{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"4 StR 524/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 524/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. November 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 14. Mai 2009 wird mit der \n\nMaßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ange-\n\nklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln \n\nan Jugendliche in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln, wegen versuchten Bestim-\n\nmens von Jugendlichen mit Betäubungsmitteln unerlaubt \n\nHandel zu treiben in Tateinheit mit räuberischer Erpres-\n\nsung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tat-\n\neinheit mit versuchter Nötigung und mit unerlaubtem \n\nFühren einer Schreckschusspistole sowie wegen Nöti-\n\ngung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-\n\nurteilt wird. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von \n\nBetäubungsmitteln an Jugendliche in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßi-\n\ngen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen versuchten Bestimmens von \n\nJugendlichen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben in Tateinheit \n\nmit räuberischer Erpressung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in \n\nTateinheit mit Nötigung und mit unerlaubtem Führen einer Schreckschusspisto-\n\nle sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-\n\nteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht näher ausge-\n\nführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-\n\nchen Teilerfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in Fall II. 7 der Urteilsgründe \n\ntateinheitlich auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat, \n\ntragen die dazu getroffenen Feststellungen die Annahme eines besonders \n\nschweren Falles in Gestalt des gewerbsmäßigen Handels im Sinne des § 29 \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht. \n\n3 \n\na) Dabei kann dahinstehen, ob das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit hier \n\nschon deshalb entfällt, weil die verkaufsfertig in Tüten verpackten Marihuana-\n\nPortionen von lediglich einer Marihuana-Pflanze stammten, die der Angeklagte \n\nzuvor in seinen Besitz gebracht und abgeerntet hatte, oder ob es für die An-\n\nnahme wiederholter Tatbegehung ausreicht, dass der Angeklagte beabsichtigte, \n\ndiese Pflanze mehrfach abzuernten (zur fehlenden Gewerbsmäßigkeit bei ei-\n\nnem Erwerbsvorgang vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 3 so-\n\nwie jüngst BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 601/08 [Inver-\n\nkehrbringen von in einem Akt erlangtem Falschgeld]). \n\n4 \n\nb) Jedenfalls fehlt es an Feststellungen, die belegen, dass der Angeklag-\n\nte die Vorstellung hatte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem \n\nUmfang zu verschaffen (vgl. dazu nur BGHSt 19, 63, 76; BGHR BtMG § 29 \n\nAbs. 3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 5; Franke/Wienroeder BtMG 3. Aufl. § 29 Rn. 222). \n\n5 \n\n6 \n\nDem Angeklagten stand nur eine Marihuana-Pflanze zur Verfügung, von der er \n\nnur verhältnismäßig wenige Marihuana-Portionen gewonnen hatte. Zudem war \n\ndas Rauschgift, wie er durch Beschwerden seiner Abnehmer wusste, von sehr \n\nschlechter Qualität (Wirkstoffgehalt von 0,05 bis 0,06 %). Zwar genügen für die \n\nAnnahme von Gewerbsmäßigkeit auch laufend erwartete Nebeneinnahmen, \n\nsoweit sie von einigem Gewicht sind. Nur geringfügige Entgelte reichen indes-\n\nsen nicht aus. Angesichts der hier durch Menge und Qualität der Betäubungs-\n\nmittel von vornherein eingeschränkten Gewinnaussichten fehlt es an einer trag-\n\nfähigen Grundlage für die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich \n\neine Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollen. \n\n2. Die in Fall II. 9 der Urteilsgründe erfolgte tateinheitliche Verurteilung \n\nwegen (vollendeter) Nötigung wird von den Feststellungen nicht getragen. \n\na) Besteht das abgenötigte Verhalten - wie im vorliegenden Fall - in ei-\n\nnem Unterlassen, kann Vollendung zum einen dann eintreten, wenn das Opfer \n\ndie Handlung infolge des Zwangs ganz unterlässt (Fischer StGB 56. Aufl. § 240 \n\nRn. 55a). So liegt der Fall hier nicht, da der Geschädigte D. , dem gegenüber \n\nder Angeklagte aus Anlass der Eintreibung einer unberechtigten Forderung ge-\n\näußert hatte, er werde ihn \"in den Kopf schießen, wenn er die Polizei rufen wür-\n\nde\", bei der Polizei wegen dieses Vorfalls Anzeige erstattete. Vollendete Nöti-\n\ngung kann zum anderen auch dann gegeben sein, wenn das Tatopfer die Er-\n\nstattung einer Strafanzeige nur vorübergehend unterlässt, mag es auch fest \n\nentschlossen sein, die Anzeige nach Wegfall des Zwangs nachzuholen (Trä-\n\nger/Altvater in LK, 11. Aufl. § 240 Rn. 66; Fischer aaO). Auch dafür geben die \n\nim angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen keinen Anhalt, da der Ge-\n\nschädigte die Strafanzeige noch am selben Tage erstattete. Daher ist lediglich \n\nder Versuch einer Nötigung gegeben (§ 240 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StGB). \n\nII. \n\n7 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch in Fall II. 9 der Urteilsgründe entspre-\n\nchend abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige \n\nAngeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen \n\nkönnen. Die Schuldspruchänderung lässt hier den Strafausspruch unberührt. \n\nDa das Landgericht die Strafe rechtsfehlerfrei dem - gemäß § 249 Abs. 2 StGB \n\nund gemäß §§ 23 Abs. 2, 22, 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen der \n\nräuberischen Erpressung entnommen hat, kann der Senat ausschließen, dass \n\ndas Landgericht bei Annahme einer tateinheitlich verwirklichten versuchten Nö-\n\ntigung eine geringere Einzelstrafe ausgesprochen hätte. In Fall II. 7 der Urteils-\n\ngründe hat das Landgericht trotz - fehlerhafter - Annahme eines Regelbeispiels \n\nim Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG einen besonders schweren Fall \n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verneint. \n\nIII. \n\n8 \n\nEine Erstreckung der Schuldspruchänderung in Fall II. 9 auf den nicht re-\n\nvidierenden Mitangeklagten B. gemäß § 357 Satz 1 StPO kommt nicht in Be-\n\ntracht, da dieser insoweit lediglich wegen gemeinschaftlicher versuchter räube-\n\nrischer Erpressung zum Nachteil des Geschädigten D. verurteilt worden ist. \n\nIV. \n\n9 \n\nIm Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines \n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nTepperwien RiBGH Athing ist infolge Solin-Stojanović \n Urlaubs gehindert zu \n unterschreiben \n\n Tepperwien \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/4-str-524-09","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/4-str-524-09","retrieved":"2026-07-10 20:05:44.130242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-24/4-str-524-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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