{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"I ZB 65/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 65/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-\n\nschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom \n\n15. Mai 2009 (13 T 45/09) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngewährt. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts \n\nDeggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 (13 T 45/09) wird \n\nauf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 1.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Schuldner war Rechtsanwalt. Gegen ihn besteht ein von der Gläu-\n\nbigerin erwirktes rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Deggendorf vom \n\n22. Januar 2008. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist \n\nder Schuldner ohne Entschuldigung nicht erschienen. Auf Antrag der Gläubige-\n\nrin hat das Vollstreckungsgericht gegen ihn deshalb am 26. März 2008 Haftbe-\n\nfehl erlassen. Der Schuldner hat daraufhin gegenüber dem Gerichtsvollzieher \n\nmündlich erklärt, wegen seiner anwaltlichen Schweigepflicht im amtlichen Ver-\n\nmögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate keine Angaben zu Namen, An-\n\nschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe machen zu müssen. \n\nDas Vollstreckungsgericht hat die Erklärung des Schuldners als Wider-\n\nspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung \n\nnach § 900 Abs. 4 ZPO behandelt und zurückgewiesen. Die dagegen eingeleg-\n\nte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner wei-\n\nterhin dagegen, im amtlichen Vermögensverzeichnis Angaben zu ihm als \n\nRechtsanwalt erteilten Mandaten machen zu müssen. Am 18. November 2009 \n\nhat er außerdem beantragt, die Vollziehung des Haftbefehls bis zur Entschei-\n\ndung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Die Gläubigerin ist im Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-\n\nschwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) \n\nund auch im Übrigen zulässig. Nachdem der Senat dem Schuldner mit Be-\n\nschluss vom 29. Juli 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der Wiederein-\n\nsetzungsantrag von seinem Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist des \n\n§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden ist, ist dem Schuldner Wiedereinset-\n\nzung gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der \n\nRechtsbeschwerde zu gewähren. \n\nIII. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Ent-\n\nscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen und dazu ausgeführt: \n\nNach Erlass des Haftbefehls könne der Schuldner keine Einwendungen \n\nnach § 900 Abs. 4 ZPO mehr erheben. Außerdem sei der Schuldner zu den \n\nnach § 807 ZPO erforderlichen Angaben über Mandate verpflichtet. Er verstoße \n\ndamit nicht gegen § 203 StGB, da § 807 ZPO die Offenbarung rechtfertige. \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-\n\nschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zu Recht zu-\n\nrückgewiesen. \n\na) Der Schuldner kann schon einen gegen die Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung insgesamt gerichteten Widerspruch nicht damit begründen, \n\nzu bestimmten Positionen des amtlichen Vermögensverzeichnisses keine An-\n\ngaben machen zu müssen. Denn mit dieser Begründung wird die Pflicht zur \n\nAbgabe der Versicherung als solche nicht in Frage gestellt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Dahinstehen kann, ob die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde \n\nim Übrigen bereits deswegen erfolgen musste, weil der Schuldner seine auf die \n\nanwaltliche Schweigepflicht gestützten Einwendungen erst nach Erlass des \n\nHaftbefehls vom 26. März 2008 erhoben hat. Außerhalb des Termins zur Abga-\n\nbe der eidesstattlichen Versicherung kann nur das Fehlen der von Amts wegen \n\nzu prüfenden Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder des Offenba-\n\nrungsverfahrens gerügt werden (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 3/05, \n\nNJW-RR 2006, 645 Tz. 9). Zwar sind Pfändungsbeschränkungen nach § 851 \n\nAbs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 23.10.2008 \n\n- VII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 411 Tz. 13). Honorarforderungen von Rechts-\n\nanwälten sind indes ungeachtet des Abtretungsverbots in § 49b BRAO grund-\n\nsätzlich pfändbar (BGHZ 141, 173, 176). \n\n11 \n\nc) Unabhängig von den bereits gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs \n\ndes Schuldners sprechenden Bedenken ist er jedenfalls gemäß § 807 ZPO \n\nverpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm \n\ngegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung an-\n\nzugeben. Weder § 203 StGB noch § 49b Abs. 4 BRAO stehen dieser Verpflich-\n\ntung entgegen. \n\n12 \n\naa) Da Honorarforderungen von Rechtsanwälten trotz der in § 43a Abs. 2 \n\nBRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheitspflichten grund-\n\nsätzlich pfändbar sind, hat der Schuldner über sie die nach § 807 ZPO erforder-\n\nlichen Angaben zu machen. Der Umstand allein, dass Mandanten Dienstleis-\n\ntungen von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen, ist keine überragend ge-\n\nheimhaltungsbedürftige Tatsache. Die in § 807 ZPO vorgesehenen Angaben \n\nsind für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Gläubigers unverzicht-\n\nbar, mit der er sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Befriedigungsrecht \n\ndurchsetzt (vgl. BGHZ 141, 173, 176 ff.; BGH, Beschl. v. 16.10.2003 \n\n- IX ZB 133/03, NJW-RR 2004, 54; Beschl. v. 17.2.2005 - IX ZB 62/04, NJW \n\n2005, 1505, 1506; BGHSt 37, 340, 341). Auch soweit die genannten Entschei-\n\ndungen nicht unmittelbar Rechtsanwälte betreffen oder sich auf Insolvenzver-\n\nfahren beziehen, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausdrücklich die Ver-\n\npflichtung von Rechtsanwälten bestätigt, als Schuldner in der Einzelvollstre-\n\nckung Forderungen gegen Mandanten mit Namen und Anschrift anzugeben \n\n(vgl. BGHSt 37, 340, 341; BGH NJW-RR 2004, 54; NJW 2005, 1505, 1506). \n\n13 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde meint, im Rahmen der Offenbarungspflicht \n\ndes § 807 ZPO sei die in § 49b Abs. 4 BRAO i.V. mit § 851 Abs. 1 ZPO enthal-\n\ntene Wertung des Gesetzgebers zu beachten. Die dann erforderliche Abwä-\n\ngung der widerstreitenden Grundrechte der Gläubiger mit denen der Mandan-\n\nten des Schuldners habe das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unterlassen. \n\nMit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n14 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht § 49b Abs. 4 \n\nBRAO auch i.V. mit § 851 Abs. 1 ZPO der Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO \n\nnicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde versucht vergeblich, diese Rechtspre-\n\nchung auf Fälle zu begrenzen, in denen es um den Insolvenzbeschlag einer \n\nHonorarforderung geht und der Insolvenzverwalter zur vertraulichen Behand-\n\nlung der bekanntgewordenen oder bekanntwerdenden Informationen verpflich-\n\ntet ist. Eine solche Beschränkung hat der Bundesgerichtshof nicht vorgenom-\n\nmen. Er hat vielmehr den Insolvenzbeschlag von Honorarforderungen der \n\nRechtsanwälte aus ihrer grundsätzlichen Pfändbarkeit abgeleitet, die er im Ein-\n\nzelnen begründet hat (BGHZ 141, 173, 176; BGH NJW-RR 2004, 54; NJW \n\n2005, 1505, 1506). Besonderheiten des Insolvenzverfahrens sind dabei uner-\n\nheblich. Soweit in der Entscheidung BGHZ 141, 173, 179 auf derartige Beson-\n\nderheiten Bezug genommen wurde, geschah dies in anderem Zusammenhang. \n\nEs wurde lediglich erwogen, den Insolvenzverwalter aufgrund seines schon mit \n\nder Bestellung verbundenen Zugangs zu den Unterlagen des insolventen Steu-\n\nerberaters ähnlichen Verschwiegenheitspflichten zu unterwerfen wie den insol-\n\nvent gewordenen Geheimnisträger selbst. Der Bundesgerichtshof hat aber klar-\n\ngestellt, dass sich daraus kein Anlass ergibt, den Insolvenzgläubigern die Ho-\n\nnorarforderungen des insolventen Rechtsanwalts oder Steuerberaters als Haf-\n\ntungsgrundlage zu entziehen. \n\n15 \n\nDie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene Ab-\n\nwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Gläubigern und Man-\n\ndanten steht mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip praktischer Konkordanz in \n\nEinklang. Die nach § 807 ZPO erforderlichen Angaben zu Mandaten (Name, \n\nAnschrift, Forderungshöhe) sind nur eingeschränkt schutzwürdig. Insoweit tritt \n\ndas Grundrecht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung hinter \n\ndas durch Art. 14 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers zurück. \n\nDaraus ergibt sich ein Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung dieser Anga-\n\nben sowohl für den Schuldner in der Einzelvollstreckung wie auch für den Insol-\n\nvenzverwalter gegenüber den Insolvenzgläubigern. Darauf, ob die Empfänger \n\nder nach § 807 ZPO erforderlichen Angaben ihrerseits zur beruflichen Ver-\n\nschwiegenheit verpflichtet sind, kommt es nicht an. Auf sonstige, insbesondere \n\nuneingeschränkt schutzwürdige persönliche Daten der Mandanten erstreckt \n\nsich die Auskunftspflicht des Schuldners nach § 807 ZPO regelmäßig nicht (vgl. \n\nBGHZ 141, 173,178). \n\n16 \n\nFür einen davon abweichenden Ausnahmefall, der möglicherweise eine \n\nandere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. \n\nDer Schuldner, der nicht mehr die Bezeichnung Rechtsanwalt führt, hat schon \n\nnicht geltend gemacht, überhaupt offene Honorarforderungen gegen (frühere) \n\nMandanten zu haben. Zu einer Einzelabwägung der widerstreitenden Grund-\n\nrechtspositionen im konkreten Fall war das Beschwerdegericht deshalb nicht \n\nverpflichtet. Es hat rechtsfehlerfrei die vom Bundesgerichtshof entwickelten \n\nGrundsätze angewendet. \n\n17 \n\nDas Beschwerdegericht war auch nicht gehalten, den Schuldner auf die \n\nNotwendigkeit einer Ergänzung seines Vortrags hinzuweisen. Aus dem Vortrag \n\ndes Schuldners ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diesem Hono-\n\nrarforderungen zustehen könnten, bei denen die Angaben nach § 807 ZPO im \n\nkonkreten Fall zu einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung der Grundrechte \n\nvon Mandanten führten. \n\n18 \n\nIV. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Sachentscheidung braucht \n\nüber den Antrag des Schuldners, die Vollziehung des Haftbefehls vorläufig aus-\n\nzusetzen, nicht mehr entschieden zu werden. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Deggendorf, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 M 389/08 - \n\nLG Deggendorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 T 45/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/i-zb-65-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":11},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/i-zb-65-09","retrieved":"2026-07-10 20:14:49.837074+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-02/i-zb-65-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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