{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"StB 48/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 94 ff. 1. Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten ver- stößt regelmäßig gegen das Übermaßverbot. 2. Zur Pflicht der Benachrichtigung des Beschuldigten über die Beschlag- nahme der in seinem elektronischen Postfach gelagerten E-Mail- Nachrichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 48/09 (a) \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2009 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHSt \n\nja \n\nnein \n\nVeröffentlichung \n___________________________________ \n\nja \n\nStPO §§ 94 ff. \n\n1. Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver \n\ndes Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten ver-\n\nstößt regelmäßig gegen das Übermaßverbot. \n\n2. Zur Pflicht der Benachrichtigung des Beschuldigten über die Beschlag-\n\nnahme der in seinem elektronischen Postfach gelagerten E-Mail-\n\nNachrichten. \n\nBGH, Beschl. vom 24. November 2009 - StB 48/09 (a) - Ermittlungsrichter des \n\nBundesgerichtshofs \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 gemäß \n\n§ 304 Abs. 5 StPO beschlossen: \n\nI. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird - unter \n\nteilweiser Aufhebung des Beschlusses des Ermittlungsrichters \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2009 (2 BGs 281/09) \n\ninsoweit - \n\n1. gemäß § 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, Abs. 3, \n\n§ 100 b Abs. 1 bis 3 StPO die Überwachung und Aufzeich-\n\nnung der Telekommunikation, die über den E-Mail-Account ... \n\ngeführt wird, \n\nmit sofortiger Wirkung bis einschließlich ... , 24.00 Uhr angeordnet. \n\n2. Ferner wird gemäß § 100 g Abs. 1, Abs. 2 StPO dem Netz-\n\nbetreiber ... aufgegeben, dem vom Generalbundesanwalt \n\nbeim Bundesgerichtshof beauftragten Landeskriminalamt ... , \n\nAuskunft über sämtliche gemäß §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG \n\ngespeicherten Verkehrsdaten zu erteilen, die in den letzten \n\nsechs Monaten vor Beginn der unter 1. angeordneten Über-\n\nwachungsmaßnahme zu dem E-Mail-Account ... angefallen \n\nsind und künftig - längstens bis zur Beendigung der unter 1. \n\nangeordneten Telekommunikationsüberwachung - bei dem \n\ngenannten E-Mail-Account noch anfallen werden. \n\nDie Voraussetzungen des § 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 \n\nBuchst. d StPO liegen vor. \n\nII. Die hinsichtlich dieser Ermittlungsmaßnahme weitergehende \n\nBeschwerde wird verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigten \"X\" und \"Y\" ein \n\nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländi-\n\nschen terroristischen Vereinigung gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 129 a \n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB. Er legt den Beschuldigten zur Last, sich von \n\nDeutschland aus an Geldtransaktionen an Mitglieder der ausländischen terroris-\n\ntischen Vereinigung \"Z\" beteiligt zu haben. \n\n2 \n\nMit Beschlüssen vom 22. Oktober 2009 hat der Ermittlungsrichter des \n\nBundesgerichtshofs Anträge des Generalbundesanwalts, gegen die Beschuldig-\n\nten \"X\" und \"Y\" verschiedene (verdeckte) Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen, \n\nmit der Begründung abgelehnt, die vom Generalbundesanwalt vorgelegten Er-\n\nmittlungsergebnisse - insbesondere ein Auswertevermerk des Landesamts für \n\nVerfassungsschutz über ein vom Beschuldigten \"X\" geführtes Telefongespräch \n\n- seien nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für den Vorwurf der Unterstüt-\n\nzung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu begründen. Die hier-\n\ngegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts, der der Ermittlungs-\n\nrichter nicht abgeholfen hat, hat hinsichtlich der Überwachung des E-Mail-\n\nAccounts des Beschuldigten nur teilweise Erfolg und führt zur Anordnung der \n\nverdeckten Ermittlungsmaßnahme in dem aus der Beschlussformel ersichtli-\n\nchen Umfang. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. \n\nII. \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat im Beschwerdeverfahren das Wortproto-\n\nkoll des Telefonats des Beschuldigten \"X\" vorgelegt und damit dessen Inhalt \n\nerstmals einer richterlichen Beurteilung zugänglich gemacht. Der Inhalt dieses \n\nTelefonats begründet vor dem Hintergrund weiterer Beweisanzeichen nunmehr \n\nden für die Anordnung der beantragten Ermittlungsmaßnahme erforderlichen \n\nVerdacht, dass die Beschuldigten \"X\" und \"Y\" eine Straftat nach § 129 b Abs. 1, \n\n§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB begangen haben. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Danach liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für folgendes \n\nGeschehen vor: (wird ausgeführt) \n\n2. Die zureichenden Anhaltspunkte für diesen Tatvorwurf ergeben sich \n\naus Folgendem: \n\n6 \n\n7 \n\na) (wird ausgeführt) \n\nb) Die den Beschuldigten \"X\" und \"Y\" angelasteten Unterstützungshand-\n\nlungen werden nunmehr zureichend belegt durch das erstmals im Beschwerde-\n\nverfahren vorgelegte Wortprotokoll eines Telefonats, das der Beschuldigte \"X\" \n\nam ... mit einem Mitbeschuldigten führte. Der Wortlaut dieses Gesprächs, das \n\nvom Landesamt für Verfassungsschutz nach den Bestimmungen des G10-\n\nGesetzes erhoben wurde und - auch nach Auffassung des Generalbundesan-\n\nwalts - zentrales Beweismittel zum Nachweis der den Beschuldigten angelaste-\n\nten Unterstützungshandlungen ist, lag dem Ermittlungsrichter weder bei seiner \n\nEntscheidung über die Anträge des Generalbundesanwalts noch zum Zeitpunkt \n\nseiner Abhilfeentscheidung vor. Ihm stand lediglich ein kurzer und in Teilen va-\n\nge gehaltener Auswertevermerk des Landesamts für Verfassungsschutz über \n\ndas Telefongespräch zur Verfügung. Auf dieser Grundlage hat der Ermittlungs-\n\nrichter des Bundesgerichtshofs die Anträge des Generalbundesanwalts zu \n\nRecht abgelehnt. \n\n8 \n\nBei den beantragten Ermittlungsmaßnahmen handelt es sich um Eingriffe \n\nin verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der von der Maßnahme \n\nBetroffenen, deren Gestattung grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist. Das \n\nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Eingriffe, zu de-\n\nnen auch der für die jeweilige Anordnung erforderliche Tatverdacht gehört, hat \n\nder zuständige Ermittlungsrichter eigenständig zu prüfen. An die Bewertung der \n\nVerdachtslage oder einzelner Beweismittel durch die Ermittlungsbehörden ist er \n\ndabei nicht gebunden (BGH NStZ-RR 2005, 73 f.). Dieser Pflicht zur umfassen-\n\nden Prüfung des Tatverdachts kann der Ermittlungsrichter nur dann genügen, \n\nwenn ihm von der antragstellenden Staatsanwaltschaft alle maßgeblichen Be-\n\nweismittel, jedenfalls soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vorgelegt \n\nwerden. Auswertevermerke der Ermittlungsbehörden oder wie hier eines Nach-\n\nrichtendienstes vermögen dies regelmäßig nicht zu ersetzen. Sie sind, soweit \n\nsie lediglich Beweisergebnisse zusammenfassend schildern und bewerten, ein \n\nnur mittelbares Beweismittel, dem nur ein eingeschränkter Beweiswert zu-\n\nkommt. \n\n9 \n\nDer Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat deshalb zu Recht \n\ndem Vermerk des Landesamts für Verfassungsschutz über den Inhalt und die \n\nBeurteilung des aufgezeichneten Telefongesprächs keinen ausreichenden Be-\n\nweiswert für die Bejahung eines Tatverdachts beigemessen. In dem Vermerk \n\nwird das maßgebliche Telefonat nur bruchstückhaft wiedergegeben. Nachvoll-\n\nziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten \"X\" und \"Y\" die ihnen \n\nangelasteten Unterstützungshandlungen begangen haben, ergeben sich daraus \n\nnicht. \n\n10 \n\nHingegen wird aus dem Gesamtzusammenhang des dem Senat nun-\n\nmehr vorliegenden Wortprotokolls über das Gespräch zureichend deutlich, dass \n\nder Mitbeschuldigte den Beschuldigten \"X\" und \"Y\" nicht nur sehr bestimmte \n\nund konkrete Anweisungen zu Geldtransfers gab, die ersichtlich für Mitglieder \n\nder terroristischen Vereinigung \"Z\" vorgesehen waren, sondern der Beschuldig-\n\nte \"X\" dieser Aufforderung keineswegs ablehnend gegenüber stand. (wird weiter \n\nausgeführt) \n\nIII. \n\n11 \n\nDie Überwachung des E-Mail-Accounts in dem aus der Beschlussformel \n\nersichtlichen Umfang ist zur Aufklärung des Sachverhalt erforderlich; diese wä-\n\nre zumindest wesentlich erschwert, würde sie allein mit anderen Ermittlungs-\n\nmaßnahmen versucht. (wird ausgeführt) \n\n12 \n\n13 \n\nAngesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Verdachtsgrades ist \n\ndie Anordnung der Maßnahme verhältnismäßig. \n\nVon der vorherigen Anhörung des Beschuldigten und des Diensteanbie-\n\nters ist abzusehen, um den Zweck der Anordnung nicht zu gefährden. \n\nIV. \n\n14 \n\nDie Beschwerde des Generalbundesanwalts ist hingegen unbegründet, \n\nsoweit sie sich gegen die Ablehnung der Beschlagnahme aller im Postfach des \n\nE-Mail-Accounts bereits vorhandenen Nachrichten richtet. Die Beschlagnahme \n\nist im Ergebnis zu Recht nicht angeordnet worden. \n\n15 \n\nZwar ermöglichen die Regelungen der §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die \n\nSicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die nach Beendigung des \n\nÜbertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind \n\n(BVerfG NJW 2009, 2431, 2433). Allerdings muss der Eingriff aufgrund der \n\n§§ 94 ff. StPO verhältnismäßig sein. Die vom Generalbundesanwalt beantragte \n\nunbeschränkte Beschlagnahme aller bereits im Postfach des E-Mail-Accounts \n\nvorhandenen Nachrichten wird indes den sich aus dem Verhältnismäßigkeits-\n\ngrundsatz ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Insoweit gilt: \n\n16 \n\nBeim Vollzug von Beschlagnahmen, insbesondere beim Zugriff auf einen \n\numfangreichen elektronischen Datenbestand, ist darauf zu achten, dass die \n\nGewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser und dem Be-\n\nschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegender Daten vermieden wird. Die \n\nBeschlagnahme sämtlicher gespeicherten Daten ist deshalb allenfalls dann mit \n\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunk-\n\nte dafür vorliegen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden \n\nsoll, für das Verfahren potentiell beweiserheblich ist. Bei einem E-Mail-Postfach \n\nwird dies in aller Regel nicht der Fall sein (BVerfG aaO S. 2436). \n\n17 \n\nAuch im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine potentielle \n\nBeweisbedeutung des gesamten E-Mail-Bestandes des Beschuldigten vor. Der \n\nvom Generalbundesanwalt beantragte Zugriff auf alle auf dem Mailserver des \n\nProviders gespeicherten Nachrichten verstößt daher gegen das Übermaßver-\n\nbot. Der Ermittlungsrichter hat die Beschlagnahmeanordnung deshalb im Er-\n\n18 \n\n19 \n\ngebnis zu Recht abgelehnt. \n\nDer Senat weist auf Folgendes hin: \n\nAls weniger eingriffsintensive Maßnahme zur Sicherung beweiserhebli-\n\ncher E-Mails unter Vermeidung der Gewinnung überschießender und vertrauli-\n\ncher, für das Verfahren bedeutungsloser Informationen kann etwa die Be-\n\nschlagnahme eines Teils des Datenbestands unter Eingrenzung der ermitt-\n\nlungsrelevanten E-Mails anhand bestimmter Sender- oder Empfängerangaben \n\noder anhand von Suchbegriffen in Betracht kommen. Dem Verhältnismäßig-\n\nkeitsgrundsatz kann in Fällen wie dem vorliegenden auch die vorläufige Sicher-\n\nstellung des gesamten E-Mail-Bestandes im Rahmen einer Durchsuchung beim \n\nBeschuldigten nach § 102 StPO oder beim Provider nach § 103 StPO genügen, \n\nan die sich zunächst eine Durchsicht des sichergestellten Datenmaterials nach \n\n§ 110 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO zur Feststellung der Beweiserheblichkeit und \n\n-verwertbarkeit anzuschließen hat, um im Anschluss an dieses Verfahrenssta-\n\ndium die endgültige Entscheidung über den erforderlichen und zulässigen Um-\n\nfang der Beschlagnahme treffen zu können (BVerfG aaO S. 2436 f.). Allerdings \n\nwird dabei zu beachten sein, dass es sich nicht nur bei der Durchsuchung, son-\n\ndern auch bei der Beschlagnahme um offene Ermittlungsmaßnahmen handelt, \n\nderen Anordnung den Betroffenen und Verfahrensbeteiligten bekannt zu ma-\n\nchen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb auch \n\ndann von der Beschlagnahme der in seinem elektronischen Postfach gelager-\n\nten E-Mail-Nachrichten zu unterrichten, wenn die Daten aufgrund eines Zugriffs \n\nbeim Provider auf dessen Mailserver sichergestellt wurden. Eine Zurückstellung \n\nder Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die \n\nStrafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung - anders als § 101 \n\nAbs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen \n\nErmittlungsmaßnahmen - nicht vor (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. \n\n§ 98 Rdn. 21; für eine entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 5 StPO aller-\n\ndings Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 98 Rdn. 10; Nack in KK 6. 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