{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"2 StR 344/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 344/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009 \n\ngemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren ge-\n\nmäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im \n\nFall 36 der Urteilsgründe wegen (unerlaubten) Besitzes von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. \n\nInsoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die \n\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 16. März 2009 im Schuldspruch dahin abge-\n\nändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, \n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in 17 Fällen, wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fäl-\n\nlen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in sechs Fällen verurteilt ist. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Einfuhr von Betäubungs-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in 18 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen\" zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\nDie auf die - nicht ausgeführte und daher unzulässige - Verfahrensrüge \n\nund die Sachrüge gestützte Revision führt zur Einstellung des Verfahrens im \n\nFall 36 und zu einer Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren \n\nim Fall 36 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die Feststellun-\n\ngen im Urteil - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift eingehend aus-\n\ngeführt hat - insoweit nicht widerspruchsfrei sind. \n\n2. Darüber hinaus war der Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 der Ur-\n\nteilsgründe rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat übersehen, dass der uner-\n\nlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbe-\n\nstand gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2004, 88, 89; NStZ-RR 2009, 121; Senat NStZ-RR 2009, \n\n122). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in diesen Fällen jedoch, sei-\n\nnem Tatplan entsprechend, mit Teilmengen der eingeführten Betäubungsmittel \n\nunerlaubt Handel getrieben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Der \n\nGeneralbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass zwischen der unerlaub-\n\nten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 \n\nNr. 4 BtMG und dem unerlaubten Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 BtMG Tateinheit besteht, wenn die Einfuhr wie im vorliegenden Fall \n\nTeilakt des Handeltreibens ist (BGHSt 31, 163). Der Schuldspruch war daher \n\nentsprechend zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich \n\nder Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Se-\n\nnat kann ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch aus-\n\ngewirkt hat, da die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen rechtsfehler-\n\nfrei den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt hat. \n\n5 \n\n3. Der Schuldspruch ist unvollständig, soweit das Landgericht den Ange-\n\nklagten in den Fällen 6 bis 18, 21, 22, 30 und 31 der Urteilsgründe jeweils nur \n\nwegen (unerlaubten) Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nverurteilt hat. Da der Angeklagte in diesen Fällen auch mit Teilmengen der Be-\n\ntäubungsmittel Handel getrieben hat, steht hierzu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nBtMG in Tateinheit (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der \n\nSchuldspruch war daher entsprechend zu ergänzen. § 265 Abs. 1 StPO steht \n\ndem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte \n\nverteidigen können. \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nCierniak \n\nSchmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-str-344-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-str-344-09","retrieved":"2026-07-10 20:05:33.143895+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-25/2-str-344-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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