{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-11-27","aktenzeichen":"BLw 9/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 9/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. November 2009 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-\n\nrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts München vom \n\n10. Juli 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 4, die den übrigen \n\nBeteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n293.238,68 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. September 2001 verkaufte \n\nder Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 die im Eingang dieses Beschlusses be-\n\nzeichneten landwirtschaftlichen Flächen. Der Beteiligte zu 6 genehmigte den \n\nVertrag nach § 2 GrdstVG. Die Beteiligte zu 3 wurde am 13. Februar 2002 als \n\nEigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde ein für den Be-\n\nteiligten zu 1 eingetragenes Vorkaufsrecht gelöscht. Er erhob dagegen Wider-\n\nspruch und erklärte am 25. Mai 2002 gegenüber den Beteiligten zu 2 und 3 die \n\nAusübung des Vorkaufsrechts. Der Beteiligte zu 2 wurde zur Auflassung der \n\nFlächen an den Beteiligten zu 1 und zur Bewilligung von dessen Eintragung als \n\nEigentümer in das Grundbuch verurteilt; die Beteiligte zu 3 wurde verurteilt, der \n\nEintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer in das Grundbuch zuzustimmen \n\nund die Flächen an \n\nihn herauszugeben. \n\nIn notarieller Urkunde vom \n\n30. Dezember 2005 erklärten die Beteiligten zu 1 und 3, letztere auch in Vertre-\n\ntung des Beteiligten zu 2, die Auflassung. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 5. Januar 2006 beantragten die Urkundsnotare bei \n\ndem Beteiligten zu 6 die Erteilung der Genehmigung bzw. eines Negativattestes \n\nnach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Die Frist zur Herbeiführung einer Ent-\n\nscheidung wurde zunächst auf zwei und später auf drei Monate verlängert. \n\nNachdem der Beteiligte zu 6 auf Bedenken der Genehmigungsfähigkeit hinge-\n\nwiesen hatte, weil der Beteiligte zu 1 kein Landwirt war und erwerbswillige, er-\n\nwerbsfähige Landwirte an dem Kauf der Flächen interessiert waren, teilte der \n\nBeteiligte zu 1 mit Schreiben vom 23. März 2006 mit, dass er sich auf dem Weg \n\nzu einem leistungsfähigen Haupt- bzw. Nebenerwerbslandwirt befinde. Am \n\n4. April 2006 legte er eine mit \"Betriebsplanung\" überschriebene Wirtschaftlich-\n\nkeitsberechnung vor, die auf einem Betriebskonzept beruhte, welches die Hal-\n\ntung und Zucht von Angusrindern bei Weidebetrieb mit Selbstvermarktung zum \n\nGegenstand hatte; gleichzeitig legte er eine Rechnung über den Kauf von vier \n\nAnguskühen ohne Kalb, zehn Anguskühen mit Kalb und einem An-\n\ngus-Deckbullen sowie einen \"Betriebsbetreuungs- und Ausbildungsvertrag\" mit \n\neinem Diplomlandwirt vor. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 4. April 2006 teilte die Beteiligte zu 4 dem Beteiligten \n\nzu 6 mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht nach § 4 RSG ausübe. Der Beteiligte zu 6 \n\nunterrichtete die Beteiligten zu 1 bis 3 hiervon und führte aus, dass die Geneh-\n\nmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu versagen gewesen wäre, weil \n\ndie Veräußerung der Flächen an den Beteiligten zu 1 eine ungesunde Vertei-\n\nlung des Grund und Bodens bedeutet hätte. \n\n4 \n\nDer dagegen gerichtete Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung ist erfolgreich gewesen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - \n\nhat die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 für unwirksam \n\nerklärt und den Kaufvertrag nebst der Auflassung genehmigt. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-\n\nschaftssachen - zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-\n\nschwerde will die Beteiligte zu 4 die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstan-\n\nzen erreichen. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-\n\ndoch. \n\n6 \n\n1. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-\n\nricht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-\n\nsatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be-\n\nnannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung \n\nist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in \n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\neinzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entschei-\n\ndungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso \n\nwenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwen-\n\ndung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977, \n\nV BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004, \n\nBLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). \n\n2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. \n\na) Die Beteiligte zu 4 meint, das Beschwerdegericht sei von einem tra-\n\ngenden Rechtssatz in dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom \n\n10. April 2007 (LwU 864/04) abgewichen, indem es als nicht entscheidend an-\n\ngesehen habe, dass im Zeitpunkt der Ausübung ihres Vorkaufsrechts keine \n\nnachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnung des Beteiligten zu 1 vorgelegen \n\nhabe; in der Vergleichsentscheidung werde dagegen der Rechtsgedanke zum \n\nAusdruck gebracht, dass es bei der nach § 9 GrdstVG veranlassten Prognose-\n\nentscheidung, ob sich ein Nichtlandwirt zu einem Nebenerwerbslandwirt entwi-\n\nckeln wolle, erforderlich sei, dass dieser ein tragfähiges Betriebskonzept vorle-\n\nge, welches Rückschlüsse darauf zulasse, ob sich der Betrieb in absehbarer \n\nZeit zu einem leistungsfähigen Nebenerwerbsbetrieb entwickeln könne, und \n\ndass der Umstand, dass der Erwerber nach der Ausübung des Vorkaufsrechts \n\ndurch das Siedlungsunternehmen das Betriebskonzept erheblich verbessert \n\nund ausgeweitet habe, nicht zu berücksichtigen sei. \n\n9 \n\nEine Divergenz in dem oben genannten Sinn vermag die Beteiligte zu 4 \n\ndamit nicht zu begründen. Denn das Beschwerdegericht hat auf Seite 14 oben \n\ndes angefochtenen Beschlusses seine aufgrund der Beweisaufnahme gewon-\n\nnene Überzeugung dargestellt, dass der Beteiligte zu 1 in dem maßgeblichen, \n\ndurch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vor-\n\nkaufsrechts konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten so-\n\nwie Vorkehrungen getroffen hatte, sich zu einem leistungsfähigen Nebener-\n\nwerbslandwirt zu entwickeln, wofür er ein schlüssiges und nachvollziehbares \n\nBetriebskonzept erstellt hatte, welches Rückschlüsse auf einen leistungsfähigen \n\nNebenerwerbsbetrieb zuließ. Dies zeigt, dass das Beschwerdegericht an der \n\nvon der Beteiligten zu 4 genannten Stelle (Seite 23 unten/24 oben des ange-\n\nfochtenen Beschlusses) ausschließlich die von dem Beteiligten zu 1 vorgelegte \n\n\"Betriebsplanung\", und nicht das maßgebliche gesamte Betriebskonzept, für \n\nnicht ausreichend angesehen hat. \n\n10 \n\nb) Weiter meint die Beteiligte zu 4, das Beschwerdegericht sei auch von \n\neinem tragenden Rechtssatz in dem Beschluss des Senats vom 28. April 2006 \n\n(BLw 32/05, RdL 2006, 236) abgewichen, indem es sich von dem Gedanken \n\nhabe leiten lassen, dass es ohne Vorliegen einer tragfähigen Wirtschaftlich-\n\nkeitsberechnung im Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufs-\n\nrechts genüge, wenn ein überzeugendes Rechenwerk in der Folgezeit nachge-\n\nreicht werde, weil das im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungsbehörde \n\nvorliegende, strengen Anforderungen noch nicht genügende Betriebskonzept \n\nund die später nachgereichten \"verfeinerten, umfassenderen und detaillierteren\" \n\nKonzepte als Einheit betrachtet werden müssten und in dieser Zusammenschau \n\nder erforderliche Nachweis gesehen werden müsse, dass der geplante Neben-\n\nerwerbsbetrieb auch leistungsfähig sein werde; in der Vergleichsentscheidung \n\nsei dagegen der Leitgedanke enthalten, dass es bei der Entscheidung der Fra-\n\nge, ob der Nichtlandwirt bei der Prüfung seiner Einwendungen gegen die Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts des Siedlungsunternehmens einem Landwirt gleich-\n\ngestellt werden könne, auf die tatsächlichen Umstände in dem durch § 6 Abs. 1 \n\nSatz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts ankomme \n\nund der Käufer dem Siedlungsunternehmen die Rechtsstellung, die es durch \n\ndie Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt habe, nicht dadurch wieder entziehen \n\nkönne, dass er erst später die Voraussetzungen herbeiführe, unter denen die \n\nBehörde die Veräußerung an ihn habe genehmigen müssen. \n\n11 \n\nAuch damit lässt sich keine Divergenz in dem oben genannten Sinn be-\n\ngründen. Die Beteiligte zu 4 übersieht, dass das Beschwerdegericht seiner Ent-\n\nscheidung den in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz zugrunde \n\ngelegt hat, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt \n\nhandelt, nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 \n\nRSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Sied-\n\nlungsunternehmen zu beurteilen ist (Seite 13 unten des angefochtenen Be-\n\nschlusses), und dass es ab Seite 14 oben des angefochtenen Beschlusses sei-\n\nne Überzeugung begründet hat, dass der Beteiligte zu 1 in dem maßgeblichen \n\nZeitpunkt ein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept erstellt hatte. \n\nAn der von der Beteiligten zu 4 genannten Stelle (Seite 21 des angefochtenen \n\nBeschlusses) hat das Beschwerdegericht keinen davon abweichenden Rechts-\n\nsatz aufgestellt. \n\n12 \n\nc) Schließlich stützt die Beteiligte zu 4 die Rechtsbeschwerde auf eine \n\nangebliche Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu den Beschlüssen \n\ndes Senats vom 29. November 1996 (BGHZ 134, 166), 8. Mai 1998 (BLw 2/98, \n\nRdL 1998, 210) und 28. April 2006 (BLw 32/05, aaO), weil es bei seiner Prü-\n\nfung, ob die von dem Beteiligten zu 1 getroffenen Vorkehrungen zur Gründung \n\neines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs erkennen ließen, dass dieser \n\nleistungsfähig sein werde, nicht den in den Vergleichsentscheidungen geforder-\n\nten strengen Maßstab angelegt habe. Damit zeigt die Beteiligte zu 4, dass sie in \n\nWahrheit keine Divergenz geltend macht, sondern lediglich die Entscheidung \n\ndes Beschwerdegerichts für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann die Abwei-\n\nchungsrechtsbeschwerde jedoch nicht mit Erfolg gestützt werden. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Augsburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 5 XV 6/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.07.2009 - LwWXV 2108/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/blw-9-09","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/blw-9-09","retrieved":"2026-07-10 20:05:37.451226+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-27/blw-9-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2009-11-27","dockets":["BLw 9/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.11.2009 – BLw 9/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/blw-9-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts München vom\n\n10. Juli 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 4, die den übrigen\n\nBeteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n293.238,68 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"LwVfG/24","law":"LwVfG","abbreviation":"LwVfG","ref":"24","label":"§ 24 LwVfG","mentions":3},{"id":"GrdstVG/2","law":"GrdstVG","abbreviation":"GrdstVG","ref":"2","label":"§ 2 GrdstVG","mentions":1},{"id":"GrdstVG/9","law":"GrdstVG","abbreviation":"GrdstVG","ref":"9","label":"§ 9 GrdstVG","mentions":1},{"id":"LwVfG/20","law":"LwVfG","abbreviation":"LwVfG","ref":"20","label":"§ 20 LwVfG","mentions":1},{"id":"LwVfG/44","law":"LwVfG","abbreviation":"LwVfG","ref":"44","label":"§ 44 LwVfG","mentions":1},{"id":"LwVfG/45","law":"LwVfG","abbreviation":"LwVfG","ref":"45","label":"§ 45 LwVfG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Augsburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Augsburg","date":"2008-07-22","docket":"5 XV 6/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2009-07-10","docket":"LwWXV 2108/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-11-27","docket":"BLw 9/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-11-27/blw-9-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/blw-9-09","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:05:37.451226+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}