{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"4 StR 507/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 507/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 \n\ngemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Magdeburg vom 1. Juli 2009 wird als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Raub und mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer \n\nrechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; außerdem hat es eine \n\nAdhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\nDie Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht zu \n\nLasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dieser habe sich weder durch die \n\nGegenwehr noch das Flehen des Opfers beeindrucken lassen. Diese Strafzu-\n\nmessungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 \n\nAbs. 3 StGB, denn damit wird zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die \n\nTat überhaupt begangen hat anstatt von ihrer Begehung Abstand zu nehmen \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 530/01, NStZ-RR 2002, \n\n106 m. w. N.). Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Um-\n\nständen - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers - \n\nnicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge je-\n\ndenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). \n\n3 \n\nDie bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-\n\ngen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vor-\n\nschrift (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 und \n\n1447/05, NStZ 2007, 598) liegen vor. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit \n\nzur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhaltung der Strafe ge-\n\nmäß § 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollstän-\n\ndiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Er hält die \n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren für die verfahrensgegenständliche Tat ebenso \n\nwie die Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/4-str-507-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/4-str-507-09","retrieved":"2026-07-10 20:11:35.478539+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-03/4-str-507-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2009-12-03","dockets":["4 StR 507/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – 4 StR 507/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/4-str-507-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Magdeburg vom 1. Juli 2009 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:11:35.478539+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}