{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-12-01","aktenzeichen":"3 StR 479/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 479/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen \n\ngroßen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom \n\n6. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexueller Nötigung im be-\n\nsonders schweren Fall - Vergewaltigung -\" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil \n\nmit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-\n\nstützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Er-\n\nfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil der Schuld-\n\nspruch von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird. \n\na) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte die infolge einer \n\nIntelligenzminderung und eines psychomotorischen Entwicklungsrückstandes \n\n(zu 80 %) geistig behinderte, 20 Jahre alte Geschädigte in seine Wohnung zu \n\nkommen. Spätestens nachdem er der Zeugin seinen Taubenschlag und ein A-\n\nquarium gezeigt hatte, fasste der Angeklagte den Entschluss, sexuelle Hand-\n\nlungen an der - wie ihm bewusst war - geistig behinderten Frau vorzunehmen. \n\n\"Er hatte erkannt, dass er dieser - zumal sie sich in einer für sie fremden Um-\n\ngebung befand - überlegen war und von ihr keine Gegenwehr zu erwarten hat-\n\nte.\" So begann er unvermittelt, die Zeugin sowohl oberhalb als auch unterhalb \n\ndes Pullovers an der Brust zu streicheln. Im weiteren Verlauf nahm der Ange-\n\nklagte dann verschiedene andere sexuelle Handlungen an der Geschädigten \n\nvor, wobei er auch zweimal einen Finger in deren Scheide einführte. Seine Auf-\n\nforderung, ihn zu küssen, lehnte die Zeugin ebenso ab, wie die, sein entblößtes \n\nGeschlechtsteil zu streicheln und sich zu entkleiden. Bevor es zu weiteren se-\n\nxuellen Übergriffen kommen konnte, schellte es an der Haustür, so dass der \n\nAngeklagte von der Geschädigten abließ, was diese dazu nutzte, das Haus zu \n\nverlassen. \n\n4 \n\nb) Diese Feststellungen hat das Landgericht als \"sexuelle Nötigung im \n\nbesonders schweren Fall - Vergewaltigung -\" gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 \n\nSatz 2 Nr. 1 StGB gewürdigt. Die - vom Angeklagten erkannte - schutzlose La-\n\nge des Opfers ergebe sich daraus, dass sich die arglose Geschädigte in die \n\nWohnung des Angeklagten und somit in eine ihrer gänzlich unbekannte Umge-\n\nbung begeben habe. Dort habe sie sich unvermittelt einer sexuellen Annähe-\n\nrung ausgesetzt gesehen. Aufgrund ihrer geistigen Behinderung sei ihre Fähig-\n\nkeit, sich den \"Avancen\" des Angeklagten zu erwehren, erheblich eingeschränkt \n\ngewesen. Der Angeklagte habe auch gewusst, dass er die sexuellen Handlun-\n\ngen an der Zeugin gegen deren Willen vorgenommen habe. \n\n5 \n\n2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Verge-\n\nwaltigung schuldig gemacht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das \n\nLandgericht hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB bejaht. \n\n6 \n\na) Dieser Tatbestand setzt zunächst voraus, dass sich das Opfer in einer \n\nLage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters \n\nschutzlos ausgeliefert wäre. Hierfür kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller \n\ntatbestandsspezifischer Umstände an, die in den äußeren Gegebenheiten, in \n\nder Person des Opfers oder des Täters vorliegen (BGHSt 50, 359, 362 f.). Ne-\n\nben den äußeren Umständen, wie etwa die Einsamkeit des Tatortes und das \n\nFehlen von Fluchtmöglichkeiten, kann auch die individuelle Fähigkeit des Op-\n\nfers, in der konkreten Situation mögliche Einwirkungen abzuwehren, wie zum \n\nBeispiel eine stark herabgesetzte Widerstandsfähigkeit aufgrund geistiger oder \n\nkörperlicher Behinderung, von Bedeutung sein (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. \n\n§ 177 Rdn. 28). Diese spezifische Schutzlosigkeit gegenüber nötigenden Ge-\n\nwalteinwirkungen des Täters muss ferner eine Zwangswirkung auf das Opfer \n\ndahin entfalten, dass es solche Einwirkungen fürchtet und im Hinblick hierauf \n\neinen - ihm grundsätzlich möglichen - Widerstand unterlässt und entgegen sei-\n\nnem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (BGHSt aaO \n\n365 f.). \n\n7 \n\nWeiterhin muss der Täter das Ausgeliefertsein des Opfers dazu ausnut-\n\nzen, dieses zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zu nötigen. Dies \n\nbedeutet, dass er die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch \n\nals Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen muss, \n\nso dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraus-\n\nsetzt, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es \n\ngerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Wider-\n\nstand verzichtet, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosig-\n\nkeit vornimmt oder geschehen lässt (vgl. Fischer aaO Rdn. 53). \n\n8 \n\nb) Daran gemessen bleibt hier bereits das Vorliegen einer schutzlosen \n\nLage der Zeugin im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zweifelhaft. Allein aus \n\ndem bloßen Alleinsein der Geschädigten mit dem Angeklagten kann sich eine \n\nobjektive Schutzlosigkeit nicht ergeben (vgl. Fischer aaO Rdn. 29 m. w. N.). \n\nGleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Zeugin in einer ihr fremden Umge-\n\nbung befand und sich unvermittelt einer sexuellen Annäherung ausgesetzt sah. \n\nOb ein tatbestandsmäßiges Ausgeliefertsein aufgrund weiterer äußerer Um-\n\nstände, wie etwa einer besonderen Abgeschiedenheit der Wohnung bzw. des \n\nHauses des Angeklagten, oder sonstiger Besonderheiten im Hinblick auf etwai-\n\nge Fluchtmöglichkeiten vorlag, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Soweit \n\ndas Landgericht die schutzlose Lage ersichtlich (auch) aus der Behinderung der \n\nZeugin hergeleitet hat, ergibt sich aus den Feststellungen nicht, wie sich diese \n\nim Einzelnen dahin ausgewirkt hat, dass das Opfer Einwirkungen des Angeklag-\n\nten im Sinne des Tatbestandes schutzlos ausgeliefert war. Insbesondere bleibt \n\noffen, welche konkreten, zur Leistung von Widerstand erforderlichen Fähigkei-\n\nten der Zeugin aufgrund ihrer Behinderung fehlten; denn die Geschädigte war \n\nnach den Feststellungen jedenfalls in der Lage, sich den sexuellen Forderungen \n\ndes Angeklagten mehrfach verbal zu widersetzen und - nach dessen Weggang \n\nzur Haustüre - auch zu fliehen. An der Bildung eines der Vornahme der sexuel-\n\nlen Handlungen entgegenstehenden Willens hat es ihr daher ebenso wenig \n\ngemangelt, wie an der Möglichkeit, diesen zu artikulieren und ihn in eine Flucht \n\numzusetzen. Die lückenhaften Feststellungen belegen daher nicht, dass die \n\näußeren Umstände der Opferlage und die geistige Behinderung der Zeugin ins-\n\ngesamt eine schutzlose Lage im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründe-\n\nten. \n\n9 \n\nc) Zum subjektiven Vorstellungsbild der Geschädigten und des Ange-\n\nklagten hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Insbesondere ist \n\nnicht festgestellt, dass die Zeugin von einem - ihr grundsätzlich möglichen - Wi-\n\nderstand aus Angst vor gewaltsamen Handlungen des Angeklagten abgesehen \n\nhat (s. BGHSt 50, 359, 366). Dass der Angeklagte das Vorliegen der tatsächli-\n\nchen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit seines Opfers als Bedingung für das \n\nErreichen seiner sexuellen Handlungen erkannt und im Sinne eines bedingten \n\nVorsatzes billigend in Kauf genommen hat, dass dieses gerade wegen seiner \n\nSchutzlosigkeit auf Widerstand verzichtet, die Zeugin also die Handlungen nur \n\nwegen ihrer Schutzlosigkeit duldet und er dies zur Erreichung seines Hand-\n\nlungszieles bewusst ausgenutzt hätte, ist dem Urteil des Landgerichts ebenfalls \n\nnicht zu entnehmen. Gegen ein solches Vorstellungsbild des Angeklagten \n\nspricht vielmehr die Feststellung, er sei vor der ersten sexuellen Handlung da-\n\nvon ausgegangen, dass er der Zeugin \"überlegen war und von ihr keine Ge-\n\ngenwehr zu erwarten hatte\". \n\n10 \n\n11 \n\nDie Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung. \n\n3. Der neue Tatrichter wird im Falle des Tatnachweises auch das Vorlie-\n\ngen eines sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß \n\n§ 179 Abs. 1 StGB zu prüfen haben (vgl. hierzu Fischer aaO § 177 Rdn. 30, \n\n§ 179 Rdn. 3 ff.). \n\n12 \n\nIn den Fällen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuld-\n\nspruch (allein) wegen Vergewaltigung (vgl. Fischer aaO § 177 Rdn. 75 a). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-01/3-str-479-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-01/3-str-479-09","retrieved":"2026-07-10 20:13:21.584844+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-01/3-str-479-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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