{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"5 StR 448/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 448/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. November 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 9. April 2009 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung (II.2.2. der Urteils-\n\ngründe) verurteilt worden ist, \n\nb) \n\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch. \n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren \n\nräuberischen Diebstahls und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Eine Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB \n\nhat das Landgericht abgelehnt. Die Revision des Angeklagten hat mit der \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist \n\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\na) Der vielfach vorbestrafte 31 Jahre alte Angeklagte wohnte seit sei-\n\nnem 19. Lebensjahr in Männerwohnheimen für Obdachlose oder Drogenab-\n\nhängige in mehreren westdeutschen Großstädten. Am 29. September 2005 \n\nund am 6. November 2008 wurde er jeweils wegen Diebstahls zum Nachteil \n\neines Mitbewohners zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. \n\nb) Der Angeklagte besuchte am 3. November 2007 in einer Hambur-\n\nger Männerunterkunft den dortigen Mitbewohner M. , der dem Angeklagten \n\n25 Euro schuldete. M. konnte nicht zahlen. Aus Verärgerung darüber \n\nnahm der Angeklagte den Personalausweis des M. und einen diesem zu-\n\nstehenden Verrechnungsscheck über 300 Euro an sich. Der Angeklagte ver-\n\nteidigte den Besitz dieser Gegenstände gegenüber M. unter drohendem \n\nEinsatz eines mitgeführten Messers. \n\n5 \n\nDie Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklag-\n\nten gründet sich auf übereinstimmende Angaben des M. gegenüber einer \n\nWohnheimmitarbeiterin und der sofort verständigten Polizei, den Inhalt der \n\nfür M. ausgegebenen Lohnsteuerbescheinigung und das in einem Brief \n\ndes Angeklagten enthaltene Bekenntnis, M. besucht und dessen Scheck \n\ngesehen zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten danach wegen \n\n(besonders) schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\n6 \n\nc) Der Angeklagte bewohnte vorübergehend mit Ho. ein \n\nZimmer in einer anderen Hamburger Männerunterkunft. Ho. zeigte um \n\nMitternacht des 14. Mai 2008 in alkoholisiertem Zustand einen Diebstahls-\n\nversuch durch Aufbrechen des an seinem Schrank befindlichen Vorhänge-\n\nschlosses bei der Polizei an und wies darauf hin, dass – außer der Einrich-\n\ntungsleitung – lediglich der Angeklagte über einen weiteren Zimmerschlüssel \n\nverfüge. Der gegen den Angeklagten hierdurch begründete Tatverdacht best-\n\nätigte sich indes nicht. Der Angeklagte befand sich seit 13. Mai 2008 in einer \n\nEntzugsklinik weit außerhalb Hamburgs. \n\n7 \n\n Ho. zeigte am 25. Mai 2008 gegen 8.30 Uhr einen mittels \n\nGewalt – Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und ein nur oberflächlich \n\ntreffender Fußtritt ins Gesicht – von drei Männern und einer Frau um \n\n1.00 Uhr nachts in dem Männerwohnheim ausgeführten Raubüberfall an. Die \n\nFrau und zwei männliche Täter konnte Ho. nicht beschreiben. Der dritte \n\nMann sei der Angeklagte gewesen, der mit einem Schlüssel in das Zimmer \n\neingedrungen sei, ihn körperlich durchsucht und dabei aus seinen Hosenta-\n\nschen und einer Hemdtasche Gegenstände entnommen habe. Die von Ho. \n\n gegenüber der Polizei abgegebene Tatschilderung hat das Landgericht \n\nzur Grundlage seiner Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung genommen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und drei Monaten erkannt. \n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält hinsichtlich des ausge-\n\nurteilten Verbrechens vom 25. Mai 2008 der sachlichrechtlichen Prüfung \n\nnicht stand. \n\na) Zwar standen dem Landgericht für beide ausgeurteilte Taten die \n\nGeschädigten als die einzigen unmittelbaren Zeugen nicht zur Verfügung. \n\nDie hinsichtlich der ersten Tat wegen der – wenn auch von der Justiz kei-\n\nneswegs verschuldeten – nicht möglich gewesenen konfrontativen Befragung \n\ndes einzigen Belastungszeugen gebotene besonders sorgfältige und kriti-\n\nsche Beweiswürdigung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2007, 204, 206; \n\nBGHSt 51, 150, 157 Tz. 26; 47, 220, 223 f.; 45, 203, 208) hat das Landge-\n\nricht zwar nicht ausdrücklich mit Blick auf das fehlende Konfrontationsrecht \n\n8 \n\n9 \n\nvorgenommen. Indes sind die Voraussetzungen für dessen Kompensation \n\n(vgl. BVerfG aaO) namentlich angesichts der von dem Angeklagten bekunde-\n\nten selbstbelastenden Umstände inhaltlich ohne weiteres erfüllt, so dass der \n\nSenat eine unzureichende Beweiswürdigung insoweit ausschließen kann. \n\n10 \n\nb) Anders liegt es bei der vom Landgericht vorgenommenen Beweis-\n\nwürdigung für die zweite Tat. Insoweit hat das Landgericht – jenseits der \n\nnicht möglichen konfrontativen Befragung des einzigen Belastungszeugen – \n\nbereits nicht alle festgestellten Umstände, die die Entscheidung beeinflussen \n\nkönnen, in seine Erwägungen einbezogen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGH \n\nStV 2009, 176, 177; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 5 StR 84/09). \n\n11 \n\naa) Das Landgericht hat es unterlassen, den den Angaben des Anzei-\n\ngeerstatters innewohnenden Mangel zu bedenken, dass Ho. nicht \n\nin der Lage war, drei Täter näher zu beschreiben, obwohl er ihren – indes \n\nnicht etwa mit Waffen geführten (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212; 2008, 148, \n\n150) – körperlichen Angriffen ausgesetzt war und zusätzlich Möglichkeiten \n\nzur Beobachtung bestanden, als die Täter die Schranktür aufgebrochen und \n\naus dem Schrank und von dem Kühlschrank Diebesgut an sich genommen \n\nhatten. Gleiches gilt für die lediglich im Ergebnis beschriebenen Verletzungs-\n\nhandlungen selbst. So bleibt offen, in welcher Situation des Tatgeschehens \n\n Ho. den bedrohlichsten Angriff, den Tritt ins Gesicht, hat hinneh-\n\nmen müssen. \n\n12 \n\nSchließlich hätte das Landgericht die weitere Ungenauigkeit der Tat-\n\nschilderung hinsichtlich des bekundeten Aufbrechens der Schranktür beden-\n\nken müssen. Die Aussage des Anzeigeerstatters hatte sich insoweit nicht \n\nbestätigt. Polizeibeamte hatten gerade keine Aufbruchspuren an der \n\nSchranktür festgestellt (UA S. 25). Die Wertung des Landgerichts, der Anzei-\n\ngeerstatter habe ersichtlich ein Aufbrechen des Vorhängeschlosses gemeint, \n\nhätte indes zum Bedenken einer weiteren Schwäche der Tatbeschreibung \n\nAnlass gegeben, weil eine genaue Schilderung des – naheliegend nur unter \n\nZuhilfenahme eines Werkzeugs möglichen – Aufbrechens des Schlosses \n\nunterblieben ist. \n\n13 \n\nbb) Das Landgericht hat maßgeblich zugrunde gelegt, dass nur der \n\nAngeklagte – abgesehen von der Einrichtungsleitung – über einen weiteren \n\nSchlüssel für das Zimmer von Ho. verfügt habe. Dabei hat es je-\n\ndoch nicht erkennbar bedacht, dass bei dem elf Tage zuvor erfolgten ersten \n\nAufbrechen des Vorhängeschlosses des Anzeigeerstatters – ohne dass Auf-\n\nbruchspuren an der verschlossenen Zimmertür festgestellt worden waren –\n\nder Angeklagte wegen Ortsabwesenheit als Täter ausgeschlossen worden \n\nist. Dieser Umstand entwertet das Indiz des Schlüsselbesitzes entscheidend. \n\nNach dem Gebot der vollständigen Beweiswürdigung hätte das Landgericht \n\ndanach die Möglichkeit mitbedenken müssen, dass auch ein unbekannter \n\nDritter über einen Zimmerschlüssel oder eine Zutrittsmöglichkeit zu dem \n\nZimmer des Geschädigten verfügt haben könnte. \n\n14 \n\nZudem offenbart der allein belastend bewertete Umstand, dass der \n\nAngeklagte einen Tag nach der Tat in einer Anzeige angegeben hatte, in \n\ndem Männerwohnheim zu wohnen (UA S. 27), eine bedenklich unvollständi-\n\nge Auswertung der getroffenen Feststellungen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR \n\nStPO § 261 Beweiswürdigung unzureichende 20). Das Landgericht unter-\n\nlässt die Würdigung dessen, dass der Angeklagte als Mittäter des Raubes \n\nvom Vortage allen Anlass gehabt hätte, eine solche Verbindung zum Tatort \n\nnicht zu offenbaren (vgl. BGHR aaO). \n\n15 \n\n3. Die angelastete zweite Tat bedarf demnach neuer Aufklärung und \n\nBewertung. Dabei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass bei einer Häu-\n\nfung von – wenn auch jeweils für sich erklärbaren – Fragwürdigkeiten in der \n\ngebotenen Gesamtschau Zweifel an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs ent-\n\nstehen können (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1 und 7). \n\n16 \n\n4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der \n\nEinsatzstrafe von der Ausurteilung der zweiten Tat beeinflusst worden ist. \n\nDeshalb war auch diese Strafe aufzuheben. \n\n17 \n\n5. Der Senat weist darauf hin, dass – wie es die Revision vorgetragen \n\nhat – der Bewertung der Voraussetzungen möglicher eingeschränkter \n\nSchuldfähigkeit nicht allein der durch vom Angeklagten naheliegenderweise \n\nbagatellisierte Drogenkonsum zugrunde zu legen sein wird. Vielmehr werden \n\nauch der Bedeutungsgehalt der Verurteilungen wegen Drogendelikten vom \n\n7. Oktober 2007, 19. Dezember 2007 und 19. Februar 2008 und ferner die \n\nTherapiebemühungen des Angeklagten \n\nzu erwägen \n\nsein \n\n(BGH \n\nNStZ-RR 2009, 184 f.). \n\n18 \n\nDies gilt auch hinsichtlich der vom Landgericht verneinten Vorausset-\n\nzungen des § 64 StGB (vgl. BGH aaO). Die Nichtanwendung dieser Maßre-\n\ngel ist hierdurch unzureichend begründet. Über ihre Verhängung ist neben \n\nder erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB ebenfalls mit Hilfe \n\neines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu zu entscheiden. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/5-str-448-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/5-str-448-09","retrieved":"2026-07-10 20:04:56.048865+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-24/5-str-448-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2009-11-24","dockets":["5 StR 448/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 448/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/5-str-448-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 9. April 2009 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung (II.2.2. der Urteils-\n\ngründe) verurteilt worden ist,\n\nb)\n\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:04:56.048865+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}