{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-26","aktenzeichen":"4 StR 341/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 341/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Franke, \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Rostock vom 15. April 2009 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit davon abgesehen \n\nworden ist, die Unterbringung des Angeklagten in der Si-\n\ncherungsverwahrung anzuordnen. \n\n2. \n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmä-\n\nßigen Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbs-\n\nmäßiger Urkundenfälschung, unter Einbeziehung von Strafen aus drei Vorverur-\n\nteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt und die in Spanien erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte Frei-\n\nheitsstrafe angerechnet. Ferner hat es den Angeklagten entsprechend seinem \n\nAnerkenntnis zur Zahlung von Schadensersatz an zwei Adhäsionskläger verur-\n\nteilt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-\n\nverwahrung hat das Landgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft \n\nohne Hinzuziehung eines Sachverständigen mit der Begründung abgesehen, \n\ndass zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Hang habe, \n\nerhebliche Straftaten „im Sinne von § 66 Abs. 3 StGB“ zu begehen und deshalb \n\nfür die Allgemeinheit gefährlich sei, nicht bestünden. Hiergegen wendet sich die \n\nStaatsanwaltschaft mit ihrer auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-\n\nstützten Revision, die sie auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Ange-\n\nklagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt hat. Das Rechtsmittel ist be-\n\ngründet. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Die Beschränkung auf die \n\nAnordnung oder Ablehnung der Sicherungsverwahrung ist möglich, sofern zwi-\n\nschen ihr und der gleichzeitig verhängten Freiheitsstrafe kein untrennbarer Zu-\n\nsammenhang besteht (vgl. BGHSt 7, 101, 102 f.; 50, 188, 197; BGHR StGB \n\n§ 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6). So verhält es sich hier. Es kann aus-\n\ngeschlossen werden, dass die erkannten maßvollen Einzelstrafen milder ausge-\n\nfallen wären oder das Landgericht auf eine (noch) niedrigere Gesamtstrafe er-\n\nkannt hätte, wenn es die Sicherungsverwahrung angeordnet hätte. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die Revision hat mit der Rüge zu § 246 a Satz 1 StPO Erfolg, so dass \n\nes eines Eingehens auf die erhobene weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge \n\nnicht bedarf. \n\na) Nach § 246 a Satz 1 StPO ist das Gericht verpflichtet, in der Haupt-\n\nverhandlung einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten zu \n\nvernehmen, wenn in Betracht kommt, dass dessen Unterbringung nach § 66 \n\nStGB angeordnet oder vorbehalten werden wird. Dabei genügt nach allgemei-\n\nner Auffassung bereits die Möglichkeit einer solchen Maßregelanordnung (BGH \n\nNStZ 1994, 95, 96; Fischer in KK 6. Aufl. § 246 a Rn. 2; Meyer-Goßner StPO \n\n52. Aufl. § 246 a Rn. 1). Diese Möglichkeit bestand hier. Das folgt bereits aus \n\nder Tatsache, dass sich das Landgericht - die formellen Voraussetzungen der \n\nSicherungsverwahrung implizit bejahend - in den Urteilsgründen mit der Frage \n\nauseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte infolge eines Hanges zur Begehung \n\nerheblicher Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB). Gerade darüber darf nach dem Sinn des § 246 a Satz 1 StPO nicht oh-\n\nne die zwingend vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen entschie-\n\nden werden (BGH aaO). \n\n5 \n\nb) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Nichtanordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht (§ 337 \n\nStPO). Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB sowie des § 66 \n\nAbs. 3 Satz 2 StGB (zum Verhältnis der beiden Vorschriften vgl. Rissing-van \n\nSaan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rn. 94; Jehle in SSW-StGB § 66 Rn. 43) lie-\n\ngen hier vor. Zwar erscheinen die Ausführungen, mit denen das Landgericht \n\neinen Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hat, \n\nfür sich gesehen durchaus tragfähig. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen \n\nwerden, dass ein Sachverständiger auf Grund seiner besonderen Kenntnisse \n\nund Erfahrungen zu anderen Schlüssen gekommen wäre, mit denen sich die \n\nStrafkammer hätte auseinandersetzen müssen und auf Grund derer sie mögli-\n\ncherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. \n\nTepperwien Solin-Stojanović Ernemann \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/4-str-341-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/4-str-341-09","retrieved":"2026-07-10 20:08:25.317610+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-26/4-str-341-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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