{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"IX ZB 238/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 238/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 3. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. August 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 2.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger legte gegen ein klageabweisendes amtsgerichtliches Urteil \n\nBerufung ein und beantragt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungs-\n\nfrist. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom \n\n7. August 2008 zurückgewiesen. \n\n2 \n\nMit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger Aufhebung dieses Be-\n\nschlusses und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist, hilfsweise \n\nZurückverweisung. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, § 574 Abs. 2 ZPO. \n\nSie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, \n\nweil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Be-\n\nschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen \n\nden maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, denn \n\ndas Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt \n\nauszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat \n\n(§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu \n\neiner rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im \n\nzivilprozessualen Sinne (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 \n\n- IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, \n\n1034 f Rn. 3 f). \n\n5 \n\nDas Landgericht hat seinen Rechtsauführungen keinen Sachverhalt vor-\n\nangestellt. Auch aus den Entscheidungsgründen selbst ist der entscheidungs-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nerhebliche Sachverhalt nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus \n\nauch nicht, wann mit welcher Begründung ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt \n\nwurde. \n\nDer Beschluss des Landgerichts kann damit keinen Bestand haben. Er \n\nist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Ge-\n\nsichtspunkte hin: \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und \n\ndes Bundesgerichtshofs dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche \n\nGehör zu garantieren (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 - XII \n\nZB 155/07, NJW-RR 2008, 930 Rn. 6 m.w.N.). Daher gebieten es die Verfah-\n\nrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf recht-\n\nliches Gehör, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnun-\n\ngen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht \n\nmehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, 123 ff; \n\nBVerfG NJW-RR 2002, 1005; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 23. Januar \n\n2008 aaO). \n\n9 \n\nb) Der Rechtsbeschwerdeführer konnte sich für den Transport der Beru-\n\nfungsbegründungsschrift eines privaten Kurierdienstes, nämlich des Postvertei-\n\nlungsdienstes des Anwaltsvereins bedienen. In der Auswahl dieses Dienstes ist \n\nein Verschulden des Anwalts grundsätzlich nicht zu sehen (vgl. BVerfG, NJW-\n\nRR 2002 aaO S. 1006; BGH, Beschl. v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR \n\n1998, 1443, 1444; v. 22. Mai 2007 - VI ZB 59/05, NJW-RR 2008, 141, 142; v. \n\n23. Januar 2008 aaO Rn. 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach den üblichen \n\nPostlaufzeiten des Kurierdienstes mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen \n\nwar (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2007 aaO; v. 23. Januar 2008 aaO Rn. 10 f). Ent-\n\ngegen der Auffassung des Landgerichts durfte also der Prozessbevollmächtigte \n\nder Klägerin einen Kurierdienst des Anwaltsvereins nutzen und musste den \n\nSchriftsatz nicht in den Nachtbriefkasten einwerfen oder zur Wachtmeisterei \n\nbringen. \n\n10 \n\nc) Hat der Rechtsanwalt das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungs-\n\ngemäß aufgegeben, dass es nach den Vorkehrungen des in Anspruch genom-\n\nmenen Kurierdienstes den Empfänger fristgerecht erreichen konnte, ist er nicht \n\ngehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Be-\n\nrufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BGH, Beschl. \n\nv. 23. Januar 2008 aaO). Gerade wenn man mit der Rechtsprechung den Be-\n\nvollmächtigten im besonderen Maße für verpflichtet hält, für hinreichend sichere \n\nAusgangskontrollen bei der Absendung fristwahrender Schriftsätze zu sorgen, \n\nkann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schrift-\n\nsätze bei Gericht zu überwachen (BVerfGE 79, 372, 375 f; BVerfG NJW 1992, \n\n38). \n\n11 \n\nEine Nachfragepflicht kommt nur in Betracht, wenn hierfür ein konkreter \n\nAnlass vorliegt (BVerfGE 42, 120, 126; BVerfG NJW 1992, 38, 39). Ein solcher \n\nkonkreter Anlass besteht nicht schon darin, dass der Anwalt in der noch laufen-\n\nden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene \n\nVerfügung des Gerichts erhalten hat. Denn allein daraus mussten sich ihm noch \n\nkeine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen \n\nsein könnte. Eine Erkundigungspflicht hätte nur eine Mitteilung des Gerichts \n\nausgelöst, die unzweideutig ergeben hätte, dass etwas fehlgelaufen ist (BVerfG \n\nNJW 1992, 38, 39). \n\n12 \n\nAllerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im \n\nRahmen des § 167 ZPO davon aus, dass der Kläger oder sein Prozessbevoll-\n\nmächtigter verpflichtet sind, bei einer Klageeinreichung ohne Kostenvorschuss \n\nnach angemessener Frist wegen einer ausgebliebenen Vorschussanforderung \n\nbei Gericht nachzufragen (BGHZ 69, 361, 363 f m.w.N.; 168, 306, 311 Rn. 18 \n\nm.w.N.). Das beruht jedoch darauf, dass der Kläger oder Prozessbevollmächtig-\n\nte in diesen Fällen noch nicht alles getan hat, was das Verfahrensrecht von ih-\n\nnen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Der Kläger, \n\nbzw. sein Prozessbevollmächtigter wissen, dass die von ihnen zu veranlassen-\n\nde Zahlung noch aussteht (BGHZ 168, 306, 311 f Rn. 19). \n\n13 \n\nDiese Erkundigungspflicht ist auf die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ein-\n\nreichung der Berufungsbegründung nicht übertragbar. Hat der Anwalt diese \n\nrechtzeitig und ordnungsgemäß abgeschickt, so dass er auf den rechtzeitigen \n\nEingang bei Gericht vertrauen darf, hat er alles Erforderliche für den Fortgang \n\ndes Verfahrens getan. \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 09.04.2008 - 454 C 11978/07 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 07.08.2008 - 20 S 23/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zb-238-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zb-238-08","retrieved":"2026-07-10 20:11:20.170585+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-03/ix-zb-238-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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