht ein \n\ndem Berichtstermin vergleichbarer Zeitpunkt nicht. Es fehlt also an einer aus \n\nanderen Gründen gesetzlich vorgegebenen Frist, die nicht weiter ausgedehnt \n\nwerden soll. \n\n36 \n\nAus § 169 Satz 1 und 2 lässt sich gleichwohl die Wertung entnehmen, \n\ndass es dem Gläubiger eines Absonderungsrechtes zugemutet werden soll, \n\nerst nach drei Monaten Ausgleichszahlungen für Verzögerungen bei der Ver-\n\nwertung zu erhalten. Diese Wertung soll auch für Absonderungsrechte gelten, \n\nfür die Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO angeordnet wurden. \n\nAussonderungsrechte werden diesen Absonderungsrechten gleichgestellt. Auch \n\nAussonderungsberechtigte müssen also drei Monate ohne Ausgleichszahlung \n\nzuwarten. \n\n37 \n\n38 \n\n(3) Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich entgegen \n\nder Auffassung der Revision nichts anderes. \n\nIn der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur \n\nVereinfachung des Insolvenzverfahrens (BT-Drucks. 16/3227), mit dem § 21 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO eingefügt wurde, ist allerdings ausgeführt, dass den \n\nInteressen der absonderungsberechtigten Gläubiger sowie der Aussonde-\n\nrungsberechtigten durch die Regelung ebenfalls Rechnung getragen werde. \n\nDenn diese könnten im Eröffnungsverfahren auch bei der vorgesehenen Be-\n\nschränkung ihrer Rechte weiterhin die ursprünglich vertraglich vereinbarte bzw. \n\ngesetzlich vorgesehene Gegenleistung für die Nutzung beanspruchen (aaO \n\nS. 16 linke Spalte Abs. 2). Dies könnte, wie die Revision meint, dafür sprechen, \n\ndass dieser Anspruch dem Gläubiger als Ausgleich zugedacht wurde, damit der \n\nEintritt eines Schadens zu seinen Lasten nach Möglichkeit verhindert wird. \n\n39 \n\nIn der Gesetzesbegründung wird allerdings nichts dazu gesagt, ob es \n\nsich bei diesem Anspruch um eine Insolvenzforderung oder eine Forderung ge-\n\ngen die Masse handeln soll. Wegen der Bezugnahme auf die weiterhin geltend \n\nzu machende ursprüngliche vertragliche Forderung, die bei eröffnetem Verfah-\n\nren nur noch eine Insolvenzforderung darstellt, spricht jedoch nichts dafür, dass \n\ninsoweit eine Forderung gegen die Masse vorgesehen sein sollte. Es verbleibt \n\nvielmehr bei der schon ursprünglich begründeten Forderung, die bei Verfah-\n\nrenseröffnung zur Insolvenzforderung wird. Im Regelfall erhält damit allerdings \n\nder Gläubiger in den ersten drei Monaten gerade keinen vollständigen Aus-\n\ngleich für die Verzögerung. Er steht damit freilich nicht schlechter als der Ab-\n\nsonderungsberechtigte, der nach § 169 Satz 1 InsO ebenfalls die Verzögerung \n\nder Verwertung bis zu drei Monaten entschädigungslos hinnehmen muss. \n\n40 \n\nDieses Verständnis der Begründung wird dadurch bestärkt, dass es dort \n\nweiter heißt, nur insoweit, als § 169 Satz 2 und 3 InsO für den Fall einer \"länge-\n\nren\" Vorenthaltung im Eröffnungsverfahren eine Zinszahlungspflicht vorsehen, \n\nsolle dies nunmehr auch für die von einem Verwertungsverbot betroffenen Aus-\n\nsonderungsberechtigten gelten (aaO S. 16). Durch diese Bezugnahme auf die \n\n\"längere\" Vorenthaltung sollte die Parallelität zu § 169 InsO hergestellt und nur \n\nfür die Zeit nach Ablauf von drei Monaten eine Zinszahlungspflicht begründet \n\nwerden, die den Charakter einer Entschädigung hat und sich gegen die Masse \n\nrichtet (vgl. BGHZ 166, 215, 219, 221). \n\n41 \n\nAuch die Ausführungen der Bundesregierung zu Nr. 4 der Stellungnahme \n\ndes Bundesrates zu dem Gesetzentwurf bestärken dieses Ergebnis. Hier wurde \n\nausgeführt, dass sich Streitigkeiten zwischen aussonderungsberechtigten \n\nGläubigern und vorläufigen Insolvenzverwaltern über die Höhe der Ausgleichs-\n\nzahlungen nicht immer würden vermeiden lassen. Angesichts der in den meis-\n\nten Fällen auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzten vorläufigen Insol-\n\nvenzverwaltung werde die Größenordnung der zu leistenden Zahlungen aber \n\nwohl überschaubar bleiben, zumal auf die im Rahmen des geltenden Rechts zu \n\n§ 172 Abs. 1 Satz 2 InsO entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden könne \n\n(aaO S. 26). \n\n42 \n\nDiese Ausführungen sind zwar ebenfalls undeutlich und erfassen das \n\nAnliegen des Bundesrates nicht richtig, weil sie auf die Regelungen zum Wert-\n\nverlust in § 172 Abs. 1 InsO Bezug nehmen, obwohl es dem Bundesrat hier um \n\nden weitergehenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung ging. Die Stellung-\n\nnahme lässt aber erkennen, dass für die ersten drei Monate mit erheblichen \n\nZahlungen nicht gerechnet wurde, was sich nur erklärt, wenn insoweit lediglich \n\nauf die in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO vorgesehene Regelung zum Ausgleich \n\neingetretener Wertverluste abgestellt wird. Dass auch nur dieser tatsächlich \n\ngemeint war, ergibt sich aus der anschließenden Bezugnahme auf § 172 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO, der den Ausgleich von Wertverlusten behandelt. \n\n43 \n\ncc) Entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen \n\ndiese Regelungen bestehen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Dies ergibt \n\nsich zum einen schon daraus, dass die gerichtliche Anordnung nach § 21 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO ohnehin unwirksam war und die Ausgleichsbestim-\n\nmungen zugunsten der Klägerin nur aus Gründen des Vertrauensschutzes An-\n\nwendung finden. Die Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO hält sich im Üb-\n\nrigen im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums ge-\n\nmäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei Gebrauchsüberlassungen (vgl. BGHZ 151, \n\n353, 373). Die Klägerin wird zwar im Interesse der Allgemeinheit an der Erhal-\n\ntung sanierungsfähiger Betriebe in ihrem Eigentum beeinträchtigt, jedoch nicht \n\nmehr, als dies die Insolvenzordnung schon vor der Neuregelung anderen Aus-\n\nsonderungsberechtigten etwa nach § 112 InsO zumutete, soweit Geschäfts- \n\noder Wohnraummieten betroffen sind. Da die Klägerin lediglich eine Frist von \n\neinem Tag bei der ordentlichen Kündigung einzuhalten hatte, begrenzt sich der \n\nZeitraum, in dem ihr Eigentumsrecht maximal ohne Nutzungsausfallentschädi-\n\ngung beschränkt werden konnte, auf ca. drei Monate. Der eingetretene Wert-\n\nverlust wurde ausgeglichen. \n\n44 \n\nEine wesentliche Verschlechterung für die konkrete Rechtsposition der \n\nKlägerin war mit der Neuregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO ohnehin \n\nnicht verbunden. Das Insolvenzgericht hat nach der schon zuvor bestehenden \n\nRegelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstre-\n\nckung gegen die Schuldnerin untersagt. Schon danach konnte die Klägerin ih-\n\nren Herausgabeanspruch innerhalb der ersten drei Monate des Eröffnungsver-\n\nfahrens nicht mehr realisieren; selbst wenn es ihr gelungen wäre, etwa im We-\n\nge des einstweiligen Rechtsschutzes, kurzfristig einen vollstreckbaren Titel zu \n\nerwirken, hätte dieser gegen die Schuldnerin wegen des angeordneten Vollstre-\n\nckungsverbotes nicht durchgesetzt werden können. Sie wäre dann ebenfalls auf \n\ndie Geltendmachung ihres Nutzungsausfallschadens beschränkt gewesen, der \n\nmit der Verfahrenseröffnung zur Insolvenzforderung geworden ist. Der vorläufi-\n\nge Insolvenzverwalter wäre auch nicht verpflichtet gewesen, dem Herausgabe-\n\nverlangen der Klägerin nachzukommen. Denn als vorläufiger Insolvenzverwalter \n\nmit Zustimmungsvorbehalt hätte er nur die Herausgabe durch die Schuldnerin \n\nverhindern können. Dagegen wäre er nicht in der Lage gewesen, die Schuldne-\n\nrin gegen ihren Willen dazu anzuhalten, die Mietgegenstände an die Klägerin \n\nherauszugeben (BGHZ 151, 353, 361). Selbst wenn er hierzu tatsächlich in der \n\nLage gewesen wäre, wäre dies nicht seine Pflicht gewesen. Denn ihm war vom \n\nInsolvenzgericht lediglich die Aufgabe übertragen, das Vermögen der Schuldne-\n\nrin zu sichern und zu erhalten. Der vorläufige Verwalter kann Aussonderungs-\n\nansprüche im Eröffnungsverfahren deshalb regelmäßig durch Verweisung an \n\nden Verwalter im eröffneten Verfahren abwehren (HK-InsO/Lohmann, aaO § 47 \n\nRn. 37; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 454 m.w.N.). Zwar mag es \n\ndem (starken) vorläufigen Insolvenzverwalter nicht gänzlich verwehrt sein, Her-\n\nausgabeansprüchen künftiger Aussonderungsberechtigter nachzukommen. \n\nDies scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn die Gegen-stände zur Fortfüh-\n\nrung des Unternehmens jedenfalls vorläufig noch erforderlich sind (Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter aaO). \n\n45 \n\nOb sich in Fällen, in denen eine Kumulierung der insolvenzrechtlichen \n\nBeschränkungen etwa nach § 112 InsO einerseits und § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \n\nInsO andererseits zu sehr viel längeren Beeinträchtigungen des Eigentums-\n\nrechts des Aussonderungsberechtigten führen, verfassungsrechtliche Beden-\n\nken ergeben können, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu etwa Pape in \n\nKübler/Prütting/Bork, InsO § 21 Rn. 40 f; Kirchhof ZInsO 2007, 227, 230). \n\n46 \n\n4. Einen Anspruch gegen die Masse in analoger Anwendung des § 55 \n\nAbs. 2 Satz 2 InsO hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ab-\n\ngelehnt. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO enthält mit der Verweisung auf § 169 \n\nSatz 2 und 3 InsO eine abschließende Sonderregelung. Eine Regelungslücke \n\nbei § 55 Abs. 2 InsO ist insoweit nicht gegeben. Dem vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter war in diesem Zusammenhang keine Ermächtigung zur Eingehung von \n\nMasseverbindlichkeiten erteilt worden. Dies hätte ausdrücklich und konkret \n\nausgesprochen werden müssen (vgl. BGHZ 151, 353, 365 ff, 367). \n\nGanter Raebel Vill \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 14 O 475/07 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2008 - 23 U 115/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zr-7-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":25},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 580a","ref_norm":"580a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zr-7-09","retrieved":"2026-07-10 20:13:26.480353+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-03/ix-zr-7-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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