{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"IX ZR 189/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 36 Abs. 1, §§ 129, 134, 143; ZPO § 850a, § 850b Abs. 1 Nr. 1 a) Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmas- se, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Ar- beitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird. b) Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzel- falls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungspro- zesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht ge- troffen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 189/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 36 Abs. 1, §§ 129, 134, 143; ZPO § 850a, § 850b Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare \n\nBerufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmas-\n\nse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Ar-\n\nbeitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird. \n\nb) Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzel-\n\nfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter \n\nbeantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um \n\nsie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; streiten Insolvenzverwalter und \n\nSchuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des \n\nSchuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungspro-\n\nzesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht ge-\n\ntroffen werden. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 189/08 - OLG Stuttgart \n\n LG Tübingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Rich-\n\nter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 20. Juli 2005 eröffneten Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten (fortan Schuldner). \n\nDer Schuldner, der als Vorstand mehrerer Unternehmen tätig war, hatte bei der \n\nG. Versicherung (nachfolgend Versicherung) eine Berufsunfähigkeitsversi-\n\ncherung abgeschlossen. Hieraus standen ihm im Versicherungsfall jährlich \n\n60.000 €, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von jeweils 5.000 € zu. Mit \n\nschriftlicher Erklärung vom 14. Oktober 2003 übertrug der Schuldner die Rechte \n\naus dieser Versicherung auf die Beklagte. Mit Schreiben vom 2. September \n\n2005 erkannte die Versicherung ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähig-\n\nkeitsversicherung rückwirkend ab August 2002 an. Sie kündigte an, zum \n\n1. Oktober 2005 die monatlichen Zahlungen aufzunehmen und den in der Ver-\n\ngangenheit aufgelaufenen Betrag an die Beklagte auszuzahlen. Im Januar 2006 \n\nerklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung der Abtretung an die Beklagte \n\nnach § 134 InsO. Mit der Klage begehrt er die Auskehrung der von der Versi-\n\ncherung an die Beklagte gezahlten Beträge und Rückgewähr der auf sie über-\n\ntragenen Berufsunfähigkeitsversicherung an die Masse. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anfechtungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Übertragung der Versicherungs-\n\nnehmerstellung auf die Beklagte stelle mangels Gläubigerbenachteiligung keine \n\nanfechtbare Rechtshandlung dar. Die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversi-\n\ncherung unterliege nicht dem Insolvenzbeschlag. Als arbeitsentgeltähnliches \n\nEinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO sei sie nach § 850b Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO pfändungsgeschützt und könne nicht zur Insolvenzmasse gezogen \n\nwerden. Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen stehe grundsätzlich auch \n\nGeschäftsführern und Vorstandsmitgliedern wegen ihrer laufenden Dienst- und \n\nVersorgungsbezüge zu. Nach zutreffender, überwiegend vertretener Auffas-\n\nsung fielen Berufsunfähigkeitsrenten unter die Pfändungsschutzbestimmung \n\ndes § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil sie die materiellen Lebensbedingungen des \n\nVersicherten, die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung gefährdet seien, si-\n\nchern sollten. Es komme nicht darauf an, dass die Rente aufgrund einer ver-\n\ntraglichen Vereinbarung gezahlt werde. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. § 850b Abs. 1 ZPO ist auch im Insolvenzverfahren \n\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners \n\nin die Insolvenzmasse fallen, soweit dies nach den Umständen des Falles, ins-\n\nbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Be-\n\nzüge der Billigkeit entspricht. In diesem Umfang ist die unentgeltliche Übertra-\n\ngung dieser Bezüge auch anfechtbar. \n\n6 \n\n1. Die Revision ist der Auffassung, die §§ 850 ff ZPO seien im Rahmen \n\ndes Insolvenzverfahrens nur anwendbar, soweit in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO (in \n\nder hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzord-\n\nnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001, BGBl. I S. 2710) auf sie verwiesen \n\nwerde. Regelungen, auf die nicht Bezug genommen werde, wie etwa der hier \n\nanzuwendende § 850b Abs. 1 ZPO, hätten im Insolvenzverfahren keine Wir-\n\nkung. Dies folge aus der ausdrücklichen Verweisung auf § 850a ZPO in § 36 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO. Obwohl § 850a ZPO die Unpfändbarkeit bestimmter Ge-\n\ngenstände regele und damit die Übernahme in die Insolvenzordnung eigentlich \n\n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nschon aus § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO abzuleiten wäre, habe der Gesetzgeber \n\nausdrücklich auf die Vorschrift verwiesen. Hieraus sei zu entnehmen, dass sol-\n\nche Regelungen über die Unpfändbarkeit in den §§ 850 ff ZPO, auf die in § 36 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich Bezug genommen werde, im Insolvenz-\n\nverfahren auch nicht anwendbar seien. Die Berufsunfähigkeitsrente sei deshalb \n\nungeachtet ihrer Unpfändbarkeit gemäß § 850b Abs. 1 ZPO in die Insolvenz-\n\nmasse gefallen. Wirke sich die Unpfändbarkeit nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nim Insolvenzverfahren nicht aus, sei die für eine Anfechtung nach § 134 InsO \n\ngemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung gegeben. \n\n2. Die Auffassung der Revision trifft nur insoweit zu, als bedingt pfändba-\n\nre Bezüge im Sinne des § 850b ZPO in die Insolvenzmasse fallen, soweit dies \n\nder Billigkeit entspricht. Im Übrigen dürfen entsprechende Zahlungen nicht von \n\nder Masse vereinnahmt werden. \n\na) Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sind nach \n\n§ 850b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur bedingt pfändbar (vgl. BGHZ 70, 206, \n\n207 ff; OLG Jena OLGR 2001, 51; OLG Karlsruhe InVo 2002, 238; OLG Mün-\n\nchen VersR 1997, 1520; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 479; OLG Saarbrü-\n\ncken VersR 1995, 1227, 1228; Hülsmann MDR 1994, 537; ders. VersR 1996, \n\n308; Hk-ZPO/Kemper, 3. Aufl. § 850b Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. \n\n§ 850b Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO § 850b Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO \n\n28. Aufl. § 850b Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und vor-\n\nläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 850b Rn. 9; Stöber, Forderungspfändung \n\n14. Aufl. Rn. 1007). Geschützt sind auch rückständige Beträge, die in einer \n\nSumme geleistet werden (BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR 49/86, NJW \n\n1988, 819, 820; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 4; Zöller/Stöber, aaO Rn. 2). \n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen (Beschl. v. 19. März \n\n2009 - IX ZA 2/09, ZInsO 2009, 915, 916 Rn. 6), dass eine von § 850b Abs. 1 \n\nNr. 4 ZPO erfasste Todesfallversicherung nicht Bestandteil der Insolvenzmasse \n\nist \n\n(der \n\nBeschluss \n\nvom \n\n15. November \n\n2007 \n\n- IX ZB \n\n34/06, \n\nZInsO 2008, 40 ff betraf demgegenüber eine nicht unter Pfändungsschutz ste-\n\nhende Rente). Ob auch Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente \n\naufgrund ihrer grundsätzlichen Unpfändbarkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO \n\nnicht zur Masse gezogen werden dürfen, oder ob sie gemäß § 35 Abs. 1 InsO \n\nin die Insolvenzmasse fallen, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschie-\n\nden. \n\n9 \n\nb) Nach ganz herrschender Meinung fallen nur bedingt pfändbare An-\n\nsprüche nicht in die Insolvenzmasse (OLG Hamm ZInsO 2006, 878, 881; LG \n\nKöln NZI 2004, 36, 37 [für den Anspruch des Schuldners gegen seine private \n\nKrankenversicherung auf Erstattung der Heilbehandlungskosten]; LG Mön-\n\nchengladbach ZInsO 2009, 1074, 1075; ZInsO 2009, 1076, 1077; LG Hildes-\n\nheim ZInsO 2009, 1961, 1963 f; Braun/Bäuerle, InsO 3. Aufl. § 36 Rn. 3; FK-\n\nInsO/Schumacher, 5. Aufl. § 36 Rn. 20; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 36 Rn. 18; \n\nHK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 36 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 36 \n\nRn. 14 f; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 35 Rn. 77; Jaeger/Henckel, \n\nInsO § 36 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Lwowski/Peters, 2. Aufl. § 35 Rn. 435; \n\nMünchKomm-InsO/Peters, aaO § 36 Rn. 43; Nerlich/Römermann/Andres, InsO \n\n§ 36 Rn. 38; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 33; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. \n\n§ 36 Rn. 28; Kohte, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 785 \n\nRn. 14, S. 802 Rn. 74; zur Konkursordnung LG Hamburg VersR 1957, 366; \n\nHeilmann, KTS 1966, 79, 80; Jaeger/Henckel, KO § 1 Rn. 75). Dies soll auch \n\nfür Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gelten. Zur \n\nBegründung wird ausgeführt, in die Insolvenzmasse falle nur, was für alle Gläu-\n\nbiger pfändbar sei. Die erweiterte Pfändbarkeit nach § 850b Abs. 2 ZPO führe \n\nnicht zur Einbeziehung in die Insolvenzmasse, weil die Pfändbarkeitsentschei-\n\ndung nur zugunsten des Antragstellers wirke. Die dort vorgesehene Abwägung \n\nzwischen den Interessen des Schuldners und denen eines Gläubigers sei im \n\nInsolvenzverfahren nicht möglich. Der Versuch, die Interessenabwägung in das \n\nInsolvenzverfahren zu verlagern und dort eine Billigkeit der Pfändung für alle \n\nGläubiger herbeizuführen, widerspreche dem erkennbaren Willen des Gesetz-\n\ngebers. Dieser habe § 850b ZPO bewusst nicht in die Verweisung in § 36 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO aufgenommen. § 850b Abs. 2 ZPO stelle eine Ausnahmere-\n\ngelung dar, die bei größeren Bezügen des Schuldners und einer besonderen \n\nNotlage eines einzelnen Gläubigers einen Ausgleich nach Billigkeit ermöglichen \n\nsolle (LG Hildesheim aaO). \n\n10 \n\nc) Entgegen dieser teilweise noch auf die Rechtslage nach der Konkurs-\n\nordnung zurückgehenden Auffassung hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, \n\nim Insolvenzverfahren nur § 850b Abs. 1 ZPO, nicht aber § 850b Abs. 2 und 3 \n\nZPO anzuwenden. Auch wenn § 850b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht \n\nausdrücklich erwähnt wird, ist die Vorschrift trotzdem im Insolvenzverfahren \n\ninsgesamt entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung in das sonstige be-\n\nwegliche Vermögen des Schuldners hat nicht zu einer vollständigen Befriedi-\n\ngung der Insolvenzgläubiger geführt und wird voraussichtlich auch nicht dazu \n\nführen. Dies folgt schon aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Billig-\n\nkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände zu würdigen sind, \n\nkann es auch im Insolvenzverfahren geben. Sie obliegt dem Insolvenzgericht, \n\nwenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuld-\n\nners für vollstreckbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu \n\nziehen. Streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit \n\nvon Einkünften, die unter § 850b Abs. 1 InsO fallen oder ist die Frage der \n\nPfändbarkeit - wie vorliegend - im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu be-\n\nantworten, kann die Entscheidung auch vom Prozessgericht getroffen werden \n\n(vgl. für die Billigkeitsprüfung nach § 850c Abs. 4 ZPO BGH, Versäumnisurt. v. \n\n19. Mai 2005 - IX ZR 37/06, ZInsO 2009, 1395, 1396 f Rn. 16, 18). \n\n11 \n\naa) Der Wortlaut des § 36 InsO ist nicht aussagekräftig. Insbesondere \n\ndas Argument, § 850b ZPO sei im Insolvenzverfahren nicht anzuwenden, weil \n\nin § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht auf die Vorschrift verwiesen werde, ist nicht \n\ntragfähig. Es wird schon durch den Umstand widerlegt, dass auch die herr-\n\nschende Meinung § 850b Abs. 1 ZPO trotz fehlender Erwähnung im Insolvenz-\n\nverfahren anwenden will. Dass es eines Hinweises auf § 850b Abs. 1 ZPO nicht \n\nbedurft habe, weil diese Vorschrift schon nach der Grundregel des § 36 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO in der Insolvenz zu beachten sei, ist nicht stichhaltig, weil es dann \n\nauch keines ausdrücklichen Verweises auf § 850a ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO bedurft hätte. \n\n12 \n\nbb) Aus der Begründung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzord-\n\nnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl. I S. 2710) ergibt sich nicht, \n\ndass der Gesetzgeber die Anwendung des § 850b InsO im Insolvenzverfahren \n\nausschließen wollte (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17). Ausdrücklich ist dort zu \n\n§ 850b ZPO nichts zu finden. Sinn und Zweck der Änderung des § 36 Abs. 1 \n\nInsO war es, Lösungen für Situationen bereitzustellen, in denen neben den \n\npauschalierten Pfändungsfreigrenzen Regelungen erforderlich sind, die beson-\n\nderen von der Norm abweichenden Fallkonstellationen Rechnung tragen. Der \n\nGesetzgeber wollte unter dem Blickwinkel des im Insolvenzverfahren herr-\n\nschenden Prinzips der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zwischen den Vor-\n\nschriften unterscheiden, die die Pfändbarkeit für alle Gruppen erweitern \n\noder beschränken (§§ 850c, 850e Nr. 2, 2 a, § 850f Abs. 1 ZPO), und denen, \n\ndie die Pfändbarkeit für bestimmte Gläubiger und Gläubigergruppen modifizie-\n\nren (§ 850d, § 850f Abs. 2 ZPO). Eine Einschränkung der unverändert geblie-\n\nbenen Grundregel des § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO war nicht Gegenstand der am \n\n1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (vgl. die Begründung \n\ndes Rechtsausschusses zu § 36 InsO aaO). Eine entsprechende Anwendung \n\nder §§ 850 ff ZPO sollte dann gerechtfertigt sein, \"wenn der Zweck der jeweili-\n\ngen zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelung mit dem Ziel der Gesamtvoll-\n\nstreckung in Einklang steht\". \n\n13 \n\ncc) Sinn und Zweck des § 850b ZPO gebieten es, die Vorschrift insge-\n\nsamt im Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden. Die Regelung dient der \n\nExistenzsicherung des Schuldners. Die grundsätzliche Unpfändbarkeit, die nur \n\nim Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen nach § 850b Abs. 2 ZPO \n\nganz oder teilweise aufgehoben werden kann, soll dafür sorgen, dass dem \n\nSchuldner das Existenzminimum verbleibt (BGHZ 70, 206, 211; MünchKomm-\n\nZPO, aaO § 850b Rn. 1; Zöller/Stöber, aaO § 850b ZPO Rn. 1). Dieser Zweck \n\nschließt es - entgegen der Auffassung der Revision - aus, dass Gegenstände \n\ndes § 850b Abs. 1 ZPO im Insolvenzverfahren uneingeschränkt in die Masse \n\nfallen. Dies wäre mit dem an Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip \n\n(Art. 20 GG) ausgerichteten Vollstreckungsrecht nicht zu vereinbaren. Dem \n\nSchuldner ist zumindest so viel zu belassen, wie er zur Absicherung seines \n\nExistenzminimums benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, \n\nZInsO 2008, 204, 205 Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Begründung des Ge-\n\nsetzgebers zum Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März \n\n2007, BGBl. I S. 368). Weiterer Zweck ist ein angemessener Interessenaus-\n\ngleich zwischen Schuldner und Gläubiger (BGHZ 70, 206, 211 f; Prüt-\n\nting/Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 2). Bedingt pfändbare Bezüge sollen wie Ar-\n\nbeitseinkommen pfändbar sein, wenn die Vollstreckung in das sonstige beweg-\n\nliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer Befriedigung geführt hat und die \n\nPfändung der Billigkeit entspricht. Dies gilt auch im Insolvenzverfahren. Der \n\n(drohende) Ausfall der Gläubiger bei ihrer Befriedigung ist dort handgreiflich. \n\nEin überragendes Interesse des Schuldners, das es ausschließt, das Interesse \n\nder Gesamtheit der Gläubiger an ihrer Befriedigung zu berücksichtigen, besteht \n\nnicht. Vielmehr würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn der \n\nSchuldner in der Individualvollstreckung bedingt pfändbare Bezüge wie Ar-\n\nbeitseinkommen abführen müsste, weil dies der Billigkeit entspricht, in der Ge-\n\nsamtvollstreckung diese jedoch einschränkungslos behalten könnte. Das Insol-\n\nvenzverfahren würde sich für den Schuldner günstiger darstellen, als die Ein-\n\nzelvollstreckung. Außerhalb des Verfahrens wäre den Gläubigern der Zugriff auf \n\nbedingt pfändbare Bezüge des Schuldners verwehrt, weil sie dem Vollstre-\n\nckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO unterliegen. Dies würde nach § 294 Abs. 1 \n\nInsO auch noch für die gesamte Wohlverhaltensphase gelten. Diese Bevortei-\n\nlung des Schuldners im Insolvenzverfahren wäre grob unbillig. Die Gläubigerin-\n\nteressen, denen § 850b ZPO zumindest auch gerecht werden will, kämen \n\nüberhaupt nicht zum Tragen. Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedi-\n\ngung der Gläubiger würde verletzt. \n\n14 \n\ndd) Zwar ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners \n\nund den Einzelinteressen der Gläubiger, wie sie § 850b Abs. 2 InsO für die In-\n\ndividualzwangsvollstreckung vorsieht, im Insolvenzverfahren nicht möglich \n\n(BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, ZInsO 2009, 1071, 1072, NZI \n\n2009, 443, 444 Rn. 11 mit insoweit zustimmender Anmerkung Ahrens, NZI \n\n2009, 423, 424). Abgewogen werden können aber die Interessen des Schuld-\n\nners gegen das Gesamtinteresse der Gläubiger. Auch wenn die Art des beizu-\n\ntreibenden Anspruchs hier keine Bedeutung hat, weil es um eine Gesamtvoll-\n\nstreckung geht, sind Billigkeitsentscheidungen möglich (vgl. zu den maßgebli-\n\nchen Abwägungskriterien BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, NJW \n\n2004, 2450, 2451; v. 5. April 2005 - VII ZB 15/05, NJW-RR 2005, 869, 870; v. \n\n12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412, 414 Rn. 21; Prütting/ \n\nGehrlein/Ahrens, aaO Rn. 24 ff). So kann etwa bei der Bestimmung des pfänd-\n\nbaren Betrags auf den Anlass und die Art der Leistung, die der Schuldner be-\n\nzieht, deren Höhe sowie die ihm im Fall der Pfändung verbleibenden Bezüge \n\nRücksicht genommen werden. Bezieht er beispielsweise eine Rente wegen Ver-\n\nletzung des Körpers oder der Gesundheit, können von ihm dargelegte erhöhte \n\nBedürfnisse in Rechnung gestellt werden. Sind die Bezüge - wie vorliegend - \n\nbesonders hoch, kann dies zu einer entsprechend erhöhten Pfändbarkeit füh-\n\nren. Erforderlich ist auch hier eine umfassende und nachvollziehbare Gesamt-\n\nwürdigung, in die alle in Betracht kommenden Umständen des Einzelfalls ein-\n\nfließen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004 aaO; v. 12. Dezember 2008 aaO). \n\nSind keine besonderen Umstände ersichtlich, kann die Pfändbarkeit auch an-\n\nhand der Freigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO bestimmt werden. Diese Vor-\n\nschrift, auf die in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich verwiesen ist, belegt im \n\nÜbrigen auch, dass eine Bestimmung der Pfändbarkeit nach billigem Ermessen \n\ndem Insolvenzverfahren durchaus nicht fremd ist. Die Regelung des § 850c \n\nAbs. 4 ZPO, nach der ein Unterhaltsberechtigter bei der Bestimmung des un-\n\npfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners auf Antrag ganz oder \n\nteilweise außer Betracht bleiben kann, wenn er über eigene Einkünfte verfügt, \n\ngilt auch im Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 aaO; vgl. fer-\n\nner Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353). \n\n15 \n\n3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Be-\n\nstand haben. Die am 14. Oktober 2003 erfolgte Übertragung der Versiche-\n\nrungsnehmerstellung ist durch Rückübertragung auf den Schuldner rückgängig \n\nzu machen. Eine Übertragung der Versicherung auf den Kläger kommt nicht in \n\nBetracht, weil die Masse nur im Rahmen der entsprechenden Anwendung des \n\n§ 850b Abs. 2 ZPO auf die Versicherungsleistungen zugreifen kann. Das \n\nStammrecht muss dem Schuldner erhalten bleiben. Der Kläger hat gegen die \n\nBeklagte Anspruch auf Auszahlung der von dem Versicherer an die Beklagte \n\nwährend des Insolvenzverfahrens gezahlten Beträge, soweit das Berufungsge-\n\nricht diese für pfändbar erklärt. Insoweit unterliegen die Zahlungen der Anfech-\n\ntung nach § 134 InsO. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur \n\nEndentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund des von den Par-\n\nteien zu ergänzenden Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden ha-\n\nben, in welchem Umfang die Pfändung der vom Schuldner an die Beklagte ab- \n\ngetretenen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung der Billigkeit ent-\n\nspricht. \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 24.01.2008 - 7 O 19/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2008 - 3 U 38/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zr-189-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":23},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":15},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zr-189-08","retrieved":"2026-07-10 20:09:51.447268+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-03/ix-zr-189-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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