{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-11-26","aktenzeichen":"VII ZB 42/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1 Das Vollstreckungsorgan hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335). ZPO § 1082 Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländi- schen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer Vollstre- ckungstitel bestätigt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 42/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 750 Abs. 1 Satz 1 \n\nDas Vollstreckungsorgan hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach \n\nallgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende \n\nUmstände grundsätzlich nicht berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss \n\nvom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335). \n\nZPO § 1082 \n\nDiese Grundsätze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländi-\n\nschen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer Vollstre-\n\nckungstitel bestätigt worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08 - LG Bayreuth \nAG Bayreuth \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, \n\nHalfmeier und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 17. April 2008 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nzu tragen. \n\nBeschwerdewert: 940.719 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner betreibt in B. als Einzelkaufmann eine Firma mit der Be-\n\nzeichnung \"Rohrpost-Technik, Fernmelde- und Uhrenanlagen B. H.\", die in das \n\nHandelsregister eingetragen ist. Im Geschäftsverkehr verwendet er unter ande-\n\nrem die Kurzbezeichnung \"H. Rohrpost\". Die Parteien standen in vertraglichen \n\nBeziehungen. \n\n2 \n\nDie in den Niederlanden ansässige Gläubigerin berühmt sich zweier An-\n\nsprüche über 436.919 € und 503.800 € gegen den Schuldner. Sie hat über die-\n\nse Beträge ein Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts erlangt. In \n\ndiesem ist der Klageschrift entsprechend auf der Beklagtenseite nicht der \n\nSchuldner als natürliche Person genannt, sondern eine \"Gesellschaft mit be-\n\nschränkter Haftung H. Rohrpost GmbH, mit Sitz in B. (Deutschland)\". Dieses \n\nVersäumnisurteil hat das Amtsgericht B. an den Schuldner zugestellt; die nie-\n\nderländischen Zustellungsersuchen hatten die \"H. Rohrpost\" als Zustellungsad-\n\nressaten bezeichnet. \n\n3 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat das niederländische Gericht das Ver-\n\nsäumnisurteil als Europäischen Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 5 ff. der \n\nVerordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates \n\nvom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für \n\nunbestrittene Forderungen (EuVTVO) bestätigt. Die Schuldnerbezeichnung in \n\nder Bestätigung lautet \"H. Rohrpost GmbH\". \n\n4 \n\nUnter Bezugnahme auf das Urteil samt Bestätigung hat die Gläubigerin \n\nbei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen den Schuldner unter der \n\nBezeichnung \"Rohrpost-Technik, Fernmelde- und Uhrenanlagen B. H., Herrn \n\nDipl.-Ing. M. H., S.-Straße, B.\", den Erlass eines Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses für verschiedene Konten des Schuldners beantragt. Das \n\nAmtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuld-\n\nnerbezeichnung stimme nicht mit der im Schuldtitel überein. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdege-\n\nricht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf \n\nErlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-\n\nte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Amtsgericht habe den Erlass \n\ndes begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Recht abgelehnt. \n\nFür die richtige Bezeichnung des Schuldners komme es auf den Wortlaut der \n\nBezeichnung in der Bestätigung nach Art. 5 EuVTVO an, die der für die Be-\n\nstimmung des Schuldners maßgeblichen Vollstreckungsklausel entspreche. \n\nDiese Bezeichnung, die mit derjenigen in dem niederländischen Urteil identisch \n\nsei, reiche nicht aus. Die Zwangsvollstreckung setze voraus, dass der Schuld-\n\nner in dem Titel so genau bezeichnet werde, dass er sicher festgestellt werden \n\nkönne, um einerseits die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen und \n\num andererseits gegenüber dem Schuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich \n\ndie gerichtliche Anordnung gegen ihn richte. Dabei genüge es, wenn durch eine \n\nAuslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden könne, gegen \n\nwen sich die Vollstreckungsmaßnahme richten solle. Ob auch Umstände au-\n\nßerhalb des Titels berücksichtigt werden könnten, sei streitig. Vorliegend han-\n\ndele es sich um einen die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betref-\n\nfenden Titel, der auch dann, wenn er von einem deutschen Gericht stammen \n\nwürde, nicht von dem Prozessgericht, sondern von dem Vollstreckungsgericht \n\nausgelegt werden müsse. Dieses kenne regelmäßig außerhalb des Titels be-\n\nstehende Umstände nicht und könne diese auch nicht berücksichtigen. Allen-\n\nfalls könne das Vollstreckungsgericht den positiven und negativen Inhalt des \n\nHandelsregisters heranziehen. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ergebe \n\nsich daraus aber noch keine im Sinne von § 750 Abs. 1 ZPO eindeutige Be-\n\nzeichnung des Schuldners. Auch wenn eine \"Rohrpost H. GmbH\" im Handels-\n\nregister nicht eingetragen sei, sei - aus Sicht des weitere Fakten nicht heran-\n\nziehenden Vollstreckungsgerichts - nicht auszuschließen, dass eine solche Ge-\n\nsellschaft etwa fehlerhaft nicht oder noch nicht eingetragen sei bzw. dass je-\n\nmand anders als der hier in Anspruch genommene Schuldner unter dieser Be-\n\nzeichnung auftrete. Die Grenze der zulässigen Auslegung der Schuldnerbe-\n\nzeichnung sei dort überschritten, wo als Schuldner ein anderes Rechtssubjekt \n\nals das von dem Gericht bestimmte in Anspruch genommen werden solle. Um \n\neinen solchen Fall handele es sich hier. Etwas anderes könnte nur dann gelten, \n\nwenn der Beklagte unter seiner vollständigen und korrekten Firmenbezeichnung \n\n(§ 17 Abs. 2 HGB) in Anspruch genommen worden wäre. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des niederländi-\n\nschen Gerichts kann nicht gegen den Schuldner durchgeführt werden, da das \n\nUrteil als beklagte, zur Zahlung verurteilte Partei nicht den Schuldner, sondern \n\neine GmbH und damit ein anderes Rechtssubjekt bezeichnet. \n\na) Bei dem niederländischen Versäumnisurteil handelt es sich um einen \n\nnach deutschem Recht vollstreckbaren Titel. Gemäß § 1082 ZPO findet im In-\n\nland die Zwangsvollstreckung aus Titeln statt, die im Ursprungsmitgliedstaat als \n\nEuropäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO bestätigt worden sind, ohne \n\ndass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Gemäß Art. 20 Abs. 1 EuVTVO \n\nrichtet sich das Verfahren der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nach den all-\n\ngemeinen Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO; die bestätigte Entscheidung wird \n\nunter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Inland ergangene Ent-\n\nscheidung. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur be-\n\nginnen, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil nament-\n\nlich bezeichnet ist. Damit wird für das Vollstreckungsorgan die Prüfung, dass \n\nGläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit \n\nden Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar \n\ngestellte Anspruch durchzusetzen ist, zuverlässig ermöglicht. Es geht dabei \n\nnicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern \n\ngegenüber dem Vollstreckungsschuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich \n\ndie Vollstreckung gegen ihn richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 \n\n- I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 750 Rdn. 1). \n\n11 \n\nc) Bei dieser rein formalen Prüfung hat das Vollstreckungsorgan die na-\n\nmentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln aus-\n\nzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, aaO; \n\nMünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 750 Rdn. 24). Dabei sind Umstände, die \n\naußerhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstreckungsver-\n\nfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für solche \n\nUmstände, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen. Für das \n\nVollstreckungsorgan ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen An-\n\nsprüche dem Gläubiger zustehen. Es ist nicht seine Aufgabe, im Vollstre-\n\nckungsverfahren das materielle Recht zur Grundlage seiner Maßnahmen zu \n\nmachen und einem Gläubiger ohne entsprechenden Schuldtitel einen Zugriff in \n\nVermögen Dritter zu gestatten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1957 \n\n- III ZR 67/56, NJW 1957, 1877, 1878). \n\n12 \n\nAllerdings kann das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungs-\n\norgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, \n\nden es selbst erlassen hat, sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren bei der \n\nAuslegung des Titels mit heranziehen und damit auch Umstände berücksichti-\n\ngen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober \n\n2003 - I ZB 45/02, aaO). Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf die Fälle, in \n\ndenen das Vollstreckungsorgan einen nicht von ihm selbst erlassenen Titel voll-\n\nstreckt, kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde \n\nfolgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht, dass für beide Fallgestaltungen der-\n\nselbe Auslegungsmaßstab gelten müsste. \n\n13 \n\nDie so verstandene Möglichkeit der Auslegung dient dazu, die wahre Be-\n\ndeutung einer unklaren Bezeichnung im Titel zu klären. Darüber hinausgehende \n\nKorrekturen darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen. Es darf insbeson-\n\ndere nicht einem anderen als dem vom Gericht bestimmten Rechtssubjekt die \n\nSchuldnerrolle zuordnen; maßgebend ist der Vollstreckungstitel, nicht die mate-\n\nrielle Rechtslage (vgl. MünchKommZPO/Heßler, aaO, Rdn. 29). \n\n14 \n\nd) Diese Auslegungsgrundsätze sind auch hier anwendbar. Nach Art. 20 \n\nAbs. 1 Satz 1 EuVTVO gilt für die Zwangsvollstreckung und damit auch für die \n\nArt und Weise, wie die Identität der im Titel bezeichneten Person mit dem Voll-\n\nstreckungsschuldner festgestellt wird, das Recht des Vollstreckungsmitglied-\n\nstaats. \n\n15 \n\n16 \n\ne) Die dagegen gerichteten Einwände der Rechtsbeschwerde sind nicht \n\nstichhaltig. \n\naa) Ohne Bedeutung ist, dass der Schuldner und nicht eine ausweislich \n\ndes Handelsregisters nicht einmal existierende GmbH mit der Gläubigerin in \n\nGeschäftsverbindung stand. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob der Schuldner \n\ndurch Irreführung der Bezeichnung Anlass zur Klage gegen eine GmbH gege-\n\nben hatte. Denn auf diese materiellen Einwendungen gegen die Richtigkeit des \n\nTitels kommt es nicht an. \n\n17 \n\nbb) Der Schuldner ist im Rechtsverkehr auch nicht als GmbH aufgetre-\n\nten, so dass dahinstehen kann, ob der Titel andernfalls als gegen ihn persönlich \n\nergangener Titel verstanden werden könnte. \n\n18 \n\ncc) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht beachte nicht, \n\ndass die Zwangsvollstreckung nicht aus einem deutschen, sondern aus einem \n\nniederländischen Titel erfolgen solle und dass für die Konkretisierung ausländi-\n\nscher Titel Besonderheiten gälten. Der Bundesgerichtshof habe insoweit ausge-\n\nführt, dass das deutsche Vollstreckungsorgan unter bestimmten Bedingungen \n\nberechtigt sei, durch Auslegung Unklarheiten im Vollstreckungstitel auszuräu-\n\nmen und künftig eintretende Veränderungen selbst zu berücksichtigen; damit \n\nsolle das Erfordernis eines neuen Erkenntnisverfahrens tunlichst vermieden \n\nwerden (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 17, \n\n18 und Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). \n\n19 \n\nDamit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. In erster Linie obliegt es \n\ndem erkennenden Gericht oder derjenigen Stelle, die den Vollstreckungstitel \n\ngeschaffen hat, dessen Inhalt und Grenzen eindeutig zu bezeichnen. Nur wo \n\ndas versehentlich unterblieben oder in Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht \n\nin vollem Umfang durchzuführen ist, kann das Vollstreckungsorgan die nötige \n\nBestimmung selbst vornehmen, soweit dies aus dem Titel einschließlich etwai-\n\nger Entscheidungsgründe selbst oder aufgrund allgemein zugänglicher, leicht \n\nund sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, möglich \n\nist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, aaO). Ein derartiger \n\nFall liegt hier nicht vor. Auch rechtfertigt der Umstand, dass möglicherweise ein \n\nneues Erkenntnisverfahren durchgeführt werden muss, nicht eine Auslegung \n\neines Urteils eines niederländischen Gerichts, die über die allgemein anerkann-\n\nten Grundsätze für die Auslegung von Vollstreckungstiteln hinausgeht und zu \n\neiner Auswechslung des zur Zahlung verurteilten Rechtssubjektes führen wür-\n\nde. \n\n20 \n\ndd) Die Rechtsbeschwerde meint weiter, es müsse derjenige als Schuld-\n\nner im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c EuVTVO angesehen werden, dem das ver-\n\nfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden sei und für \n\nden kein Zweifel bestehen könne, dass der im Ausland eingeleitete Rechtsstreit \n\nsich gegen ihn richten solle. Einer anderen Auslegung stünden die Zielsetzung \n\nder Verordnung, nämlich die weitgehende Erlangung der Freizügigkeit von ge-\n\nrichtlichen Entscheidungen, sowie der Grundsatz der Prozessökonomie und der \n\nGleichklang mit der Auslegung des Begriffs \"Partei\" in der Parallelverordnung \n\n(EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-\n\nvil- und Handelssachen (EuGVVO) entgegen. \n\n21 \n\nDas trifft nicht zu. Der von der Rechtsbeschwerde aufgestellte Ausle-\n\ngungsgrundsatz lässt sich den beiden Verordnungen nicht entnehmen. Gemäß \n\nArt. 20 Abs. 1 EuVTVO richtet sich die Zwangsvollstreckung und damit auch die \n\nArt und Weise, wie die Identität der im Titel bezeichneten Person mit dem Voll-\n\nstreckungsschuldner festgestellt wird, nach dem Recht des Vollstreckungsmit-\n\ngliedstaats, hier also nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht. Die von der \n\nRechtsbeschwerde für ihr Verständnis der EuGVVO herangezogene Entschei-\n\ndung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 1998 (C-351/96, VersR \n\n1999, 594) betrifft einen anders gelagerten, in keiner Weise vergleichbaren Fall. \n\n22 \n\nUnbegründet ist die Rüge, das Beschwerdegericht hätte darauf hinwirken \n\nmüssen, dass das niederländische Urteil hinsichtlich der Person des Schuld-\n\nners konkretisiert wird. Es ist Sache der Gläubigerin, einen Titel vorzulegen, der \n\nsich gegen den Schuldner richtet. Dazu hatte sie ausreichend Gelegenheit. Be-\n\nreits das Amtsgericht hat in seinem Beschluss auf diesen Mangel hingewiesen \n\nund ihm gangbar erscheinende Wege zu seiner Korrektur aufgezeigt. Zu einer \n\nRechtsberatung, dass möglicherweise ein Antrag der Gläubigerin nach §§ 3, 7 \n\nAVAG erfolgversprechend sein könnte, war das Beschwerdegericht nicht ver-\n\npflichtet. \n\n23 \n\nf) Danach hat das Beschwerdegericht zu Recht den Erlass eines Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner abgelehnt. Das \n\nUrteil des niederländischen Gerichts richtet sich gegen die H. Rohrpost GmbH \n\nund damit gegen eine körperschaftlich verfasste juristische Person. Eine unkla-\n\nre Bezeichnung, die durch Auslegung geklärt werden müsste, liegt nicht vor. \n\nDie Vollstreckung dagegen soll gegen den Schuldner als natürliche Person \n\ndurchgeführt werden. Zwischen ihm und der genannten GmbH besteht keine \n\nIdentität; es handelt sich um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Gegen ihn \n\nkann aus dem Titel nicht vollstreckt werden. \n\n24 \n\ng) Es besteht kein Anlass, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor-\n\nzulegen. An der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestehen keine \n\nvernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW \n\n1983, 1257). \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bayreuth, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 M 20380/08 - \n\nLG Bayreuth, Entscheidung vom 17.04.2008 - 42 T 57/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/vii-zb-42-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":3},{"jurabk":"EuVTVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EuVTVO","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1082","ref_norm":"1082","n":1},{"jurabk":"EuVTVO","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/vii-zb-42-08","retrieved":"2026-07-10 20:08:07.699691+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-26/vii-zb-42-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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