{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"2 StR 344/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 344/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 16. März 2009 wird der Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit un-\n\nerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, \n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in 16 Fällen, wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie we-\n\ngen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs \n\nFällen verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in 16 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handel-\n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt. \n\nDie auf die - nicht ausgeführte und daher unzulässige - Verfahrensrüge \n\nund die Sachrüge gestützte Revision führt zu einer Berichtigung des Schuld-\n\nspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe ist rechts-\n\nfehlerhaft. Das Landgericht hat übersehen, dass der unerlaubte Besitz von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegenüber der \n\nunerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (BGH NStZ-RR 2004, \n\n88, 89; NStZ-RR 2009, 121; Senat NStZ-RR 2009, 122). Da der Angeklagte \n\njedoch, seinem Tatplan entsprechend, mit Teilmengen der eingeführten Betäu-\n\nbungsmittel Handel getrieben hat und die Einfuhr deshalb ein Teilakt des Han-\n\ndeltreibens ist, steht die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30 \n\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit mit dem unerlaubten Handeltreiben von Betäu-\n\nbungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (BGHSt 31, 163). Der Schuld-\n\nspruch war daher entsprechend zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht \n\nentgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen \n\nkönnen. Der Senat kann ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auf den \n\nStrafausspruch ausgewirkt hat, da das Landgericht in den Fällen 4 und 5 der \n\nUrteilsgründe zutreffend den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde ge-\n\nlegt hat. \n\n4 \n\n2. Der Schuldspruch in den Fällen 6-18, 21, 22 und 30 der Urteilsgründe \n\nist unvollständig, soweit das Landgericht den Angeklagten jeweils nur wegen \n\n(unerlaubten) Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt \n\nhat. Da der Angeklagte in diesen Fällen auch mit Teilmengen der Betäubungs-\n\nmittel Handel getrieben hat, steht hierzu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Tat-\n\neinheit (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der Schuldspruch \n\nwar daher entsprechend zu ergänzen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht ent-\n\ngegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen \n\nkönnen. \n\n5 \n\n3. Die Kammer hat keine Feststellungen zur Erledigung des Urteils des \n\nAmtsgerichts Jülich vom 5. Dezember 2006 getroffen. Insoweit kann der Senat \n\nnicht überprüfen, ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen für die Fäl-\n\nle der Urteilsgründe in Betracht kommt, deren Tatzeiten vor diesem Zeitpunkt \n\nliegen. Dies dürfte nach den Feststellungen jedenfalls für die Fälle 1 - 5 sowie \n\neine nicht näher bestimmbare Zahl der Fälle 6 - 18 gelten, die \"in dem Zeitraum \n\nvon etwa Juli 2006 bis etwa Mai/Juni 2007\" begangen wurden. Der Senat kann \n\njedoch ausschließen, dass der Angeklagte durch einen eventuellen Verstoß \n\ngegen § 55 StGB beschwert ist. Aufgrund der Zäsurwirkung wären insoweit \n\nzwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen. Diese hätten unter Berücksich-\n\ntigung der rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen den Angeklagten im Er-\n\ngebnis stärker als die vorliegende, auf einer sehr straffen Zusammenziehung \n\nder Einzelstrafen beruhende, Gesamtfreiheitsstrafe belastet. \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nCierniak \n\nSchmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-str-344-09-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-str-344-09-2","retrieved":"2026-07-10 20:05:29.526317+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-25/2-str-344-09-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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