{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"2 StR 430/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 430/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n25. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Urkundenunterdrückung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer \n\nals Vorsitzender, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt und \n\nProf. Dr. Krehl, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nder Angeklagte D. in Person \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kassel vom 10. Juni 2009 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenunter-\n\ndrückung freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und \n\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit \n\nder Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte im Tatzeitraum Amtsleiter \n\ndes Straßenverkehrsamtes in K. . Dort waren im Jahr 2004 Planungsleis-\n\ntungen für die Erneuerung der Hafenbrücke zu vergeben, für die der Magistrat \n\nder Stadt K. 200.000 € zur Verfügung gestellt hatte. Zwei Ingenieurbüros \n\nwurden gebeten, Angebote abzugeben. Die E. GmbH aus L. übermit-\n\ntelte mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 ein Angebot über 197.553,60 €, die \n\nW. und P. GmbH aus K. einen Tag später ein solches über \n\n258.808,56 €. \n\n3 \n\nDer Angeklagte, der die in K. ansässige Firma W. und P. \n\nGmbH bevorzugte, besprach diese Angebote mit dem zuständigen Stadtbaurat, \n\nder sich mit der Beauftragung der K. er Firma einverstanden zeigte. Nach \n\neinem Gespräch des Angeklagten mit dem Geschäftsführer der W. und \n\nP. GmbH legte diese ein neues günstigeres Angebot über 194.465,53 € \n\nvor. Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte das Schreiben mit dem ursprüngli-\n\nchen Angebot dem Vorgang entnommen und in seinen Dienstschrank gelegt. \n\n4 \n\nDer Angeklagte besprach sich erneut mit dem Stadtbaurat. Nach dessen \n\nZustimmung beauftragte er einen Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes, den \n\nZeugen S. , mit der Fertigung einer Magistratsvorlage, die eine Vergabe \n\nan die Firma W. und P. GmbH vorsah. Auf dessen Nachfrage, ob \n\nmit der Firma E. GmbH nachverhandelt werden solle, ließ er wissen, dass der \n\nOberbürgermeister die Vergabe so wünsche. Tatsächlich hatte dieser zu kei-\n\nnem Zeitpunkt einen entsprechenden Wunsch geäußert. \n\n5 \n\nDaraufhin fertigte der Zeuge S. , der den bisherigen Ablauf des \n\nVerfahrens zuvor in einem Vermerk festgehalten hatte, die Magistratsvorlage \n\nnach Anweisung. Sie enthielt lediglich das Angebot, welchem der Zuschlag er-\n\nteilt werden sollte, sowie eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses. Das \n\nursprüngliche Angebot der Firma W. und P. GmbH wäre der Ma-\n\ngistratsvorlage auch nicht beigefügt worden, wenn es dem Zeugen S. \n\nvorgelegen hätte. \n\n6 \n\nDas Revisionsamt, dem die Angelegenheit zur Prüfung vorgelegt worden \n\nwar, beanstandete die vorgesehene Vergabe auf das günstigste Angebot nicht. \n\nEs äußerte allerdings - in Kenntnis des Umstandes, dass es ein erstes Angebot \n\nder Firma W. und P. GmbH gegeben hatte, das nachgebessert \n\nworden war - Bedenken, ob dies mit dem auch bei freiwilliger Vergabe zu be-\n\nrücksichtigenden Grundsatz des chancengleichen Wettbewerbs in Einklang \n\nstehe. Am 7. Februar 2005 kam es zur antragsgemäßen Vergabe der Pla-\n\nnungsleistungen an die Firma W. und P. GmbH, noch bevor der \n\ndem Oberbürgermeister und dem Baustadtrat zugeleitete Vermerk des Revisi-\n\nonsamtes von diesen zur Kenntnis genommen worden war. \n\n7 \n\nBei der Stadt K. gibt es keine Aktenordnung. Die Akten in den jewei-\n\nligen Vergabeverfahren werden - wie auch im Vergabeverfahren \"Hafenstra-\n\nße\" - im Fachamt geführt. Dem Angeklagten war dies bewusst; ihm war auch \n\nklar, dass es sich bei dem ersten Angebot der Firma W. und P. \n\nGmbH um eine Urkunde handelte, die ihm nicht gehörte und die er durch das \n\nAblegen in seinem Dienstschrank der Beweisführungsberechtigten entzogen \n\nhatte. Er rechnete allerdings weder mit einer Anforderung des Angebots durch \n\nBedienstete der Stadt K. noch erwartete er, dass die nicht berücksichtigte \n\nFirma E. GmbH die Rechtmäßigkeit des Vergabeprozesses gerichtlich über-\n\nprüfen lassen würde. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenunter-\n\ndrückung freigesprochen. Es ist zwar davon ausgegangen, dass er eine ihm \n\nnicht gehörende Urkunde durch Ablegen in seinem Dienstschrank unterdrückt \n\nund damit der beweisführungsberechtigten Stadt K. entzogen habe (UA \n\nS. 9). Dies habe er getan, \"um sicher zu stellen, dass die Vergabe auch an das \n\nBüro W. erfolge und auch später kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \n\nVergabeverfahrens aufkomme\" (UA S. 10). Es fehle jedoch an der für den sub-\n\njektiven Tatbestand erforderlichen Nachteilszufügungsabsicht. Nachteil im Sin-\n\nne von § 274 StGB sei ein Nachteil in der Beweisführung. Ein solcher Nachteil \n\nliege vor, wenn durch das Fehlen der Urkunde das Beweisführungsrecht des \n\nBeweisführungsberechtigten in einer aktuellen Beweissituation vereitelt werde. \n\nDaran fehle es jedoch. Denn die möglichen Situationen, in denen die Urkunde \n\nals Beweismittel hätte eingesetzt werden können, seien nicht eingetreten (UA \n\nS. 11). Abstrakte, lediglich denkmögliche Beweissituationen - wie sie vorliegend \n\ngegeben seien - seien aber vom Begriff des Nachteils nicht umfasst (UA S. 13). \n\nSchließlich habe sich der Angeklagte auch keiner versuchten Urkundenunter-\n\ndrückung schuldig gemacht. Er sei nicht vom Vorliegen einer aktuellen Beweis-\n\nsituation ausgegangen, denn er habe weder damit gerechnet, dass die Urkunde \n\nseitens eines Bediensteten im Zuge des Vergabeverfahrens der Stadt K. \n\nangefordert werden würde, noch habe er erwartet, dass die Firma E. GmbH \n\ndas Vergabeverfahren in einem Zivilverfahren überprüfen lassen würde. Auch \n\nhabe er sich keine sonstige Situation vorgestellt, in der die Urkunde von Bedeu-\n\ntung für die Beweisführung gewesen wäre. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDies hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer \n\nweiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht \n\nzu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hin-\n\nzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der \n\nBeweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die \n\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkge-\n\nsetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurtei-\n\nlung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind \n\n(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 238; 2005, 147). \n\n11 \n\n2. Gemessen hieran erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts \n\nals rechtsfehlerhaft. Die Ausführungen der Kammer zum Nichtvorliegen der \n\nNachteilsabsicht stellen sich als widersprüchlich dar. \n\n12 \n\nSo stellt das Landgericht zum einen fest, dass der Angeklagte mit dem \n\nAblegen des Angebots in seinem Dienstschrank eine Urkunde dem Beweisfüh-\n\nrungsberechtigten entzogen und dies auch gewollt habe (UA S. 7, 9). Dabei \n\ngeht es von der Einlassung des Angeklagten aus, der eine Vergabe der Pla-\n\nnungsarbeiten an die Firma W. und P. GmbH habe erreichen wollen. \n\nUm dies sicher zu stellen und das spätere Entstehen von Zweifeln an der \n\nRechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens auszuschließen, habe er verhindern \n\nmüssen, dass die Urkunde zur Akte genommen und so aktenkundig werde, \n\ndass mit einem Bieter nachverhandelt worden sei (UA S. 10). \n\n13 \n\nZum anderen verneint das Landgericht an anderer Stelle eine Strafbar-\n\nkeit mit der Erwägung, der Angeklagte habe weder mit der Anforderung der Ur-\n\nkunde im Rahmen des laufenden Vergabeverfahrens bei der Stadt K. ge-\n\nrechnet noch erwartet, dass das Vergabeverfahren in einem Zivilprozess über-\n\nprüft werden würde. Auch habe er sich keine sonstige Situation vorgestellt, in \n\nder die Urkunde von Bedeutung für die Beweisführung gewesen wäre (UA \n\nS. 14). \n\n14 \n\nDiese Feststellungen der Kammer zum Vorstellungsbild des Angeklagten \n\nsind miteinander nicht in Einklang zu bringen. Fehlte es dem Angeklagten an \n\njeglicher Vorstellung einer Situation, in welcher die Urkunde von Bedeutung \n\ngewesen sein könnte, kann sein Handeln nicht zugleich von dem Bestreben \n\ngeleitet gewesen sein, gerade durch Unterdrückung der Urkunde das spätere \n\nEntstehen von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens auszu-\n\nschließen. Die Vorstellung, durch das Beiseiteschaffen der Urkunde möglicher-\n\nweise aufkommenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Vergabe entge-\n\ngenwirken zu können, setzt vielmehr gerade die - von der Kammer geteilte - \n\nEinschätzung voraus, dass die Urkunde Einfluss auf die Beurteilung des Verga-\n\nbeverfahrens haben und damit für die Beweisführung von Bedeutung sein konn-\n\nte (vgl. UA S. 12). Warum der Angeklagte schließlich verhindern \"musste\", es \n\naktenkundig werden zu lassen, dass mit einem Bieter nachverhandelt worden \n\nwar, erschließt sich nicht, wenn er zugleich davon ausgegangen sein soll, dass \n\nes zu einer späteren Überprüfung des Verfahrens vor den Zivilgerichten nicht \n\nkommen würde. \n\n15 \n\n3. Darüber hinaus ist zu besorgen, dass die Strafkammer ihrer Entschei-\n\ndung eine unzutreffende Auslegung des Begriffs der Nachteilsabsicht zugrunde \n\ngelegt hat. \n\n16 \n\nOhne Rechtsfehler geht die Kammer zwar davon aus, dass ein Nachteil \n\nin jeder Beeinträchtigung des Beweisführungsrechts eines Dritten liegen kann \n\n(vgl. BGHSt 29, 192, 196) und darunter vor allem die Vereitelung der Nutzung \n\ndes gedanklichen Inhalts einer Urkunde in einer aktuellen Beweissituation zu \n\nverstehen ist (vgl. BGHR StGB § 274 Nachteil 1). Nachvollziehbar geht sie auch \n\ndavon aus, dass letztendlich kein (objektiver) Nachteil eingetreten ist, weil sich \n\neine Situation, in der es zu einer Verletzung des Beweisführungsinteresses ei-\n\nnes Berechtigten gekommen wäre, nicht eingestellt hat. Daraus aber den \n\nSchluss zu ziehen, die Nachteilsabsicht des § 274 StGB habe nicht vorgelegen, \n\ngreift zu kurz. Bei der Prüfung, ob die für die Tatbestandsverwirklichung erfor-\n\nderliche, auf einen entsprechenden Nachteil bezogene Absicht gegeben ist, \n\nverkennt das Landgericht nämlich, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob der \n\nNachteil - was es ausführlich erörtert (UA S. 11 - 13) - tatsächlich eingetreten \n\nist; ausreichend ist es, dass es dem Täter auf die Verwirklichung des Nachteils \n\nankommt oder ihm zumindest bewusst ist, dass seine Tat einen Nachteil zur \n\nFolge haben muss (vgl. BGH NJW 1953, 1924). \n\n17 \n\nErforderlich ist dabei nicht die Vorstellung des Täters, dass die Verwen-\n\ndung der Urkunde, die unterdrückt wird, unmittelbar bevorstehe oder jedenfalls \n\nin absehbarer Zeit zu erwarten sei. Es genügt vielmehr, wenn er weiß, dass der \n\nUrkunde eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, die sich jederzeit reali-\n\nsieren kann, und es ihm auf die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehen-\n\nden Beweisführungsrechts ankommt oder er dies als notwendige Folge seines \n\nHandelns hinnimmt. Auf eine bestimmte konkret bevorstehende Situation, in der \n\ndie unterdrückte Urkunde für die Beweisführung beachtlich werden könnte, \n\nbraucht sich die Vorstellung des Täters nicht zu beziehen. Lässt sich der Täter \n\nein, überhaupt nicht mit einer möglichen späteren Verwendung der Urkunde \n\ndurch Dritte gerechnet zu haben, kann dies im Übrigen nur dann zum Fehlen \n\nder Nachteilsabsicht führen, wenn sich zugleich eine Erklärung dafür finden \n\nlässt, warum die Urkunde dennoch unterdrückt worden ist. \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt \n\nKrehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-str-430-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-str-430-09","retrieved":"2026-07-10 20:05:03.301207+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-25/2-str-430-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2009-11-25","dockets":["2 StR 430/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 25.11.2009 – 2 StR 430/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-str-430-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kassel vom 10. Juni 2009 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/274","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"274","label":"§ 274 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:05:03.301207+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}