{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"1 StR 478/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 478/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. \n\nhier: Anhörungsrüge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. November 2009 ge-\n\ngen den Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2009 wird auf seine \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts München II vom 20. Mai 2009 mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der \n\nAngeklagte mit einer „Gegenvorstellung“ seines Verteidigers vom 17. November \n\n2009. Für die Verteidigung sei nicht erkennbar, dass sich der Senat mit den in \n\nder Revisionsbegründung aufgeworfenen Fragen zur Strafzumessung sowie zur \n\nMöglichkeit und Zumutbarkeit der Handlungspflicht als Voraussetzung der \n\nStrafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a \n\nStGB) auseinandergesetzt hat. Es sei deshalb zu besorgen, dass der Senat \n\nden entsprechenden Vortrag in der Revisionsbegründung möglicherweise nicht \n\nzur Kenntnis genommen hat. \n\n2 \n\nDamit behauptet der Verurteilte die Verletzung seines Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör. Hiergegen ist bei Revisionsentscheidungen ausschließlich \n\nder befristete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 356a \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO, die so genannte Gehörsrüge, statthaft (vgl. BGH, Beschl. \n\nvom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 - [BGHR StPO § 356a Statthaftigkeit 1] \n\nRdn. 6). Der hier wohl vorliegenden Überschreitung der Frist (gemäß § 346a \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO eine Woche nach Kenntniserlangung von der - behaupteten \n\n- Verletzung des rechtlichen Gehörs, hier also des Senatsbeschlusses vom 7. \n\nOktober 2009) kann nicht durch Erhebung einer unbefristeten Gegenvorstellung \n\nbegegnet werden. Die Gegenvorstellung ist deshalb als Anhörungsrüge zu be-\n\nwerten (§ 300 StPO). Diese ist hier allerdings schon deshalb unzulässig, da der \n\nZeitpunkt der Kenntniserlangung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 2009 \n\nnicht mitgeteilt und nicht glaubhaft gemacht ist (§ 356a Abs. 1 Satz 3 StPO). \n\n3 \n\nDie Gehörsrüge wäre allerdings auch unbegründet. Der Senat hat alle \n\nAusführungen in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung des Ver-\n\nurteilten vom 21. September 2009 zum Verwerfungsantrag des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 2. September 2009 zur Kenntnis genommen. Sie überzeugten \n\nden Senat jedoch nicht. Eines ausdrücklichen Eingehens auf die vom Verteidi-\n\nger in seiner „Gegenerklärung“ nochmals angesprochenen Punkte im Senats-\n\nbeschluss vom 7. Oktober 2009 bedurfte es nicht. Denn die Revision des Verur-\n\nteilten war auch insoweit offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nArt. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Be-\n\nteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 \n\n- 2 BvR 746/07). Ausnahmsweise sei hier gleichwohl auf Folgendes hingewie-\n\nsen: Die Strafzumessung und insbesondere die Frage der Aussetzung der Voll-\n\nstreckung der Strafe zur Bewährung orientieren sich nicht allein an der Scha-\n\ndenshöhe. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei nicht nur die besonderen Vor-\n\naussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, sondern vor allem schon eine günstige \n\nKriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) verneint (UA S. 36 f.). Zur Frage der Mög-\n\nlichkeit und Zumutbarkeit der Pflichterfüllung der Zahlung der Beiträge zur So-\n\nzialversicherung als Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 266a StGB muss-\n\nte sich die Strafkammer hier nicht ausdrücklich äußern. Dies stand außer Fra-\n\nge. Der Verurteilte verschaffte sich mit der Beschäftigung niedrig bezahlter \n\nScheinselbständiger einen erheblichen Vorteil im Wettbewerb mit legal han-\n\ndelnden Prospektverteilungsunternehmen (vgl. zur entsprechenden Situation \n\nbei einer Schwarzlohnabrede BGH, Beschl. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR \n\n416/08 - [BGHSt 53, 71] Rdn. 17 a.E.). \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/1-str-478-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/1-str-478-09","retrieved":"2026-07-10 20:11:02.728458+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-02/1-str-478-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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