{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"IX ZB 30/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 30/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 3. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2009 wird auf Kosten \n\ndes Gläubigers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 2.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer als Rechtsanwalt zugelassene Schuldner stellte Antrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Rest-\n\nschuldbefreiung. Nach Eröffnung des Verfahrens legte der Insolvenzverwalter \n\neinen Insolvenzplan vor. Darin verpflichtete sich der Schuldner, seinen Gläubi-\n\ngern gegen Erlass ihrer restlichen Forderungen bis Ende 2010 eine Befriedi-\n\ngungsquote von insgesamt 10 % zukommen zu lassen. Zahlungen des Schuld-\n\nners sollten aus dessen Einnahmen aus der Fortsetzung seiner Tätigkeit als \n\nRechtsanwalt sowie einem ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellten Betrag \n\nvon 20.000 € erfolgen. Insgesamt wurden Gläubigeransprüche in Höhe von et-\n\nwa 290.000 € angemeldet. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am \n\n10. September 2008 haben die Gläubiger den Plan mit Mehrheit angenommen. \n\nAnträge auf Versagung der Planbestätigung wurden nicht gestellt. Das Insol-\n\nvenzgericht hat den Plan bestätigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwer-\n\nde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der Beschwerdeführer weiter das Ziel, die Planbestätigung aufzuheben. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, \n\n6, 253 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n3 \n\nUmstände, die das Insolvenzgericht hätten veranlassen müssen, dem \n\nInsolvenzplan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen, liegen \n\nnicht vor. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das Fehlen einer dem Insol-\n\nvenzplan nach § 229 Satz 1 \n\nInsO beizufügenden Liquiditätsrechnung \n\nin \n\ntabellarischer Form sei durch die schriftsätzlichen Ausführungen zu den Ein-\n\nnahmen und Ausgaben des Schuldners während des Planzeitraums behoben, \n\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Welche Anforderungen an die im Rahmen \n\ndes Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberech-\n\nnungen zu stellen sind, liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Binden-\n\nde, in allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende Vorgaben \n\nkönnen schon wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Pläne sowie der \n\nunterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang \n\nund der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig. Die \n\nRechtsbeschwerde hat überdies nichts dazu ausgeführt, aus welchen Gründen \n\ndas Fehlen einer Prognoserechnung in tabellarischer Form als wesentlicher \n\nPunkt im Sinne des § 250 Nr. 1 InsO anzusehen ist. Ein wesentlicher Verstoß in \n\ndiesem Sinne liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Ein-\n\nfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (LG Berlin ZIn-\n\nsO 2002, 1191, 1192; 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/ \n\nLandry in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., \n\n§ 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 250 Rn. 7; HmbKomm-Thies, 3. Aufl. \n\n§ 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Silz, 2. Aufl. § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/ \n\nLüer, InsO 12. Aufl. § 250 Rn. 5). Dass die Gläubiger bei Vorlage detaillierter \n\nLiquiditätspläne und Planrechnungen anders über den Plan abgestimmt hätten, \n\nist nicht zu erkennen, wird auch nicht geltend gemacht. \n\n4 \n\nOb die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans schon \n\ndann zulässig ist, wenn der Gläubiger durch die Bestätigung des Plans einen \n\nTeil seiner Forderung verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirt-\n\nschaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgeführten Verfahren \n\nglaubhaft gemacht werden muss, ist streitig, braucht aber hier nicht entschieden \n\nzu werden. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 \n\nSatz 3 ZPO abgesehen. \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rostock, Entscheidung vom 10.09.2008 - 60 IN 281/08 - \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 T 196/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zb-30-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zb-30-09","retrieved":"2026-07-10 20:13:05.620492+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-03/ix-zb-30-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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